Beschlussvorschlag:
Als Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Münster werden gewählt:
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Begründung:
I. Problem
Die Bezirksregierung Münster - Geschäftsstelle des Regionalrates - hat den Landräten und Oberbürgermeistern im Regierungsbezirk Münster mit Schreiben vom 15.09.2004 die gem. § 5 Abs. 2 und 3 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit der 1. Durchführungsverordnung zum LPlG geltenden Fristen für die Wahl der Mitglieder des Regionalrates mitgeteilt. Danach sind die Wahlen der Mitglieder des Regionalrates von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise bis zum 06.12.2004 durchzuführen.
Die Anzahl der von den Vertretungen zu wählenden Mitglieder richtet sich gem. § 5 Abs. 3 LPlG nach der Bevölkerungszahl in den Kreisen und kreisfreien Städten und beträgt 1 Mitglied je angefangene 150.000 Einwohner, so dass vom Kreis Coesfeld auf der Grundlage der maßgeblichen Einwohnerzahl (211.405 am 30.06.2003) 2 Mitglieder zu wählen sind.
Sofern für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen ist, muss mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25.000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25.000 Einwohner angehören (§ 5 Abs. 3 LPlG).
Die Mitglieder des Regionalrates müssen nicht mehr einer gemeindlichen Vertretung angehören. Persönliche Voraussetzungen für die Wahl in den Regionalrat sind nach § 5 Abs. 4 LPlG der Hauptwohnsitz in der kreisfreien Stadt oder dem Kreis und das aktive und passive Wahlrecht nach §§ 7, 12 Kommunalwahlgesetz.
II. Lösung
Gemäß Beschlussvorschlag werden vom Kreistag des Kreises Coesfeld 2 Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Münster gewählt.
Es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die Entschädigung der Mitglieder des Regionalrates richtet sich nach der 5. Durchführungsverordnung zum LPlG.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 2 KrO NW.