Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt der Erweiterung des Gesellschaftszweckes der Kommunalen Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH im Sinne von § 34 c Abs. 1 Nr. 1 und 4 Gewerbeordnung unter dem Vorbehalt der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu. Er weist den Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Kommunalen Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, den entsprechenden Beschlüssen über die Gesellschaftsvertragsänderungen zuzustimmen.
Begründung:
I-II. Problem und Lösung
Der
Kreis Coesfeld ist mit 5,33 % an der Kommunalen Siedlungs- und
Wohnungsbaugesellschaft mbH (KSG), Borken, unmittelbar beteiligt. Der
verbleibende Anteil von 94,67 % wird von der Kreisbauerverein GmbH, Borken,
gehalten.
Gemäß
§ 2 „Gegenstand der Gesellschaft“ des Gesellschaftsvertrages der Kreisbauverein
GmbH sind die Aufgaben der Gesellschaft die Errichtung, Betreuung,
Bewirtschaftung und Verwaltung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen.
Hierbei ist die sichere und sozialverantwortbare Wohnraumversorgung der breiten
Schichten der Bevölkerung ein besonderes Anliegen der Gesellschaft. Gemäß § 107
Abs. 2 GO NRW zählen Einrichtungen, die der Wohnraumversorgung dienen, zu den
privilegierten und somit nicht zu den wirtschaftlichen Betätigungen.
Ein
sich wandelnder Wohnungsmarkt verlangt zunehmend eine stärkere Diversifizierung
bei der Umsetzung von Wohnungsbauprojekten. Allein die Ausrichtung auf den
reinen sozialen Wohnungsbau reicht heute nicht mehr aus. Bei Wohnbauprojekten
müssen auch Eigentumswohnungen und andere Wohnprojektformen einbezogen werden.
Dies verlangt, dass der Projektentwickler und –träger sich auch im Bereich des
Makler- sowie Bauträger- und Baubetreuergewerbes bewegt. Auch die KSG muss sich
dieser Entwicklung stellen und plant deshalb eine Erweiterung des Gegenstandes
der Gesellschaft. Aus der Sicht der Gesellschaft ist die Ausweitung des
Gegenstandes der Gesellschaft schon durch den Gesellschaftsvertrag abgedeckt.
Weiterhin verfügt die Gesellschaft bereits über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis
gemäß § 34 c Gewerbeordnung. Nunmehr wurde sie vom Amtsgericht Coesfeld mit
Blick auf den Verbraucherschutz dazu aufgefordert, den Sachverhalt noch einmal
explizit im Gesellschaftsvertrag zu benennen. Dieser Forderung kommt sie mit
folgender Vertragsanpassung nach. § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages soll
folgenden Wortlaut erhalten. Die Änderung ist fett und kursiv gedruckt:
„§
2 Gegenstand der Gesellschaft
1. Die
Gesellschaft errichtet, betreut, bewirtschaftet und verwaltet Bauten in allen
Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie
kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der
Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten
und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und
Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, soziale, wirtschaftliche und
kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen. Dabei bleibt die
sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der
Bevölkerung ein besonderes Anliegen. Gegenstand der
Gesellschaft ist ferner die Ausübung des Makler- sowie Bauträger- und
Baubetreuergewerbes im Sinne von § 34 c Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung. Die
Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere
Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.“
Nach
§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 113 Abs. 5 GO NRW hat der Vertreter des Kreises
Coesfeld in der Gesellschaft den Kreistag über alle Angelegenheiten von
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Nach § 26 Abs. 1 KrO NRW beschließt der
Kreistag über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer Bedeutung nach einer
solchen Entscheidung bedürfen oder die er sich vorbehält, soweit nicht die KrO
NRW etwas anderes bestimmt. Die Änderung des Gesellschaftszweckes ist eine
Angelegenheit von solcher Bedeutung und sollte daher durch den Kreistag
entschieden werden. Die Entscheidung über die Änderung des
Gesellschaftsvertrages ist der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Mit dem Beschluss stimmt der Kreistag der
Gesellschaftsvertragsänderung zu und weist den Vertreter des Kreises an, unter
Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses der Aufsichtsbehörde der
Vertragsänderung in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen.
III. Alternativen
Der Kreistag kann die Anpassung des
Gesellschaftsvertrages ablehnen. Dennoch kann die Gesellschafterversammlung die
Veränderungen mit der erforderlichen Stimmenmehrheit der Kreisbauverein GmbH
beschließen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch die Entscheidung sind unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist nach § 26 Abs. 1 i.V.m. § 53 KrO NRW und §§ 113 Abs. 1 und 115 Abs. 1 GO NRW zuständig.