Betreff
Stellenbedarf für die Wahrnehmung der Aufgabe "Betreuungsgeld"
Vorlage
SV-8-0906
Aktenzeichen
11 23 00 - 51
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Kein Beschlussvorschlag.

 

 

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.   Problem

Es ist davon auszugehen, dass die sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von  Leistungen auf der Grundlage des Betreuungsgeldgesetzes ab dem 01.08.2013 in NRW auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen werden wird. Es soll eine Anbindung an die Organisationsstrukturen zur Bewilligung des Elterngeldes erfolgen; dies ist auch von der Sache her als sinnvoll zu erachten. Die entsprechende Verordnung des Landes zur Übertragung der Aufgabe auf die Kreise und kreisfreien Städte liegt bisher aber nur als Entwurf vor.

 

Durch eine Aufgabenübertragung werden zusätzliche personelle und sachliche Ressourcen erforderlich. In Zusammenhang mit der Kostenfolgeeinschätzungsprognose ist durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ein Berechnungsmodell zu den erforderlichen Personalkapazitäten entwickelt worden. Nach diesem Berechnungsmodell wird sich für den Kreis Coesfeld ein Stellenbedarf von 0,95 Vollzeitstelle des mittleren Dienstes ergeben. Die Kostenfolgeabschätzung der kommunalen Spitzenverbände führt in der Summe landesweit zu einem kommunalen Mehraufwand von 4,66 Mio. Euro, die die aktualisierte Wesentlichkeitsschwelle des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW in Höhe von 4,46 Mio Euro überschreitet und insofern die Notwendigkeit eines Belastungsausgleichs begründet.

Das Land NRW schätzt den Umfang einer Aufgabenübertragung geringer ein. Nach Einschätzung des Landes entsteht zwar ein zusätzlicher Mehraufwand, der aber die Wesentlichkeitsschwelle nicht überschreitet und somit keine Durchführung eines Belastungsausgleichs erfordert.

 

Da bereits jetzt Beratungsbedarfe auftreten und eine Leistungsgewährung ab dem 01.08.2013 der Vorbereitung bedarf, ist eine kurzfristige Besetzung erforderlich, um einen möglichst reibungslosen Einstieg in die neue Leistungsgewährung zu ermöglichen.

II.  Lösung

Um eine kurzfristige Arbeitsfähigkeit für diese Aufgabe sicherzustellen, ist zunächst die befristete Einstellung einer Verwaltungskraft des mittleren Dienstes geplant. Es ist aber nach derzeitigen Erkenntnissen absehbar, dass für die Bearbeitung von Antragsverfahren im Rahmen des Betreuungsgeldgesetzes eine zusätzliche Stelle des mittleren Dienstes (überschlägig EG 06 TVöD/ A7 BBesO) in der Abt. 51, Fachdienst 51.03 Elterngeld, geschaffen und besetzt werden muss. Ein entsprechender Vorschlag wird in die Beratung des Stellenplans 2014 eingebracht.

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Einrichtung der zusätzlichen Stelle entsteht Personal- und Sachaufwand, der von den kommunalen Spitzenverbänden auf rund 53.000 € zzgl. Sachaufwand geschätzt wird.

 

Eine Erstattung des Personal- und Sachaufwandes erfolgt nur dann durch einen Belastungsausgleich des Landes, wenn die Wesentlichkeitsschwelle des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW überschritten wird.