Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft „Kindertagesbetreuung“ nach § 78 SGB VIII vorzubereiten.
Begründung:
I. Problem
Nach § 78 SGB VIII soll der öffentliche Jugendhilfeträger die Bildung
von Arbeitsgemeinschaften anstreben. § 78 SGB VIII formuliert dazu folgende
Forderung:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die
Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten
sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die
geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig
ergänzen.“
Diese Arbeitsgemeinschaften setzen sich aus Trägern der öffentlichen und
freien Jugendhilfe zusammen. Wesentliche Zielsetzungen einer
Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII (AG 78) Kindertagesbetreuung wären:
- die
Koordination der örtlichen Maßnahmen im Bereich der Kindertagesbetreuung
- die
Beteiligung der freien Jugendhilfeträger an den Planungsprozessen im
Bereich der Kindertagesbetreuung und
- die
trägerübergreifende fachliche Meinungsbildung
Mögliche Aufgabenstellungen einer solchen Arbeitsgemeinschaft können
sein:
- Stellungnahmen
und Empfehlungen zur Angebots- und Bedarfsplanung im Kitabereich
- Zusammenarbeit
mit dem Jugendamtselternbeirat
- Anregungen
zur Verteilung von öffentlichen und privaten Fördermitteln
- Einheitliche
Verknüpfung von Elementar- und Primarbereich
- Gemeinsam abgestimmte Angebote
Durch die Bildung einer AG 78 Kindertagesbetreuung wird somit die
fachliche und qualitative Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung gefördert,
die zu einem kinder- und jugendfreundlichen Klima beitragen soll.
In allen
umliegenden Jugendamtsbezirken besteht eine solche Arbeitsgemeinschaft bereits
und wird seitens der Verwaltung der Jugendämter positiv bewertet.
Von den Kindertageseinrichtungen wird die Einrichtung einer solchen
Arbeitsgemeinschaft seit Jahren gewünscht. Die Ankündigung der Verwaltung des
Jugendamtes im Rahmen der aktuellen Trägergespräche zur
Kindergartenbedarfsplanung 2013/14, die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft nun
konkret in Angriff zu nehmen, wurde von den Trägern und Leitungen der
Kindertageseinrichtungen positiv aufgenommen.
II. Lösung
Seitens der Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit den in der
Kindertagesbetreuung aktiven anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe eine
Geschäftsordnung als Grundlage für die Organisation und Arbeit der
Arbeitsgemeinschaft vorbereitet. Auf Basis dieser Vorarbeiten kann in der
Sitzung des Jugendhilfeausschusses im März 2013 der Beschluss zur Einrichtung
der AG 78 „Kindertagesbetreuung“ erfolgen, die dann zum Beginn des neuen
Kindergartenjahres 2013/14 (01.08.2013) ihre Arbeit aufnehmen würde.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 71 Abs. 2
SGB VIII ist über Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung und nach § 78 SGB VIII
über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften im Jugendhilfeausschuss zu beraten.