Betreff
Baubeschluss über den Neubau der Rettungswache an der Ottmarsbocholter Str. 22 in 48308 Senden
Vorlage
SV-8-0776
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für den Neubau der Rettungswache in Senden zu veranlassen.

Begründung:

 

I.  Problem + II. Lösung:

 

Der Kreis Coesfeld betreibt am jetzigen Standort in Senden seit dem Jahr 1987 eine Rettungswache. Die Rettungswache wurde auf einem Grundstück der Gemeinde Senden gemeinsam mit der Feuerwache errichtet.

 

Die Gemeinde Senden macht mit Schreiben vom 15.06.2010 Erweiterungsbedarf für die Feuerwache geltend.

Gleichzeitig wird durch den Rettungsdienst notwendiger Umbau- und Sanierungsbedarf eingefordert, da

a.    der Desinfektionsbereich nicht mehr den medizinischen Anforderungen und Standards entspricht,

b.    die Rettungswache mittlerweile im 24 Stunden-Dienst betrieben wird und weder die Sanitäreinrichtungen noch der Sozial- und Ruhebereich den betrieblichen Anforderungen gerecht wird, sowie

c.    die arbeitsrechtlichen Anforderungen und Bedingungen - geschlechterspezifische Umkleide- und Duschbereiche, Ruhebereiche - nicht in den vorhandenen Räumen erfüllt werden können.

Da sich die beiden Bauabsichten nicht an dem jetzigen Standort realisieren lassen, hat die Gemeinde Senden dem Kreis Coesfeld für den Neubau einer Rettungswache ein Grundstück im Mündungsbereich der B 235/L844 – Ottmarsbocholter-Straße, angeboten. Durch die direkte Anbindung an den Verkehrsknotenpunkt konnte das Grundstück verkehrstechnisch als geeignet eingestuft werden und wurde anschließend durch die Fachabteilung 10 - Zentrale Dienste/Gebäudemanagement in Abstimmung mit den Nutzern überplant.

 

Auf Wunsch der Gemeinde Senden wurde bei den Planungsverfahren und –abstimmungen auch die bauliche Anlage für den DRK-Ortverein Senden umgesetzt und in einem Redaktionsschlussgespräch bei der Gemeinde am 15.10.12 verabschiedet.

 

Parallel wurde durch die Gemeinde Senden das Bauleitverfahren durchgeführt. Mit dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan vom 08.10.2012 liegt nunmehr Planungssicherheit vor.

Zwischenzeitlich wurde das Bauantragsverfahren eingeleitet und parallel werden die Ausführungsunterlagen zusammengestellt.

Die Fachabteilung beabsichtigt den Neubau in schlüsselfertiger Bauweise über ein GU-Verfahren zu errichten. Bei diesem Verfahren erfolgt die Vergabe der Bauleistungen als schlüsselfertiger Bauauftrag an einen Hauptauftragnehmer (Generalunternehmer – GU), der sich im Innenverhältnis anderer Unternehmer (Subunternehmer) bedient. Als besonders vorteilhaft wird hierbei die

-       Vereinbarung einer Fertigstellungsgarantie

(- gesicherte zeitliche Umsetzung über die Vereinbarung einer Konventionalstrafe möglich) sowie die

-       Erzielung von Synergien in der Baukoordination und Realisierung angesehen.

-       Daneben ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber auch wirtschaftlich unmittelbar über die Einkaufs- und Verhandlungsmöglichkeiten des GU partizipiert.

 

Vorbehaltlich der Zustimmung durch das Rechnungsprüfungsamt, soll das GU-Verfahren als beschränkter Bieterwettbewerb kurzfristig eingeleitet werden, so dass mit einem Baubeginn im Frühjahr 2013 gerechnet werden kann.

Bei einer Bauzeit von max. 8 Monaten ist die Fertigstellung bis Dezember 2013 als realistisch anzusehen. In das GU-Verfahren soll die Verpflichtung zur Beteiligung kleiner, mittelständischer Anbieter in den Ausbaugewerken aufgenommen werden, so dass auch die Interessen der örtlichen, regionalen Anbieter berücksichtigt werden.

 

Das bisherige Rettungswachengebäude wird der Gemeinde unentgeltlich für die Erweiterung der Feuerwache überlassen. Im Gegenzug stellt die Gemeinde dem Kreis das Grundstück für den neuen Rettungswachenstandort dauerhaft unentgeltlich zur Verfügung.

 

 

III. Alternativen:

 

-keine-

 

 

IV. Auswirkungen:

 

Der Neubau der Rettungswache ist mit 1,085 Mio. € in den Haushalt für das Jahr 2013 eingestellt. Die Ausgaben werden über die kostenrechnende Einrichtung „Rettungsdienst“ zu 100% refinanziert. In den Folgejahren werden die Kosten für die Bewirtschaftung und die Bauunterhaltung in gleicher Weise über die kostenrechnende Einrichtung abgerechnet und stellen somit keine Belastung für die Kreisumlage dar.

 

Der Bau des bisherigen Rettungswachengebäudes wurde zu 89 % durch eine Landeszuwendung finanziert, für die ein entsprechender Sonderposten gebildet wurde. Durch die Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentums am bisherigen Rettungswachengebäude ergibt sich im Jahr der Übergabe an die Gemeinde (voraussichtlich 2014) eine Sonderabschreibung in Höhe des Restbuchwertes. Gleichzeitig ist der für die erhaltene Landeszuwendung gebildete Sonderposten (89 % des Restbuchwertes) in voller Höhe aufzulösen. Sowohl der Abschreibungsaufwand als auch der Ertrag aus der Auflösung des Sonderpostens sind nach den Änderungen des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen und wirken sich insofern nicht auf das Jahresergebnis und den jährlichen Haushaltsausgleich aus. Durch die Verrechnung würde sich die allgemeine Rücklage bei einer angenommenen Übergabe zum 01.01.2014 um rd. 18.000 € verringern.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung:

 

Nach der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000,00 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 Abs. 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung.