Beschlussvorschlag:
1. Für den Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der REGIONALE 2016 Agentur GmbH, Herrn Ktabg. Prof. Dr. Bruno Voß, wird folgende/r Stellvertreter/in bestellt:
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2. Für den Vertreter des Kreises Coesfeld im Aufsichtsrat der REGIONALE 2016 Agentur GmbH, Herrn Ktabg. Dr. Josef Gochermann, wird folgende/r Stellvertreter/in bestellt:
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Begründung:
I. Problem
Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 11.11.2009 die Vertreter des Kreises Coesfeld in den Organen der REGIONALE 2016 Agentur GmbH gewählt. Lediglich für den ebenfalls zu wählenden Landrat wurde sein allgemeiner Vertreter zu seinem Stellvertreter bestimmt. Für die ebenfalls bestellten weiteren Vertreter – Ktabg. Prof. Dr. Voß für die Gesellschafterversammlung, Ktabg. Dr. Gochermann für den Aufsichtsrat – erfolgte keine Stellvertreterregelung.
Damit der Kreis Coesfeld auch im Verhinderungsfall vertreten ist, ist eine entsprechende Regelung für die Stellvertretung erforderlich.
II. Lösung
Der Kreistag wählt entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 35 Abs. 2 KrO NRW im Rahmen der Mehrheitswahl für den weiteren Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung bzw. in dem Aufsichtsrat der REGIONALE 2016 Agentur GmbH eine/n Stellvertreter/in.
III. Alternativen
Der Kreistag wählt keine/n Stellvertreter/in.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages für diese Entscheidung ergibt sich aus § 35 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. § 41 KrO NRW.