Beschlussvorschlag:
1. Zu Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern der 12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe werden gewählt (Direktmandate):
Mitglied Ersatzmitglied
1. ___________________ ____________________
2. ___________________ ____________________
2. Die Wahl der Reserveliste bzw. der Reservelistenbewerber ergibt folgende Stimmverteilung:
CDU-Liste = ____ Stimmen
SPD-Liste = ____ Stimmen
DIE-GRÜNEN-Liste = ____ Stimmen
FDP-Liste = ____ Stimmen
Bewerber/in Nr. ___ = ____ Stimmen
Bewerber/in Nr. ___ = ____ Stimmen
Begründung:
I. Problem
Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7 b Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW., S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2002 (GV. NRW. S. 284) geregelt.
Danach hat jedes Mitglied der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Landschaftsverbandes aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Auf jede Mitgliedskörperschaft entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von 100.000 ein Mitglied. Für jede weiteren 100.000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50.000 ist je ein weiteres Mitglied zu wählen. Für den Kreis Coesfeld sind aufgrund der Einwohnerzahl zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder in einem ersten Wahlgang zu wählen. Diese Wahl wird als Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion durchgeführt.
Wählbar sind die Mitglieder des Kreistages sowie die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kreises Coesfeld sowie der kreisangehörigen Gemeinden.
Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme entweder für eine Liste oder ggfls. für einen einzelnen Bewerber bzw. eine einzelne Bewerberin einer Liste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenden Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerber/innen folgen in der Reihenfolge der Liste (§ 7 b Abs. 3 LVerbO). Die Reservelisten und damit die Stimmzettel für den zweiten Wahlgang werden vom Landschaftsverband noch bekannt gegeben und können daher erst in der Sitzung vorgelegt werden.
II. Lösung
Der Kreistag wählt die zwei zu wählenden Mitglieder der Landschaftsversammlung und die Ersatzmitglieder auf Vorschlag der Fraktionen (Erststimme). In einem unmittelbar sich anschließenden zweiten Wahlgang erfolgt die Wahl der Reserveliste bzw. ggfls. einzelner Bewerber/innen in der Reserveliste (Zweitstimme)
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 7 b LVerbO.