Betreff
Kommunalwahl 2014; hier: Einteilung des Wahlgebietes in Kreiswahlbezirke
Vorlage
SV-8-0966
Aktenzeichen
01 15 74 02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das Wahlgebiet des Kreises Coesfeld wird in 27 Kreiswahlbezirke eingeteilt. Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:

 

(siehe Anlage 2)

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) teilen die Wahlausschüsse der Gemeinden und Kreise das jeweilige Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter/innen gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind. Die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlbezirke richtet sich nach der Einordnung der Gemeinden und Kreise in Größenklassen im Sinne von § 3 Abs. 2 KWahlG, wobei gemäß Satz 2 dieser Vorschriften Gemeinden und Kreise spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern können; die Zahl von 20 Vertretern darf jedoch nicht unterschritten werden.

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht.

Für den Kreis Coesfeld mit einer Bevölkerungszahl von über 200.000, aber nicht über 300.000 Einwohnern, sind daher gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe b) KWahlG insgesamt 54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken, zu wählen.

Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke gemäß § 4 Abs. 2 und 3 KWahlG hat der Wahlausschuss nachfolgende Grundsätze zu beachten und einzuhalten:

 

-       Wahrung des räumlichen Zusammenhangs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG),

-       Einhaltung einer etwa vorhandenen Bezirkseinteilung i.S. der Gemeindeordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG),

-       eine möglichst gleiche Einwohnerzahl in allen Wahlbezirken, Höchstabweichungsgrenze (+/- 25 vom Hundert) von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG),

-       bei verbundenen Wahlen keine Durchschneidung der Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinden durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises (§ 4 Abs. 3 KWahlG).

 

Die maßgeblichen Bevölkerungszahlen für die Wahlbezirkseinteilung in den Gemeinden und Kreisen richten sich gem. § 78 Abs. 1 KWahlO in der zzt. geltenden Fassung nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, die 38 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist. Für die Kommunalwahlen 2014 sind die Bevölkerungszahlen nach dem Stand vom 30. Juni 2012, veröffentlicht vom IT.NRW im November 2012, maßgeblich. Danach betrug die Bevölkerungszahl im Kreis Coesfeld 218.817. Es errechnet sich daraus eine durchschnittliche Einwohnerzahl je Wahlbezirk von 8.104 (218.817 : 27). Der zulässige Abweichungsrahmen bei der Größe des Wahlbezirkes (Abweichung von +/- 25 vom Hundert) bewegt sich daher zwischen einer Bevölkerungszahl von 10.130 und 6.079. Die Verteilung der Wahlbezirke auf die Gemeinden im Rahmen der maßgeblichen Bevölkerungszahlen ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

 

II.  Lösung

 

Die zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet beträgt nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten.

Auf Grund der Bevölkerungszahlen benötigen die Stadt Billerbeck sowie die Gemeinden Havixbeck und Rosendahl „Partnergemeinden“ um Kreiswahlbezirke bilden zu können, die innerhalb der Höchstabweichung liegen.

Auf Grund dieses Umstandes ist eine Überschneidung der Gemeindegrenzen dieser Kommunen unerlässlich. Auf Grund der anderen vorgenannten Kriterien kommen lediglich „Kooperationen“ zwischen der Stadt Billerbeck und der Gemeinde Rosendahl und der Gemeinde Havixbeck mit der Gemeinde Nottuln in Betracht.

 

Die in der Anlage 1 stichtagbezogenen Einwohnerzahlen der Gemeinde Nordkirchen (10.102) und der Stadt Olfen (12.167) sind für sich betrachtet kritisch. Hiernach lägen im Falle eines Zuzuges von 28 Einwohnern nach Nordkirchen und eines Fortzuges von 10 Einwohnern von Olfen Nordkirchen und Olfen bereits rein rechnerisch außerhalb der Höchstabweichungsgrenzen. Ferner sind die konkreten Gemeindewahlbezirksgestaltungen zu berücksichtigen, da sich hieraus auch eine Notwendigkeit zur Kooperation ergeben kann.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Innenministerium des Landes NRW mit Erlass vom 02.04.2008 empfohlen hat, wegen des großen Abstandes zwischen dem Stichtag für die zugrunde zu legende maßgebliche amtliche Bevölkerungszahl und dem Wahltag die zwischenzeitliche Bevölkerungsentwicklung dadurch zu berücksichtigen, dass bei der Wahlbezirkseinteilung ein „Sicherheitsabstand“ von der zulässigen Höchstabweichungsgrenze eingehalten wird, um auch am Wahltag noch im Rahmen der zulässigen Abweichungsgrenzen zu bleiben. Im Einzelfall bleibt diese Prognose dem jeweiligen Wahlausschuss überlassen.

Die Sorgfalt bei der Einteilung der Wahlbezirke ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil Verstöße gegen die Toleranzgrenzen mandatserheblich im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens  sein können; und zwar sowohl auf die Wahl des Direktbewerbers in den Wahlbezirken wie auch auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste (OVG NRW, Urteil vom 19.02.1982 – 15 A 1452/81 – NVwZ 1983, S. 627).

 

Die Gemeinde Nordkirchen weist bereits zum Stichtag 31.12.2012 eine Einwohnerzahl von 10.139 auf und würde bereits damit die Toleranzgrenze von 10.130 überschritten haben. Auf Grund dieser den Prognosen für Nordkirchen folgenden Entwicklung ist zu erwarten, dass die Bildung eines eigenen Kreiswahlbezirkes ausschließlich über das Gemeindegebiet Nordkirchen am Wahltag zu einer Überschreitung des maßgeblichen Toleranzwertes führen würde. Zwischen den beiden betroffenen Gemeinden abgestimmt, wird daher vorgeschlagen, die Gemeindewahlbezirke Nordkirchen 12 bis 14 mit 2.145 Einwohnern dem Kreiswahlbezirk I Ascheberg zuzuschlagen. Diese Kooperation entspricht der bei der Kommunalwahl 2009.

 

Das Stadtgebiet Olfen ist aufgrund der Einwohnerzahl zum 30.06.2012 von 12.167 (EMA-Daten 30.06.2013: 12.190 Einwohner) auf zwei Kreiswahlbezirke aufzuteilen. Lediglich rechnerisch ist dies äußerst knapp innerhalb der Toleranzgrenzen (- 24,94 % bzw. - 24,79 %) möglich. Die konkrete Gestaltung der Gemeindewahlbezirke mit Spannen von 630 bis 905 Einwohner und das Erfordernis, ausreichende Sicherheitsabstände zu den Toleranzwerten bei der Bildung von Kreiswahlbezirken auszuweisen, macht eine Kooperation erforderlich. Dies ist auf Grund der Lage der Stadt Olfen ausschließlich mit der Stadt Lüdinghausen, Gemeindewahlbezirke 10 oder 17, möglich und erforderlich. Beim Vorschlag zur Wahlbezirkseinteilung (Anlage 2) wurde der Gemeindewahlbezirk 10 berücksichtigt, um den Vorschlag der Stadt Lüdinghausen zur Kreiswahlbezirkseinteilung möglichst zu berücksichtigen.

Diese Konstellation entspricht - abgesehen von einem leicht veränderten Zuschnitt des Gemeindewahlbezirks 10 in Lüdinghausen auf Grund einer Reduzierung der Ratsmandate von 18 auf 17 Direktmandate – der bei der Kommunalwahl 2009.

 

So würde es bei der Einteilung der Kreiswahlbezirke wie bei der Kreistagswahl 2009 zwischen Billerbeck und Rosendahl, Ascheberg und Nordkirchen, Havixbeck und Nottuln und Lüdinghausen und Olfen zu Überschneidungen der Gemeindegrenzen kommen.

 

Da die Kreiswahlbezirksgrenzen gemäß § 4 Abs. 3 KWahlG die Gemeindewahlbezirksgrenzen nicht durchschneiden dürfen, wurden die Gemeinden auf der Grundlage der vorgegebenen Anzahl von Wahlbezirken um einen Vorschlag gebeten, welche Gemeindewahlbezirke – unter Beachtung der zulässigen Einwohnerzahlen und der Wahrung räumlicher Zusammenhänge – zu Kreiswahlbezirken zusammengefasst werden sollten.

 

Für die Zusammenfassung der Gemeindewahlbezirke zu Kreiswahlbezirken wird der Vorschlag nach Anlage 2 gemacht. Dabei wurden die Vorschläge der Wahlausschüsse der Städte und Gemeinden – bis auf den Vorschlag der Stadt Lüdinghausen, der eine Bildung von drei Kreiswahlbezirken aus ausschließlich Lüdinghauser Gemeindewahlbezirken vorsah – übernommen.

 

Der Wahlausschuss der Stadt Lüdinghausen hat in seiner Sitzung am 06.06.2013 die Bildung von drei Kreiswahlbezirken nur aus Gemeindewahlbezirken aus dem Bereich der Stadt Lüdinghausen vorgeschlagen, ohne auf die sich abzeichnende Problemlage der Stadt Olfen, deren Gemeindewahlbezirke erst in der Sitzung am 06.08.2013 festgelegt wurden, einzugehen. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Kreiswahlbezirkseinteilung in Olfen wird verwiesen.

 

III. Alternativen

Dem Wahlausschuss des Kreises Coesfeld bleibt eine andere Einteilung der Kreiswahlbezirke, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, unbenommen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 4 Abs. 1 KWahlG ist der Wahlausschuss des Kreises Coesfeld eigenverantwortlich für die Einteilung der Kreiswahlbezirke zuständig.