Beschlussvorschlag:
Als Vertreter des Kreises Coesfeld im EUREGIO-Rat wird gewählt:
Vertreter: Stellvertreter:
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Begründung:
I. Problem
Nach der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen sind die Gremien der EUREGIO e.V. neu zu besetzen.
Nach Artikel 8 Abs. 2 der Satzung für die EUREGIO e.V. besteht der EUREGIO-Rat aus 82 Mitgliedern; je 41 Mitglieder des EUREGIO-Rates sind Vertreter von deutscher bzw. niederländischer Seite.
Gem. Artikel 10 Abs. 1 erfolgt die Entsendung der 41 deutschen Mitglieder in den EUREGIO-Rat durch die der EUREGIO angehörenden Kreise, kreisfreien Städte und durch kreisangehörige EUREGIO-Mitgliedsgemeinden über 40.000 Einwohner.
Die Anzahl der Sitze für die Kreise und kreisfreien Städte bestimmt sich gem. Artikel 10 Abs. 2 aufgrund ihrer Einwohnerzahl im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Sitze. Nach einer Mitteilung der EUREGIO-Geschäftsstelle vom 24.09.2004 entfallen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einwohnerzahlen (Stichtag: 31.12.2003) auf den Kreis Coesfeld unverändert vier Sitze.
Gem. Artikel 10 (3) hat die Stadt Dülmen aufgrund ihrer Einwohnerzahl (über 40.000) ein eigenes Entsendungsrecht für einen Vertreter im EUREGIO-Rat, der auf die genannte Anzahl der Sitze für den Kreis Coesfeld anzurechnen ist. Die verbleibenden Vertreter (insgesamt drei) sollen gem. Artikel 10 Abs. 4 vom Kreistag gewählt werden, und zwar zur Hälfte (aufgerundet zwei) auf Vorschlag der EUREGIO-Mitgliedsgemeinden unter 40.000 Einwohner.
II. Lösung
Der derzeitige Sprecher der Bürgermeisterkonferenz, BM Richard Borgmann (Lüdinghausen), wurde mit Schreiben vom 04.10.2004 gebeten, dem Kreis einen unter den kreisangehörigen EUREGIO-Mitgliedskommunen abgestimmten Vorschlag für die Wahl von zwei Vertretern für den EUREGIO-Rat zu unterbreiten.
Die Bürgermeisterkonferenz wird sich erst am 08.11.2004 konstituieren, so dass bis zur Kreistagssitzung am 03.11.2004 der Vorschlag der EUREGIO-Mitgliedsgemeinden noch nicht vorliegen wird.
Da die nächste Sitzung des EUREGIO-Rates bereits am 05.11.2004 stattfindet, wird vorgeschlagen, in der Kreistagssitzung am 03.11.2004 den vom Kreistag direkt zu entsendenden Vertreter und dessen Stellvertreter zu wählen und die auf Vorschlag der EUREGIO-Mitgliedsgemeinden vorzunehmende Wahl in der Kreistagssitzung am 15.12.2004 durchzuführen.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Entschädigungsregelungen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 28 Abs. 4 KrO NW.