Betreff
Verpflichtung der Beisitzer/innen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes
Vorlage
SV-8-0965
Aktenzeichen
01 15 74 02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

Ohne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Der Wahlleiter bzw. sein Stellvertreter verpflichtet die Beisitzer und Beisitzerinnen des Wahlausschusses.)

Begründung:

 

I.   - V.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes hat der Kreistag des Kreises Coesfeld in seiner Sitzung am 13.03.2013 die Beisitzer/innen und stellv. Besitzer/innen des Kreiswahlausschusses für die Kommunalwahl 2014 gewählt. Der Vorsitzende verpflichtet nach § 6 Abs. 3 S. 1 der Kommunalwahlordnung die Beisitzer und Beisitzerinnen des Kreiswahlausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.