Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für den Neubau der Rettungswache in Senden zu veranlassen.
Begründung:
I. Problem + II. Lösung:
Der Kreis Coesfeld betreibt am jetzigen Standort in Senden seit dem
Jahr 1987 eine Rettungswache. Die Rettungswache wurde auf einem Grundstück der
Gemeinde Senden gemeinsam mit der Feuerwache errichtet.
Die Gemeinde Senden macht mit Schreiben vom 15.06.2010
Erweiterungsbedarf für die Feuerwache geltend.
Gleichzeitig wird durch den Rettungsdienst notwendiger Umbau- und
Sanierungsbedarf eingefordert, da
a.
der
Desinfektionsbereich nicht mehr den medizinischen Anforderungen und Standards
entspricht,
b.
die
Rettungswache mittlerweile im 24 Stunden-Dienst betrieben wird und weder die
Sanitäreinrichtungen noch der Sozial- und Ruhebereich den betrieblichen
Anforderungen gerecht wird, sowie
c.
die
arbeitsrechtlichen Anforderungen und Bedingungen - geschlechterspezifische
Umkleide- und Duschbereiche, Ruhebereiche - nicht in den vorhandenen Räumen
erfüllt werden können.
Da sich die beiden Bauabsichten nicht an dem jetzigen Standort
realisieren lassen, hat die Gemeinde Senden dem Kreis Coesfeld für den Neubau
einer Rettungswache ein Grundstück im Mündungsbereich der B 235/L844 –
Ottmarsbocholter-Straße, angeboten. Durch die direkte Anbindung an den Verkehrsknotenpunkt
konnte das Grundstück verkehrstechnisch als geeignet eingestuft werden und
wurde anschließend durch die Fachabteilung 10 - Zentrale Dienste/Gebäudemanagement
in Abstimmung mit den Nutzern überplant.
Auf Wunsch der Gemeinde Senden wurde bei den Planungsverfahren und
–abstimmungen auch die bauliche Anlage für den DRK-Ortverein Senden umgesetzt
und in einem Redaktionsschlussgespräch bei der Gemeinde am 15.10.12
verabschiedet.
Parallel wurde durch die Gemeinde Senden das Bauleitverfahren
durchgeführt. Mit dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan vom 08.10.2012 liegt
nunmehr Planungssicherheit vor.
Zwischenzeitlich wurde das Bauantragsverfahren eingeleitet und parallel
werden die Ausführungsunterlagen zusammengestellt.
Die Fachabteilung beabsichtigt den Neubau in schlüsselfertiger Bauweise
über ein GU-Verfahren zu errichten. Bei diesem Verfahren erfolgt die Vergabe
der Bauleistungen als schlüsselfertiger Bauauftrag an einen Hauptauftragnehmer
(Generalunternehmer – GU), der sich im Innenverhältnis anderer Unternehmer
(Subunternehmer) bedient. Als besonders vorteilhaft wird hierbei die
-
Vereinbarung
einer Fertigstellungsgarantie
(- gesicherte zeitliche Umsetzung über die
Vereinbarung einer Konventionalstrafe möglich) sowie die
-
Erzielung
von Synergien in der Baukoordination und Realisierung angesehen.
-
Daneben
ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber auch wirtschaftlich unmittelbar
über die Einkaufs- und Verhandlungsmöglichkeiten des GU partizipiert.
Vorbehaltlich der Zustimmung durch das Rechnungsprüfungsamt, soll das
GU-Verfahren als beschränkter Bieterwettbewerb kurzfristig eingeleitet werden,
so dass mit einem Baubeginn im Frühjahr 2013 gerechnet werden kann.
Bei einer Bauzeit von max. 8 Monaten ist die Fertigstellung bis
Dezember 2013 als realistisch anzusehen. In das GU-Verfahren soll die
Verpflichtung zur Beteiligung kleiner, mittelständischer Anbieter in den
Ausbaugewerken aufgenommen werden, so dass auch die Interessen der örtlichen,
regionalen Anbieter berücksichtigt werden.
Das bisherige Rettungswachengebäude wird der
Gemeinde unentgeltlich für die Erweiterung der Feuerwache überlassen. Im Gegenzug
stellt die Gemeinde dem Kreis das Grundstück für den neuen
Rettungswachenstandort dauerhaft unentgeltlich zur Verfügung.
III. Alternativen:
-keine-
IV. Auswirkungen:
Der Neubau der Rettungswache ist mit 1,085 Mio. € in den
Haushalt für das Jahr 2013 eingestellt. Die Ausgaben werden über die
kostenrechnende Einrichtung „Rettungsdienst“ zu 100% refinanziert. In den
Folgejahren werden die Kosten für die Bewirtschaftung und die Bauunterhaltung
in gleicher Weise über die kostenrechnende Einrichtung abgerechnet und stellen
somit keine Belastung für die Kreisumlage dar.
Der Bau des bisherigen Rettungswachengebäudes wurde zu 89 %
durch eine Landeszuwendung finanziert, für die ein entsprechender Sonderposten
gebildet wurde. Durch die Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentums am bisherigen
Rettungswachengebäude ergibt sich im Jahr der Übergabe an die Gemeinde
(voraussichtlich 2014) eine Sonderabschreibung in Höhe des Restbuchwertes.
Gleichzeitig ist der für die erhaltene Landeszuwendung gebildete Sonderposten
(89 % des Restbuchwertes) in voller Höhe aufzulösen. Sowohl der
Abschreibungsaufwand als auch der Ertrag aus der Auflösung des Sonderpostens
sind nach den Änderungen des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes unmittelbar mit
der allgemeinen Rücklage zu verrechnen und wirken sich insofern nicht auf das
Jahresergebnis und den jährlichen Haushaltsausgleich aus. Durch die Verrechnung
würde sich die allgemeine Rücklage bei einer angenommenen Übergabe zum
01.01.2014 um rd. 18.000 € verringern.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung:
Nach der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung
hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000,00 € der Kreisausschuss nach Vorstellung
der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung
einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen
(Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden
Vorgaben des § 13 Abs. 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung.