Betreff
Jahresabschluss 2012 des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0845
Art
Sitzungsvorlage

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 einschl. Anlagen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald der Entwurf vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurde. Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 zeitgleich auf dem Postweg zugeleitet.

 

Begründung:

I.   Problem

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 1 GO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Beizufügen ist ein Lagebericht. Zusätzlich ist dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein Verbindlichkeitenspiegel beizufügen.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses wird gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt. Der Landrat leitet den Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu.

 

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW stellt der Kreistag den Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages und über die Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss jedoch die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss vorausgehen. Dabei bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss i.d.R. des Rechnungsprüfungsamtes.

 

II.  Lösung

 

Die Arbeiten zur Erstellung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2012 werden voraussichtlich bis Ende März 2013 abgeschlossen sein. Der Entwurf wird dann vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt.

 

Die nächste Kreistagssitzung nach Durchführung aller erforderlichen Jahresabschlussarbeiten 2012 findet jedoch erst am 19.06.2013 statt. Um unnötige Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2012 zu vermeiden, soll bereits in dieser Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2012 dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet wird.

 

Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 einschl. Anlagen auf dem Postweg zugeleitet.

 

Diese Vorgehensweise ist auch mit Blick auf den noch zu erstellenden Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld zum Stichtag 31.12.2012 erforderlich, um diesen fristgerecht bis zum Jahresende 2013 vom Kreistag feststellen zu können. Voraussetzung für die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist u.a. das Vorliegen eines geprüften Jahresabschlusses des Kernhaushaltes.

 

III. Alternativen

Keine.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2012 einschl. Anlagen sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 vom Landrat dem Kreistag zuzuleiten.