Der
Entwurf des Jahresabschlusses 2012 einschl. Anlagen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss
zur Prüfung zugeleitet, sobald der Entwurf vom Kämmerer aufgestellt und durch
den Landrat bestätigt wurde. Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des
Jahresabschlusses 2012 zeitgleich auf dem Postweg zugeleitet.
Begründung:
I. Problem
Nach
§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 1 GO NRW ist zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss
besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der
Bilanz und dem Anhang. Beizufügen ist ein Lagebericht. Zusätzlich ist dem
Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel
und ein Verbindlichkeitenspiegel beizufügen.
Der
Entwurf des Jahresabschlusses wird gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3
GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt. Der Landrat leitet
den Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu.
Nach
§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW stellt der Kreistag den Jahresabschluss
fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder
die Behandlung des Jahresfehlbetrages und über die Entlastung des Landrates.
Dieser Beschlussfassung muss jedoch die Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Rechnungsprüfungsausschuss vorausgehen. Dabei bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss i.d.R. des Rechnungsprüfungsamtes.
II. Lösung
Die
Arbeiten zur Erstellung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2012 werden voraussichtlich
bis Ende März 2013 abgeschlossen sein. Der Entwurf wird dann vom Kämmerer
aufgestellt und vom Landrat festgestellt.
Die
nächste Kreistagssitzung nach Durchführung aller erforderlichen
Jahresabschlussarbeiten 2012 findet jedoch erst am 19.06.2013 statt. Um unnötige
Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2012 zu
vermeiden, soll bereits in dieser Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt
werden, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2012
dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet wird.
Den
Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 einschl.
Anlagen auf dem Postweg zugeleitet.
Diese
Vorgehensweise ist auch mit Blick auf den noch zu erstellenden Gesamtabschluss
des Kreises Coesfeld zum Stichtag 31.12.2012 erforderlich, um diesen
fristgerecht bis zum Jahresende 2013 vom Kreistag feststellen zu können.
Voraussetzung für die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist u.a. das Vorliegen
eines geprüften Jahresabschlusses des Kernhaushaltes.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung,
Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2012 einschl. Anlagen sowie
Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 vom Landrat dem Kreistag zuzuleiten.