Betreff
Abfallwirtschaftsplan- Teilplan Siedlungsabfälle
Vorlage
SV-7-0016
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme zum Abfallwirtschaftsplan (AWP) der Bezirksregierung Münster- Teilplan Siedlungsabfälle – wird zugestimmt.

 

 

 

 

Begründung:

 

I.   - II.  Problem/Lösung

Mit Schreiben vom 12.07.2004 wird der Kreis Coesfeld zur Stellungnahme zum Entwurf der Fortschreibung des AWP, Teilplan Siedlungsabfälle, aufgefordert.

 

Nach § 29 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 LABfG sind durch die Bezirksregierungen entsprechende Planungen zu erarbeiten und in 5 jährigem Abstand fortzuschreiben. Die Planungen sind im Benehmen mit dem Regionalrat aufzustellen.

 

Mit dem Abfallwirtschaftsplan werden die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entsorgung der Abfälle festgelegt. Für die behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen sind die Aussagen des AWP verbindlich.

 

In der Rückbetrachtung zum ersten AWP aus dem Jahre 1999 hat sich gezeigt, dass die dortigen Vorgaben in wesentlichen Punkten nicht umgesetzt worden sind und individuelle Entscheidungen die abfallrechtlichen Regelungen geprägt haben.

 

In dem vorliegenden AWP werden in den Kapiteln 1 und 2 die rechtlichen Rahmenbedingungen (Anlage 1, S. 16/17) für die Erstellung eines entsprechenden Planwerkes sowie der sachliche Geltungsbereich und die Ziele der Abfallwirtschaft  (s. Anlage 2, AWP-Entwurf S. 35 - 40) dargestellt. Auffällig ist hierbei, dass von dem ehemaligen Ziel einer zeitnahen Umsetzung, wie sie im Kreis Coesfeld erfolgte,  nun deutlich abgewichen wird.

 

Nach den Verlautbarungen des Landes sind ausreichende Vorbehandlungskapazitäten vorhanden, so dass die Zulassung einer weitergehenden Deponierung sowie die Trennung in gewerbliche Abfälle und Hausmüll nicht nachzuvollziehen sind. Diesbezüglich wird erwartet, dass im AWP die Abweichung von der bisherigen Vorgehensweise näher begründet wird, zumal nicht alle Gebietskörperschaften Vorbehandlungsanlagen errichtet haben bzw. errichten.

 

Die Aussagen zum Kreis Coesfeld sind der Anlage 3 (S. 106 – 115)  zu entnehmen.

 

Inhaltlich wird des Weiteren auf die als Anlage 4 beigefügte Stellungnahme verwiesen.

 

 

III. Alternativen

 

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

keine

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist nach KrO der Kreistag zuständig.

 

Anlagen:

 

 

AWP- Entwurf S. 16/17

 

AWP-Entwurf S. 35 – 40

 

AWP-Entwurf S. 106 – 115

 

Stellungnahme des Kreises Coesfeld