Betreff
Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft "Kindertagesbetreuung" nach § 78 SGB VIII
Vorlage
SV-8-0751
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft „Kindertagesbetreuung“ nach § 78 SGB VIII vorzubereiten.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 78 SGB VIII soll der öffentliche Jugendhilfeträger die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben. § 78 SGB VIII formuliert dazu folgende Forderung:

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.“

Diese Arbeitsgemeinschaften setzen sich aus Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen. Wesentliche Zielsetzungen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII (AG 78) Kindertagesbetreuung wären:

  • die Koordination der örtlichen Maßnahmen im Bereich der Kindertagesbetreuung
  • die Beteiligung der freien Jugendhilfeträger an den Planungsprozessen im Bereich der Kindertagesbetreuung und
  • die trägerübergreifende fachliche Meinungsbildung

Mögliche Aufgabenstellungen einer solchen Arbeitsgemeinschaft können sein:

  • Stellungnahmen und Empfehlungen zur Angebots- und Bedarfsplanung im Kitabereich
  • Zusammenarbeit mit dem Jugendamtselternbeirat
  • Anregungen zur Verteilung von öffentlichen und privaten Fördermitteln
  • Einheitliche Verknüpfung von Elementar- und Primarbereich
  • Gemeinsam abgestimmte Angebote

Durch die Bildung einer AG 78 Kindertagesbetreuung wird somit die fachliche und qualitative Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung gefördert, die zu einem kinder- und jugendfreundlichen Klima beitragen soll.

 

In allen umliegenden Jugendamtsbezirken besteht eine solche Arbeitsgemeinschaft bereits und wird seitens der Verwaltung der Jugendämter positiv bewertet.

 

Von den Kindertageseinrichtungen wird die Einrichtung einer solchen Arbeitsgemeinschaft seit Jahren gewünscht. Die Ankündigung der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der aktuellen Trägergespräche zur Kindergartenbedarfsplanung 2013/14, die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft nun konkret in Angriff zu nehmen, wurde von den Trägern und Leitungen der Kindertageseinrichtungen positiv aufgenommen.

II.  Lösung

Seitens der Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit den in der Kindertagesbetreuung aktiven anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe eine Geschäftsordnung als Grundlage für die Organisation und Arbeit der Arbeitsgemeinschaft vorbereitet. Auf Basis dieser Vorarbeiten kann in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses im März 2013 der Beschluss zur Einrichtung der AG 78 „Kindertagesbetreuung“ erfolgen, die dann zum Beginn des neuen Kindergartenjahres 2013/14 (01.08.2013) ihre Arbeit aufnehmen würde.

 

III. Alternativen

 

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

keine

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 71 Abs. 2 SGB VIII ist über Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung und nach § 78 SGB VIII über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften im Jugendhilfeausschuss zu beraten.