Betreff
Satzung des Kreises Coesfeld über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren
Vorlage
SV-8-0778
Aktenzeichen
32 38.90.00
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte Satzung über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren (Anlage 2) wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

Für die Benutzung des Rettungsdienstes sind gem. § 15 Rettungsgesetz NRW zur Deckung des dem Träger entstehenden Aufwandes Gebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind gem. § 76 Gemeindeordnung i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

Die derzeitigen Gebührensätze gelten seit dem 01.01.2011. Es ist festzustellen, ob diese Gebührensätze dem voraussichtlich in 2013 entstehenden Aufwand entsprechen.

 

II.  Lösung

Die Entwicklung des Aufwandes von der Kalkulation für das Jahr 2012 über das hochgerechnete  Betriebsergebnis 2012 zum Kalkulationsjahr 2013 stellt sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

Kalkulation 2012

Prognose BE 2012

Kalkulation 2013

Personalkosten

   5.520.488 €

    5.718.088 €

   6.316.384 €

Kalkulatorische Kosten

      869.374 €

       795.586 €

      837.382 €

Sachkosten Vertragspartner

      808.644 €

       996.506 €

   1.002.361 €

Sachkosten Kreis Coesfeld

   1.469.629 €

    1.501.200 €

   1.500.729 €

Summen:

   8.668.134 €

    9.011.381 €

   9.656.856 €

 

Für das Jahr 2012 wurde ein hochgerechnetes Betriebsergebnis von 121.778,68 € ermittelt (s. Anlage 3). Zu dieser Hochrechnung führten höhere Kosten bei überproportional gestiegenen Gebühreneinnahmen durch mehr Einsätze als kalkuliert in der Notfallrettung. Gleichzeitig sanken die Einsatzzahlen im Krankentransport in erheblichem Maße (vgl. Anlage 4).

 

Die Gründe für die  Erhöhung des Aufwandes im Jahre 2012 gegenüber der Kalkulation ergeben sich beim Personal aus in der Höhe nicht kalkulierten Tarifsteigerungen, Kosten für Personalmehrbedarf aufgrund außergewöhnlich hohen Krankenstandes bei der Stadt Dülmen und in der Leitstelle und gestiegenen Aufwands in der Ausbildung von Rettungsassistenten beim DRK. Die Sachkostensteigerungen entstehen durch die Umstellung auf Einmalmaterial aus Gründen der verbesserten Hygiene, aus gestiegenen Kosten für Reparaturen und den Treibstoff der Fahrzeuge und durch erhöhten Aufwand für sicherheitstechnische Kontrollen von Geräten.

 

Die Begründung für den 2013 weiter steigenden Aufwand im Vergleich zum hochgerechneten Betriebsergebnis 2012 liegt weitestgehend in den Personalkostensteigerungen. Größter Einzelposten ist die um ca. 160.000 € höhere Zuführung zu den Pensionsrückstellungen des Kreises, dicht gefolgt von den tariflichen Steigerungen mit etwa 150.000 € und ca. 125.000 € für zusätzliches Personal beim DRK Kreisverband Coesfeld wegen eines rückläufigen ehrenamtlichen Engagements im Regelrettungsdienst und höheren Ausbildungs- und Fortbildungsaufwands. Die Stellenausweitungen erfolgen innerhalb des durch die Bedarfsplanung genehmigten Stellenplans. Weitere Positionen sind eine Administratorstelle in der Leitstelle sowie Krankheitsvertretungen und Überstundenabbau beim Rettungsdienst der Stadt Dülmen und in der Leitstelle.

 

Neben dem Aufwand sind gem. § 6 KAG die Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen. Per 31.12.2011 besteht eine Überdeckung von 434.593,31 €. Hiervon soll mit 220.000 € etwa der halbe Bestand der vorhandenen Überdeckung gebührensatzmindernd eingesetzt werden. Der Restbetrag ist spätestens bis 2015 auszugleichen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte beträgt der durch Gebühren zu deckende Gesamtaufwand für das Kalkulationsjahr 2013  9.436.856 €.

 

Dem lt. Gebührenkalkulation für das Betriebsjahr 2013 ermittelten Aufwand stehen geplante Gebühreneinnahmen aus den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen in gleicher Höhe gegenüber. Im Einzelnen wird auf die Gebührenbedarfsberechnung 2013 (s. Anlage 1) verwiesen. Die wichtigsten Gebührensätze ändern sich wie folgt:

 

 

Notarzt

RTW

KTW

Grundgebühr aktuell

476,00 €

443,00 €

127,00 €

Grundgebühr ab 2013

466,00 €

447,00 €

160,00 €

Veränderung

 -10,00 €

 +4,00 €

+33,00 €

Veränderung prozentual

-2,1 %

+0,9 %

+26,0 %

 

Entscheidenden Einfluss auf die Gebührensätze hat wegen der dominierenden Vorhaltekosten die Kalkulation der Summe der zu erwartenden Einsätze und Einsatzkilometer. Die in der Gebührenkalkulation für 2013 berücksichtigten Zahlen sind das Ergebnis der im Jahre 2012 hochgerechneten Einsätze und einer Einschätzung der weiteren Entwicklung im kommenden Jahr (vgl. Anlage 4).

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Satzungsentwurf wurden die Änderungen umgesetzt.

Weiter wurde in § 1 dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kreis Coesfeld den zweiten RTW der Wache Lüdinghausen am Standort Olfen selbst betreibt.

Mit der Änderung in § 9 wurde das DRK zum Verwaltungshelfer bestellt. Dies wurde erforderlich, um die praktizierte Gebührenerhebung durch einen Dritten an die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW anzupassen.

Schließlich wurde in Nr. 10 der Anlage zur Satzung (Gebührentarif) die Berechnung von Einsätzen ohne Transport aufgehoben. Die bei diesen Einsätzen entstehenden Kosten werden nach § 15 Abs. 1 S. 2 Rettungsgesetz als Fehleinsätze auf die Gesamtzahl der Transporteinsätze umgelegt.

 

Den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde mit Schreiben vom 08.11.2012 gemäß § 14 RettG der Entwurf dieser Satzung zur Stellungnahme und Erörterung zugeleitet. Erst mit einem am 13.11.2012 eingegangenen Schreiben des DRK Kreisverbandes konnte der Mehrbedarf für den Regelrettungsdienst abschließend veranschlagt werden. Die hieraus resultierenden Veränderungen wurden gegenüber den Kostenträgern mit Schreiben vom 20.11.2012 ergänzt. Zu den Stellungnahmen wird mündlich berichtet.

 

III. Alternativen

Aus sachlicher Sicht werden keine Alternativen vorgeschlagen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich sich ergebender Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.