Beschlussvorschlag:
1.) Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der
in der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken die 2. Änderung des
Landschaftsplanes Merfelder Bruch - Borkenberge als Satzung.
2.) Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird,
werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.
3.) Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des
Landschaftsplanes Merfelder Bruch - Borkenberge auf vertraglicher Basis
durchzuführen.
Begründung:
I. Problem
/ II. Lösung
Der
Kreistag hat am 31.10.2001 das 2. Änderungsverfahren zum Landschaftsplan
Merfelder Bruch - Borkenberge gemäß § 27 (1) Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)
beschlossen.
Am
18.02.2004 erfolgte der Offenlegungsbeschluss gemäß § 27a und 27c LG NRW.
Die
Beteiligung der Bürger (vorgezogene Bürgerbeteiligung) gemäß § 27b LG NRW fand
am 06.04.2004 im Rathaus der Stadtverwaltung Dülmen statt.
In
der Zeit vom 28.06.2004 bis 30.07.2004 lag der Plan gem. § 27c LG NRW
öffentlich aus. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange (28.06.2004 bis 13.08.2004) gemäß § 27a LG NRW.
Der
Entwurf des Landschaftsplanes lag in der Kreisverwaltung Coesfeld, sowie in den
Stadtverwaltungen Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen zur Einsichtnahme aus.
Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken
schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.
Zusätzlich
konnte der Landschaftsplan im Internet eingesehen und auch über diesen Weg
Anregungen und Bedenken schriftlich vorgebracht werden.
Zur
Vorbereitung für eine praktikable und rechtlich sichere Entscheidungsfindung in
den politischen Gremien des Kreises wurde das Unterlagenmaterial wie folgt
zusammengestellt:
1.
Zusammenfassung
einiger Haupteinwendungen aus der Offenlage.
2.
Konsequenzen in
Plan und Text.
3.
Stellungnahmen
privat Betroffener mit entsprechenden Beschlussvorschlägen (Anlage A).
4.
Stellungnahmen
Träger öffentlicher Belange (TÖB’s) mit entsprechenden Beschlussvorschlägen
(Anlage B).
5.
Geänderte Fassung
des Landschaftsplanes in Text (Anlage C) und Plan (Anlagen D - F).
1. Zusammenfassung
einiger Haupteinwendungen aus der Offenlage
1.1
Private
Bedenken und Anregungen
Es
liegen 15 Stellungnahmen „Privater“ vor.
In
erster Linie haben Landwirte -bzw. deren landwirtschaftliche
Interessenvertretung (WLV Coesfeld) im Auftrag- Bedenken und Anregungen
vorgetragen.
Die Stellungnahmen von
„Privaten“, die außerhalb des vorgegebenen Zeitfensters der Offenlage
eingegangen sind, wurden verwaltungsseitig gleichwohl bearbeitet und fachlich
bewertet.
1.1.1 Naturschutzgebiet 2.1.01 Wildpferdebahn im
Merfelder Bruch
Die
vom Eigentümer mit Schreiben vom 11.01.2005 (Tischvorlage in Vorbereitung)
kritisierte Festsetzung, wonach Wiederaufforstungen fast nur mit Arten der
natürlichen Waldgesellschaften vorgenommen werden müssen, ist hier nicht
einschlägig. Sie betrifft gemäß 2.1 Naturschutzgebiete B.1a allein die Bereiche
innerhalb der Natura 2000 Gebiete, die mit den FFH-Lebensraumtypen:
Hainsimsen-Buchenwald, alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen und
Moorwälder bestockt sind. Das Naturschutzgebiet ist dagegen fast ausschließlich
mit Kiefern bestockt.
1.1.2 Naturschutzgebiet 2.1.08 Letter Bruch
Die
meisten Bedenken wurden zu den Festsetzungen der Gebietserweiterung in
süd-östliche Richtung des bereits bestehenden Naturschutzgebietes vorgebracht.
Insbesondere
die Einbeziehung ackerbaulich genutzter Flächen stößt auf Widerstand und
Unverständnis.
Selbst intensivste
Beratungen und zwei Arbeitsgruppengespräche mit unmittelbar betroffenen
Grundstückseigentümern/Bewirtschaftern führten zu keiner einvernehmlichen
Regelung.
Das Schutzgebiet ist
besonders aus Sicht der Avi-Fauna (insbesondere Wat- und Wiesenvögel) von
überregionaler Bedeutung und kann seine Wirkung im Hinblick auf das Schutzziel:
Erhaltung der Lebensgemeinschaften vom Aussterben bedrohter Wat- und
Wiesenvögel nur entfalten, wenn ein entsprechendes Pflege- und
Maßnahmenkonzept sich auf eine geschlossene (Grünland übergreifende)
Flächenstruktur bezieht.
Die
ackerbaulich bewirtschafteten Flächen können zudem in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang ohne Auflagen weiter bewirtschaftet werden. Hier zielt der
Landschaftsplan auf eine langfristige, einvernehmliche Grünlandnutzung.
Aktuell
erforderliche und durchgeführte Flurstücksabgleiche mit entsprechendem
Schriftverkehr mit drei Eigentümern bedingen eine Tischvorlage zur Sitzung.
Diese ist in Vorbereitung.
Landschaftsschutzgebiete/Naturschutzgebiete
im Bereich Truppenübungsplatz Borkenberge/Flugplatz Borkenberge
Unter
Berücksichtigung des Bestandes und der gepl. Entwicklung des Flugplatzes und
der Tiefentsandung wird um Berücksichtigung bzw. Harmonisierung der
Schutzgebietsgrenzen gebeten.
Bedenken
und Anregungen der Träger öffentlicher Belange (TÖB’s)
Es
liegen insgesamt 37 Stellungnahmen Träger
öffentlicher Belange vor.
1.2.1
Forstwirtschaft
Mit
der zwischenzeitlichen Novellierung des Landschaftsgesetzes sind forstliche
Festsetzungen unter Bezug auf § 25 LG NRW nur in Naturschutzgebieten und
Geschützten Landschaftsbestandteilen möglich. Mit der Unteren
Forstbehörde ist das Einvernehmen herzustellen und damit ihre Zustimmung
erforderlich.
Vor
diesem Hintergrund ist eine nicht unerhebliche Anzahl forstlicher Festsetzungen
aus Kapitel 4 der Festsetzungen gestrichen worden.
Waldbauliche
Regelungen innerhalb der Natura 2000 Gebiete wurden auf der Grundlage und den
Vorgaben eines entsprechenden Runderlasses des MUNLV vom 11.02.2003, Az.:
III-7-606.00.00.21 getroffen. Weitergehendere Festsetzungen bzw. Verbote wurden
nicht getroffen.
Innerhalb
des Kreisgrenzen überschreitenden Naturschutzgebietes Borkenberge wurden die
Regelungen in einer Arbeitsgruppe unter Federführung der Bezirksregierung
entwickelt. Zur Formulierung der forstlichen Festsetzungen wurde ein von der
Bezirksregierung vorgeschlagener Kompromiss übernommen.
Die
forstwirtschaftliche Position ist somit unter diesen Vorgaben unter
Einbeziehung der FFH-Regelungen sowie der Einbeziehung der forstlichen
Festsetzungen in den Plan eingeflossen.
Es
wird davon ausgegangen, dass das Einvernehmen nur noch formellen Charakter hat.
Bei
Drucklegung dieser Sitzungsvorlage liegt eine entsprechende schriftliche
Stellungnahme noch nicht vor. Es wird in der Sitzung weiter berichtet.
1.2.2
Landwirtschaft
Die
Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Organisationen spiegeln zum größten
Teil die privaten Betroffenheiten von Landwirten wider, die bereits oben
dargelegt wurden.
Ein
wesentliches zusätzliches Kriterium ist die vereinfachende Regelung im
Bauantragsverfahren zur Errichtung von Biogasanlagen in
Landschaftsschutzgebieten. Hier wurde auf Initiative des WLV ein entsprechender
Vorschlag aufgenommen.
1.2.3
Jagd
Von
diesen Interessenvertretungen wird besonderer Wert darauf gelegt, dass die Jagd
in Naturschutzgebieten mindestens auf der Grundlage des Runderlasses des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 01.03.1991
Berücksichtigung finden muss. Dieser Erlass (nicht unmittelbar privatrechtlich
bindend) macht Aussagen zur ordnungsgemäßen Jagd in Naturschutzgebieten.
Das
Landesamt für Ernährung und Jagd als obere Jagdbehörde (LEJ) hat das gemäß § 20
Abs. 1 Landesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen zwischenzeitlich per
e-mail am 25.10.2004 hergestellt.
1.2.4
Städte
Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen
Es
liegen Stellungnahmen vor, die ins Besondere auf die bauleitplanerischen
Absichten der entsprechenden Kommune verweisen. Diese Hinweise und Anregungen
wurden im Wesentlichen berücksichtigt.
1.2.5
Wasser-
und Bodenverbände
Die
Verbände fordern allgemein die ihnen gesetzlich aufgetragene ordnungsgemäße
Unterhaltung der Fließgewässer ein. Durch allgemeine bzw. spezielle
Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.
1.2.6 Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten (LÖBF)
Von
dort wird neben dem Vorschlag zur Ausweisung von zwei zusätzlichen Naturschutzgebieten
[Kottenbrock (nördlich von Merfeld) und Wildpark Dülmen] im Wesentlichen
gewünscht, floristische und faunistische Bestandsaufnahmen der LÖBF in den
Entwicklungszielen und Schutzzwecken detaillierter zu erwähnen bzw. zu
berücksichtigen. Während den Wünschen auf Berücksichtigung floristischer und
faunistischer Belange u.a. in den Entwicklungszielen gefolgt werden konnte, ist
dem Vorschlag auf Ausweisung dieser zusätzlichen Naturschutzgebiete nicht
gefolgt worden.
2. Planerische
Konsequenzen / Planänderungen
Die
Durchführung des Landschaftsplanes obliegt gemäß § 36 (1) LG NRW dem Kreis.
Sind
Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts
Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, obliegt ihnen
die Durchführung des Planes gem. § 37 LG NRW.
Im
wesentlichen betroffen sind für diesen Plan: der Kreis Coesfeld, die Städte
Coesfeld, Dülmen, Lüdinghausen, die Wasser- und Bodenverbände, das Forstamt,
etc.
Bisher
konnten, bezogen auf die Pflanzgebote -Kapitel 5 der Festsetzungen, insgesamt
ca. 70 % der Maßnahmen (Kreis Coesfeld über 80 %) umgesetzt werden.
Bei
der Umsetzung dieses Landschaftsplanes wird, wie oben bereits beschrieben, Wert
auf Kooperation und Freiwilligkeit gesetzt.
Der
Landschaftsplan wird insbesondere was die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(Pflanzgebote -Kapitel 5) betrifft als eine „Angebotsplanung“ verstanden. Sein
Erfolg steht und fällt mit der Bereitschaft der Flächeneigentümer, das Angebot
vertraglich umzusetzen.
Die
Schutzgebietsausweisungen (NSG, LB, LSG, ND, FFH) unterliegen nicht der
Freiwilligkeit. Allerdings wurde auch hier den Interessen der Flächeneigentümer
dahingehend Rechnung getragen, als ihre Schutzausweisung nach dem Prinzip einer
Status-Quo-Sicherung erfolgte. Dabei ist der Abschluss von Bewirtschaftungs-
und Entschädigungsregelungen von besonderer Bedeutung.
Die
wesentlichsten Änderungen des Landschaftsplanes, die sich aus dem
Offenlegungsverfahren ergeben haben, werden wie folgt zusammengefasst:
2.1
Plangrenze
Aus
Gründen der Rechtssicherheit sowie der besseren Zuordnung und Lesbarkeit ist
der nordwestliche Teil des Landschaftsplanes Olfen - Seppenrade
[Landschaftsraum westlich der K 8 (Truppenübungsplatz Borkenberge)] in den
Landschaftsplan Merfelder Bruch - Borkenberge übernommen worden.
2.2
Naturschutzgebiete
(NSG)
Der
Landschaftsplan beinhaltet neun NSG. Ihre Ausweisung erfolgte nach Vorgaben der
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) bzw. den fachlichen Bewertungen der
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF).
2.3
Landschaftsschutzgebiete
(LSG)
Die
bisher als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ ausgewiesenen Gehölzbestände:
südlich
von Merfeld (2.4.45)
südlich
von Dülmen (2.4.83)
südöstlich
von Dülmen (2.4.84) und
in
Leversum (2.4.107)
sind
in den benachbarten Landschaftsschutzgebieten aufgegangen. Aus den bisherigen
Erfahrungen waren die entsprechenden Verbote nicht zielführend (z.B.: jeder
geschlagene Baum mit Brusthöhendurchmesser von mind. 0,40 m erfordert drei neue
Eichen).
2.4
Naturdenkmale
(ND)
Der
Landschaftsplan Merfelder Bruch - Borkenberge weist nach Überarbeitung und
fachlich neuer Beurteilung neun Bäume/Baumgruppe als ND aus. Bedenken wurden zu
diesen Ausweisungen nicht vorgetragen.
2.5
Geschützte
Landschaftsbestandteile (LB)
Nach
Überarbeitung und neuer Beurteilung (s.o) sind 92 LB’s im Plan festgesetzt.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die Umsetzung der Landschaftsplaninhalte -soweit
private Flächen betroffen sind- soll ausschließlich auf dem Wege des
Vertragsnaturschutz erfolgen.
Vertragsmöglichkeiten sind
KULAP
(Kreiskulturlandschaftsprogramm) und
FöNa
(Förderungsrichtlinien Naturschutz).
Eine Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger
Vertragsabschlüsse und auch in Bezug auf eine nichtkalkulierbare
Kostenentwicklung bei einer Laufzeit des Planes von ca. 20 Jahren wenig
sinnvoll.
Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen
verfügbarer Gelder in den jährlich aufzustellenden Budgetrahmen individuell und
aktuell Berücksichtigung finden.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Der
Kreistag ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für die Entscheidung
zuständig.