Betreff
Landschaftsplan Merfelder Bruch - Borkenberge, 2. Änderung
Vorlage
SV-7-0012
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

1.)   Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken die 2. Änderung des Landschaftsplanes Merfelder Bruch - Borkenberge als Satzung.

 

 

2.)   Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.

 

 

3.)   Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplanes Merfelder Bruch - Borkenberge auf vertraglicher Basis durchzuführen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

Der Kreistag hat am 31.10.2001 das 2. Änderungsverfahren zum Landschaftsplan Merfelder Bruch - Borkenberge gemäß § 27 (1) Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) beschlossen.

Am 18.02.2004 erfolgte der Offenlegungsbeschluss gemäß § 27a und 27c LG NRW.

Die Beteiligung der Bürger (vorgezogene Bürgerbeteiligung) gemäß § 27b LG NRW fand am 06.04.2004 im Rathaus der Stadtverwaltung Dülmen statt.

 

In der Zeit vom 28.06.2004 bis 30.07.2004 lag der Plan gem. § 27c LG NRW öffentlich aus. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (28.06.2004 bis 13.08.2004) gemäß § 27a LG NRW.

 

Der Entwurf des Landschaftsplanes lag in der Kreisverwaltung Coesfeld, sowie in den Stadtverwaltungen Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen zur Einsichtnahme aus. Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

Zusätzlich konnte der Landschaftsplan im Internet eingesehen und auch über diesen Weg Anregungen und Bedenken schriftlich vorgebracht werden.

 

 

 

Zur Vorbereitung für eine praktikable und rechtlich sichere Entscheidungsfindung in den politischen Gremien des Kreises wurde das Unterlagenmaterial wie folgt zusammengestellt:

 

 

 

1.                  Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der Offenlage.

2.                  Konsequenzen in Plan und Text.

3.                  Stellungnahmen privat Betroffener mit entsprechenden Beschlussvorschlägen (Anlage A).

4.                  Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange (TÖB’s) mit entsprechenden Beschlussvorschlägen (Anlage B).

5.                  Geänderte Fassung des Landschaftsplanes in Text (Anlage C) und Plan (Anlagen D - F).

 

 

 

1.         Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der Offenlage

 

1.1             Private Bedenken und Anregungen

 

Es liegen 15 Stellungnahmen „Privater“ vor.

In erster Linie haben Landwirte -bzw. deren landwirtschaftliche Interessenvertretung (WLV Coesfeld) im Auftrag- Bedenken und Anregungen vorgetragen.

Die Stellungnahmen von „Privaten“, die außerhalb des vorgegebenen Zeitfensters der Offenlage eingegangen sind, wurden verwaltungsseitig gleichwohl bearbeitet und fachlich bewertet.

 

 

1.1.1   Naturschutzgebiet 2.1.01 Wildpferdebahn im Merfelder Bruch

 

Die vom Eigentümer mit Schreiben vom 11.01.2005 (Tischvorlage in Vorbereitung) kritisierte Festsetzung, wonach Wiederaufforstungen fast nur mit Arten der natürlichen Waldgesellschaften vorgenommen werden müssen, ist hier nicht einschlägig. Sie betrifft gemäß 2.1 Naturschutzgebiete B.1a allein die Bereiche innerhalb der Natura 2000 Gebiete, die mit den FFH-Lebensraumtypen: Hainsimsen-Buchenwald, alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen und Moorwälder bestockt sind. Das Naturschutzgebiet ist dagegen fast ausschließlich mit Kiefern bestockt.

 

 

1.1.2   Naturschutzgebiet 2.1.08 Letter Bruch

 

Die meisten Bedenken wurden zu den Festsetzungen der Gebietserweiterung in süd-östliche Richtung des bereits bestehenden Naturschutzgebietes vorgebracht.

Insbesondere die Einbeziehung ackerbaulich genutzter Flächen stößt auf Widerstand und Unverständnis.

Selbst intensivste Beratungen und zwei Arbeitsgruppengespräche mit unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümern/Bewirtschaftern führten zu keiner einvernehmlichen Regelung.

 

Das Schutzgebiet ist besonders aus Sicht der Avi-Fauna (insbesondere Wat- und Wiesenvögel) von überregionaler Bedeutung und kann seine Wirkung im Hinblick auf das Schutzziel: Erhaltung der Lebensgemeinschaften vom Aussterben bedrohter Wat- und Wiesenvögel nur entfalten, wenn ein entsprechendes Pflege- und Maßnahmenkonzept sich auf eine geschlossene (Grünland übergreifende) Flächenstruktur bezieht.

Die ackerbaulich bewirtschafteten Flächen können zudem in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Auflagen weiter bewirtschaftet werden. Hier zielt der Landschaftsplan auf eine langfristige, einvernehmliche Grünlandnutzung.

 

Aktuell erforderliche und durchgeführte Flurstücksabgleiche mit entsprechendem Schriftverkehr mit drei Eigentümern bedingen eine Tischvorlage zur Sitzung. Diese ist in Vorbereitung.

 

 

Landschaftsschutzgebiete/Naturschutzgebiete im Bereich Truppenübungsplatz Borkenberge/Flugplatz Borkenberge

 

Unter Berücksichtigung des Bestandes und der gepl. Entwicklung des Flugplatzes und der Tiefentsandung wird um Berücksichtigung bzw. Harmonisierung der Schutzgebietsgrenzen gebeten.

 

 

Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange (TÖB’s)

 

Es liegen insgesamt 37 Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange vor.

 

 

 

1.2.1       Forstwirtschaft

 

Mit der zwischenzeitlichen Novellierung des Landschaftsgesetzes sind forstliche Festsetzungen unter Bezug auf § 25 LG NRW nur in Naturschutzgebieten und Geschützten Landschaftsbestandteilen möglich. Mit der Unteren Forstbehörde ist das Einvernehmen herzustellen und damit ihre Zustimmung erforderlich.

Vor diesem Hintergrund ist eine nicht unerhebliche Anzahl forstlicher Festsetzungen aus Kapitel 4 der Festsetzungen gestrichen worden.

Waldbauliche Regelungen innerhalb der Natura 2000 Gebiete wurden auf der Grundlage und den Vorgaben eines entsprechenden Runderlasses des MUNLV vom 11.02.2003, Az.: III-7-606.00.00.21 getroffen. Weitergehendere Festsetzungen bzw. Verbote wurden nicht getroffen.

Innerhalb des Kreisgrenzen überschreitenden Naturschutzgebietes Borkenberge wurden die Regelungen in einer Arbeitsgruppe unter Federführung der Bezirksregierung entwickelt. Zur Formulierung der forstlichen Festsetzungen wurde ein von der Bezirksregierung vorgeschlagener Kompromiss übernommen.

Die forstwirtschaftliche Position ist somit unter diesen Vorgaben unter Einbeziehung der FFH-Regelungen sowie der Einbeziehung der forstlichen Festsetzungen in den Plan eingeflossen.

Es wird davon ausgegangen, dass das Einvernehmen nur noch formellen Charakter hat.

Bei Drucklegung dieser Sitzungsvorlage liegt eine entsprechende schriftliche Stellungnahme noch nicht vor. Es wird in der Sitzung weiter berichtet.

 

 

1.2.2       Landwirtschaft

 

Die Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Organisationen spiegeln zum größten Teil die privaten Betroffenheiten von Landwirten wider, die bereits oben dargelegt wurden.

Ein wesentliches zusätzliches Kriterium ist die vereinfachende Regelung im Bauantragsverfahren zur Errichtung von Biogasanlagen in Landschaftsschutzgebieten. Hier wurde auf Initiative des WLV ein entsprechender Vorschlag aufgenommen.

 

 

1.2.3       Jagd

 

Von diesen Interessenvertretungen wird besonderer Wert darauf gelegt, dass die Jagd in Naturschutzgebieten mindestens auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 01.03.1991 Berücksichtigung finden muss. Dieser Erlass (nicht unmittelbar privatrechtlich bindend) macht Aussagen zur ordnungsgemäßen Jagd in Naturschutzgebieten.

Das Landesamt für Ernährung und Jagd als obere Jagdbehörde (LEJ) hat das gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen zwischenzeitlich per e-mail am 25.10.2004 hergestellt.

 

 

1.2.4       Städte Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen

 

Es liegen Stellungnahmen vor, die ins Besondere auf die bauleitplanerischen Absichten der entsprechenden Kommune verweisen. Diese Hinweise und Anregungen wurden im Wesentlichen berücksichtigt.

 

 

1.2.5       Wasser- und Bodenverbände

 

Die Verbände fordern allgemein die ihnen gesetzlich aufgetragene ordnungsgemäße Unterhaltung der Fließgewässer ein. Durch allgemeine bzw. spezielle Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.

 

 

1.2.6   Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF)

 

Von dort wird neben dem Vorschlag zur Ausweisung von zwei zusätzlichen Naturschutzgebieten [Kottenbrock (nördlich von Merfeld) und Wildpark Dülmen] im Wesentlichen gewünscht, floristische und faunistische Bestandsaufnahmen der LÖBF in den Entwicklungszielen und Schutzzwecken detaillierter zu erwähnen bzw. zu berücksichtigen. Während den Wünschen auf Berücksichtigung floristischer und faunistischer Belange u.a. in den Entwicklungszielen gefolgt werden konnte, ist dem Vorschlag auf Ausweisung dieser zusätzlichen Naturschutzgebiete nicht gefolgt worden.

 

 

 

 

 

 

 

2.         Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

Die Durchführung des Landschaftsplanes obliegt gemäß § 36 (1) LG NRW dem Kreis.

Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, obliegt ihnen die Durchführung des Planes gem. § 37 LG NRW.

Im wesentlichen betroffen sind für diesen Plan: der Kreis Coesfeld, die Städte Coesfeld, Dülmen, Lüdinghausen, die Wasser- und Bodenverbände, das Forstamt, etc.

Bisher konnten, bezogen auf die Pflanzgebote -Kapitel 5 der Festsetzungen, insgesamt ca. 70 % der Maßnahmen (Kreis Coesfeld über 80 %) umgesetzt werden.

 

Bei der Umsetzung dieses Landschaftsplanes wird, wie oben bereits beschrieben, Wert auf Kooperation und Freiwilligkeit gesetzt.

Der Landschaftsplan wird insbesondere was die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (Pflanzgebote -Kapitel 5) betrifft als eine „Angebotsplanung“ verstanden. Sein Erfolg steht und fällt mit der Bereitschaft der Flächeneigentümer, das Angebot vertraglich umzusetzen.

 

Die Schutzgebietsausweisungen (NSG, LB, LSG, ND, FFH) unterliegen nicht der Freiwilligkeit. Allerdings wurde auch hier den Interessen der Flächeneigentümer dahingehend Rechnung getragen, als ihre Schutzausweisung nach dem Prinzip einer Status-Quo-Sicherung erfolgte. Dabei ist der Abschluss von Bewirtschaftungs- und Entschädigungsregelungen von besonderer Bedeutung.

 

Die wesentlichsten Änderungen des Landschaftsplanes, die sich aus dem Offenlegungsverfahren ergeben haben, werden wie folgt zusammengefasst:

 

 

2.1             Plangrenze

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der besseren Zuordnung und Lesbarkeit ist der nordwestliche Teil des Landschaftsplanes Olfen - Seppenrade [Landschaftsraum westlich der K 8 (Truppenübungsplatz Borkenberge)] in den Landschaftsplan Merfelder Bruch - Borkenberge übernommen worden.

 

 

2.2             Naturschutzgebiete (NSG)

 

Der Landschaftsplan beinhaltet neun NSG. Ihre Ausweisung erfolgte nach Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) bzw. den fachlichen Bewertungen der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF).

 

 

 

 

 

2.3             Landschaftsschutzgebiete (LSG)

 

Die bisher als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ ausgewiesenen Gehölzbestände:

südlich von Merfeld (2.4.45)

südlich von Dülmen (2.4.83)

südöstlich von Dülmen (2.4.84) und

in Leversum (2.4.107)

 

sind in den benachbarten Landschaftsschutzgebieten aufgegangen. Aus den bisherigen Erfahrungen waren die entsprechenden Verbote nicht zielführend (z.B.: jeder geschlagene Baum mit Brusthöhendurchmesser von mind. 0,40 m erfordert drei neue Eichen).

 

 

2.4             Naturdenkmale (ND)

 

Der Landschaftsplan Merfelder Bruch - Borkenberge weist nach Überarbeitung und fachlich neuer Beurteilung neun Bäume/Baumgruppe als ND aus. Bedenken wurden zu diesen Ausweisungen nicht vorgetragen.

 

 

2.5             Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)

 

Nach Überarbeitung und neuer Beurteilung (s.o) sind 92 LB’s im Plan festgesetzt.

 

 

 

III.        Alternativen

Keine

 

 

 

IV.       Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Umsetzung der Landschaftsplaninhalte -soweit private Flächen betroffen sind- soll ausschließlich auf dem Wege des Vertragsnaturschutz erfolgen.

Vertragsmöglichkeiten sind

       KULAP (Kreiskulturlandschaftsprogramm) und

       FöNa (Förderungsrichtlinien Naturschutz).

 

Eine Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger Vertragsabschlüsse und auch in Bezug auf eine nichtkalkulierbare Kostenentwicklung bei einer Laufzeit des Planes von ca. 20 Jahren wenig sinnvoll.

Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen verfügbarer Gelder in den jährlich aufzustellenden Budgetrahmen individuell und aktuell Berücksichtigung finden.

 

 

V.        Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für die Entscheidung zuständig.