Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltes 2014 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und die jeweiligen Finanzmittelüberschüsse/-fehlbeträge in den Teilfinanzplänen der jeweiligen Produktgruppen für die Produktbereiche 50 (Sozialhilfe, Jobcenter) und 53 (Gesundheitsamt) inkl. der bei den Produktgruppen dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Begründung:
I. Problem
Der Entwurf des Haushaltes 2014 wird am 13.11.2013 in den Kreistag eingebracht und von dort ggf. zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen werden. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkosten zu verteilen sind.
II. Lösung
1. Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des Haushaltes 2014
schließt der Produktbereich 50 – Sozialhilfe, Jobcenter - mit einem
Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt 29.973.127 € ab.
Das sind 1.331.182 € mehr als in 2013.
Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen
des Budgets im Produktbereich 50 – Sozialhilfe, Jobcenter - aus Pflichtaufgaben
resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen
rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Der Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt mit einem
Zuschussbedarf in
Höhe von insgesamt 2.750.412
€ ab.
Das sind 220.398 € mehr als in 2013.
Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen
Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten,
dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.
2. Hinweise
Aufgrund der Organisationsverfügung des
Landrats vom 04.10.2013 wurden die bisherigen Abteilungen 50.1 bis 50.3
zusammengefasst und bilden ab dem 01.01.2014 die Abteilung 50. Innerhalb der
Abteilung 50 entsteht eine neue Fachdienst- und Produktstruktur. Dies hat zur
Folge, dass die Kontenansätze der neuen Produkte mit denen der Produkte der
Vorjahre nicht mehr vergleichbar sind.
Die veranschlagten Erträge und
Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung
in 2013 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.
Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit
hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus
zu ermitteln.
Denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen
in 2013 haben bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung
gefunden. Sie werden aber bei ihrer Realisierung Änderungen bei Ertrag und
Aufwand mit sich bringen können.
3. Budgetrahmen
3.1
Produktbereich 50 – Sozialhilfe, Jobcenter
Der Entwurf des Haushaltes 2014
berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Sozialhilfe, Jobcenter –
im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe von 89.419.290 €,
Erträge in Höhe von 59.446.163 € und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 29.973.127 € (aufgerundet).
Der
Zuschussbedarf teilt sich wie folgt auf die neuen Produktgruppen auf:
|
vorläufiges Ergebnis 2012 |
Ansatz 2013 |
Ansatz 2014 |
Produktgruppe |
Jahresergebnis
(Zeile 26 Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Produktbereich |
|||
|
|||
50.10 – Finanzen |
|
|
-2.484.959 € |
50.20 – Ambulante
Leistungen |
|
|
-6.221.218 € |
50.30 – Stationäre
Leistungen |
|
|
-13.799.481 € |
50.40 – Jobcenter |
|
|
-7.467.469 € |
50 – Sozialhilfe, Jobcenter |
|
|
-29.973.127 € |
Aufgrund der neuen Produktstruktur ist eine Vergleichbarkeit mit den Beträgen der Produktgruppen der Vorjahre nicht mehr gegeben. Der Produktbereich hingegen umfasst dasselbe Aufgabengebiet wie in den Vorjahren und bietet eine Vergleichsgrundlage. Hier hat sich lediglich die Bezeichnung von „50 – Arbeit und Soziales“ (s. u.) in „50 – Sozialhilfe, Jobcenter“ (s. o.) geändert. Die Gesamtsummen und deren Zusammensetzung der Vorjahre wird daher in der folgenden Tabelle dargestellt:
|
vorläufiges Ergebnis 2012 |
Ansatz 2013 |
Ansatz 2014 |
Produktgruppe |
Jahresergebnis
(Zeile 26 Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Produktbereich |
|||
|
|||
50.01 – Leistungen nach dem SGB XII, WTG NRW, PfG
NRW, BAföG und freiw. Leist. |
- 6.301.404 € |
- 4.079.416 € |
|
50.02 – Hilfe in besonderen Lebens-lagen |
- 16.921.400 € |
- 18.644.150 € |
|
50.03 – Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
SGB II |
- 6.208.887 € |
- 5.918.379 € |
|
50 – Arbeit und Soziales |
- 29.431.691 € |
- 28.641.945 € |
|
3.1.1. Hinweise
zu einzelnen Produktgruppen nach der neuen Produktstruktur
3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 - Finanzen
Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum
Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb
und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie
sonstige Förderleistungen.
Sie enthält u. a. die Beteiligung des Bundes an den kommunalen
Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hier
erstattet der Bund ab 2014 100 % der Nettoaufwendungen des laufenden Jahres.
Die erhöhten Aufwendungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung – jeweils bedingt durch Fallzahlsteigerungen - werden somit
vollständig ausgeglichen.
Für 2013 hat der Bund nur 75 % der Nettoaufwendungen des
laufenden Jahres erstattet. Im Vergleich zum Ansatz des Vorjahres wird hier eine
Ertragsverbesserung von ca. 2,5 Mio. € kalkuliert.
Im Einzelnen wird auf die detaillierten Erläuterungen zum
Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2014 verwiesen.
3.1.1.2 Produktgruppe 50.20 - Ambulante Leistungen
Die neue Produktgruppe 50.20 enthält im Wesentlichen
die Aufwendungen für Leistungen der ambulanten Pflege sowie der
Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen.
Hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Auswirkungen spielen die übrigen Bereiche
innerhalb der Produktgruppe (z.B. die Fachstelle für behinderte Menschen im
Beruf, die Pflege-/Wohnberatung, Heimaufsicht, BAföG) eher eine untergeordnete
Rolle, da hier zu Lasten des Kreises überwiegend nur Personal- und Sachkosten
anfallen.
Die Aufwendungen im Bereich der ambulanten Pflege belaufen
sich insgesamt auf rd. 1,2 Mio. € und sind damit gegenüber dem Vorjahresansatz
mit knapp 3 % leicht steigend. Die fortschreitende Tendenz steigender
Fallzahlen beruht im Bereich der Pflege insgesamt auf der demographischen
Entwicklung. Deutlicher ist der Anstieg im Bereich der
Investitionskostenförderung nach dem PfG NW (Förderung ambulanter
Pflegedienst/bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss). Hier ist entsprechend
dem Trend vergangener Jahre mit einem Anstieg von etwa 10 % auf insgesamt ca.
1,5 Mio. € geplant worden.
Insgesamt wird im Bereich der ambulanten Pflege gegenüber dem
Vorjahresansatz mit einer Verschlechterung des Ergebnisses um etwa 240.000 €
gerechnet.
Im Bereich der Eingliederungshilfe wird der Ansatz der
Aufwendungen mit einem Gesamtvolumen von etwa 2,7 Mio. € gegenüber dem
Vorjahresansatz insgesamt um knapp 270.000 € gesenkt. Die Ansatzreduzierung
beruht ausschließlich auf Einsparungen im Bereich der heilpädagogischen
Frühförderung. Gemeinsam mit den Leistungsanbietern der Frühförderung waren
seinerzeit verschiedene Maßnahmen zur Steuerung eingeleitet worden, die sich
weiterhin positiv auf den Haushalt auswirken. Im Haushaltsjahr 2013 bleiben die
Aufwendungen voraussichtlich deutlich unterhalb des Ansatzes, der seinerzeit
nach den Budgetvereinbarungen mit den Leistungsanbietern gebildet wurde. Für
die Zukunft zeichnet sich aktuell wieder ein Trend steigender Fallzahlen und
Aufwendungen ab, der auch mit erhöhten Vergütungssätzen einhergeht.
In den übrigen Bereichen der Eingliederungshilfe sind insgesamt steigende Fallzahlen zu verzeichnen. Hervorzuheben sind hier die Leistungen für Integrationshelfer an Schulen. Der Ansatz für Leistungen zur Schulbildung wurde gegenüber dem Vorjahr mit 40.000 € um ca. 4,7 % erhöht. Insbesondere die Auswirkungen des erwarteten Rechtsanspruchs auf Beschulung im gemeinsamen Unterricht (Inklusion) sind zurzeit nicht absehbar und stellen ein Risiko in der Planung dar. Auch sind noch Fragen der Konnexität in diesem Zusammenhang bislang nicht abschließend geklärt.
3.1.1.3 Produktgruppe 50.30 - Stationäre Leistungen (ohne 4. Kap. SGB XII)
Der Anstieg der Fallzahlen der Hilfe zur Pflege in
vollstationären Einrichtungen wird sich aufgrund der demographischen
Entwicklung auch im Jahr 2014 fortsetzen. Erhielten im Jahr 2009 im
Jahresdurchschnitt noch rd. 530 Personen Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung,
so geht die Hochrechnung für 2013 bis zum Jahresende von über 630
leistungsberechtigten Personen aus.
Aufgrund der Anpassung der
Vergütungssätze der Pflegeeinrichtungen werden neben den Fallzahlen auch die
durchschnittlichen Kosten je Leistungsempfänger/-in weiter steigen.
Die Aufwendungen für das Pflegewohngeld,
die Investitionskostenförderung für die stationären Pflegeeinrichtungen, sind
ebenfalls weiter steigend. Für das Jahr 2013 wird bis zum Jahresende mit
voraussichtlichen Aufwendungen in Höhe von rd. 6.050.000 € gerechnet. Dann
würde der Ansatz für das Jahr 2013 um rd. 350.000 € überschritten. Für das Jahr
2014 wird entsprechend der Entwicklung der vergangenen Jahre von weiter
steigenden Fallzahlen sowie steigenden Investitionsaufwendungen der
Pflegeeinrichtungen ausgegangen. Im Jahr 2009 wurde noch für durchschnittlich
rd. 680 Personen Pflegewohngeld gewährt. In der Hochrechnung wird bis zum Ende
des Jahres 2013 von voraussichtlich rd. 880 Personen und für das Jahr 2014 von
rd. 925 Personen ausgegangen, für die ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht.
Etwaige Auswirkungen der geplanten Neuregelung der Investitionskostenförderung für stationäre Pflegeeinrichtungen bleiben abzuwarten und stellen ein Risiko in der Planung dar.
3.1.1.4 Produktgruppe 50.40 - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
Die Produktgruppe ist identisch mit der Produktgruppe 50.03
des Vorjahres. Sie umfasst auf der Aufwandsseite u.a. die Regelleistungen, die
Kosten der Unterkunft und die einmaligen Leistungen. Demgegenüber stehen auf
der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes, des Landes,
Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt.
Darüber hinaus beinhaltet die
Produktgruppe die soziale und berufliche Eingliederung von erwerbsfähigen SGB
II - Leistungsberechtigten in Arbeit. Kostenträger für die berufliche
Integration ist der Bund, für die soziale Integration der Kreis.
Ebenso
ist das Bildungs- und Teilhabepaket enthalten.
Gegenüber dem Ansatz des Vorjahres der Produktgruppe 50.03
weist die Produktgruppe 50.40 insgesamt eine Abweichung i.H.v. 1.549.090 € aus.
Der Budgetunterschied zwischen den
Jahren 2013 und 2014 ergibt sich insbesondere aus der Veränderung des 50
%-Anteils an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, der gemäß dem Vertrag
mit den Städten und Gemeinden über die Kreisumlage abgerechnet wird. Hinzu
kommen Veränderungen im Bereich Bildung und Teilhabe sowie beim
Verwaltungskostenbudget.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften
leicht steigend ist. Dies zeigt die tatsächliche Entwicklung des Jahres 2013.
Erhielten im Januar 2013 noch 4.269 Bedarfsgemeinschaften Leistungen, waren es
im Mai 2013 (T-3 Daten) 4.417. Entsprechend der T-3 Daten liegt die durchschnittliche
Zahl der Bedarfsgemeinschaften in 2013 bei 4.360. Nimmt man die Zahlen bis
einschließlich September 2013 (T-0 Daten für die Monate Juni bis September),
liegt die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften bei 4.433. Unter
Beachtung der bevorstehenden Wintermonate wird davon ausgegangen, dass sich der
Trend im 4. Quartal 2013 fortsetzen wird. Für das neue Jahr bestehen jedoch
gute Konjunkturprognosen. Insgesamt werden daher die Aufwendungen bei den
kommunalen Kosten für Unterkunft und Heizung für 2014, auf der Grundlage einer
durchschnittlichen Fallzahl von 4.400, mit insgesamt 19,3 Mio. € kalkuliert.
Die weitere Entwicklung der kommunalen Kosten der Unterkunft und Heizung der
Arbeitslosengeld II-Empfänger wird in den nächsten Monaten aufmerksam beobachtet.
Die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft im Jahre 2014 wird – abweichend zum Vorjahr (35,8 %) – nur noch 31 % betragen.
Die Reduzierung ergibt sich daraus, dass zur Finanzierung der Leistungen des Bildungs- und Teilhabebereichs anstelle der 9,4 Prozentpunkte im Jahre 2013 für 2014 nur noch insgesamt 4,6 Prozentpunkte zur Verfügung gestellt werden. Davon entfallen 1,2 Prozentpunkte auf den Verwaltungskosten- und 3,4 Prozentpunkte auf den Leistungsbereich. Im Vergleich zum Vorjahr wurde die Bundesbeteiligung für „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ von 5,4 Prozentpunkten auf 3,4 gesenkt.
Für „Hortkinder / Schulsozialarbeiter“ wird im Jahre 2014 überhaupt keine Bundesbeteiligung mehr gewährt. In 2013 beträgt sie noch 2,8 Prozentpunkte.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden seit dem 01.01.2011 erbracht.
Gem. § 46 Abs. 7 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, die Quote für die Sachleistungen von 5,4 Prozentpunkten erstmals im Jahre 2013 durch Rechtsverordnung für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen.
Im Rahmen dieser Revision wurde festgestellt, dass im Jahre 2012 bundesweit deutlich weniger Ausgaben getätigt wurden, als Bundesmittel zugewiesen worden sind. Das führte zur oben dargestellt Reduzierung der Quote auf 3,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen. Die Bundesquote beträgt 3,1 Prozentpunkte.
Derzeit leitet das Land
Nordrhein-Westfalen diese Mittel pauschal über die erhöhten Kosten der
Unterkunft und Heizung an die kreisfreien Städte und Kreise weiter. Daraus
ergibt sich teilweise eine ungerechte Verteilung auf kommunaler Ebene.
Kommunen, wie der Kreis Coesfeld, die in den Jahren 2012 und 2013 eine hohe
Ausschöpfung der Mittel für Bildung und Teilhabe erreichen und mit den
tatsächlichen Ausgaben höher lagen/liegen als die Mittel, die sich nach der
pauschale Beteiligungsquote rechnerisch ergeben, haben erhebliche finanzielle
Nachteile. Obwohl
der Kreis im Jahre 2014 erhöhte Zuschüsse für die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepaktes wegen der steigenden Kosten der Unterkunft erhalten wird, muss
der Kreis Coesfeld trotzdem noch ca. 375.000 € aus kommunalen Mittel zuzahlen.
Diese Zuzahlung könnte
abgewendet werden, wenn derzeitige Bemühungen der CDU-Fraktion,
landesgesetzlich eine kommunal differenzierte Abrechnung dieser Mittel zu
erreichen, Erfolg haben würden.
Hinzu kommt, dass es
zwischen dem Bund und den Ländern unterschiedliche Auffassungen über die
Anwendungszeit der o. g. Revision gibt. Während die Länder der Meinung sind,
die Revision könne erst ab 2013 gelten, ist der Bund der Auffassung, dass sie
bereits für das Jahr 2012 anzuwenden ist. Dies wollte der Bund dann durch die
„Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung
an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013 – BBFestV 2013“
regeln. Der Bundesrat stimmte der Verordnung nur mit der Maßgabe zu, die
Regelung bezüglich des Ausgleichs der Mehr-/ Minderausgaben für das Jahr 2012
zu streichen. Die Verordnung ist dann in Kraft getreten. Mit Schreiben vom
16.10.2013 hat das MAIS NRW darüber informiert, dass das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) die Länder unerwartet aufgefordert hat, im Rahmen
des nächsten Mittelabrufs der Bundesbeteiligung auch eine Spitzabrechnung der
Ausgaben für Bildung und Teilhabe für das Jahr 2012 vorzunehmen. Es stützt
seine Ansprüche unmittelbar auf § 46 Abs. 6 und 7 SGB II und ist der
Auffassung, die ursprünglich vorgesehene Regelung in der vorn genannten Verordnung
– wäre sie aufgenommen worden - hätte lediglich deklaratorischen Charakter
gehabt. Das MAIS prüft derzeit etwaige Rechtsschritte gegen das Vorgehen des
Bundes und sieht für den geforderten Ausgleich keine Rechtsgrundlage.
Es ist davon auszugehen,
dass der Bund seine Auffassung noch in 2013 faktisch durchsetzen wird. Der
Kreis Coesfeld hätte für das Jahr 2012 eine Rückzahlungspflicht von ca. 320.000
€, was zu einer entsprechenden Mehrbelastung im Jahre 2013 führt. Zur Deckung
dieses Betrages steht aus Rückstellungen noch ein Betrag von ca. 100.000 € zur
Verfügung, so dass es für 2013 bei einer Unterdeckung von ca. 220.000 €
verbleiben würde.
Bezüglich der
Bundesbeteiligung für Hortkinder/Schulsozialarbeit war bereits im Zusammenhang
mit der SGB II-Reform zum 01.01.2011 geregelt, dass die Bundesbeteiligung
hierfür mit dem 31.12.2013 auslaufen wird. Für eine ab 2014 kommunalseitig
selbstfinanzierte Fortführung dieser Aufgabe stehen Kreismittel nicht zur
Verfügung. Das Land NRW sowie die kommunalen Spitzenverbände haben eine
Weiterführung der Finanzierung für Schulsozialarbeit durch den Bund gefordert.
Auch hier wird aufgrund der Bundestagswahl eine Entscheidung erst im 1. Quartal
2014 erwartet.
Für den Bereich der
beruflichen Eingliederung ist die Höhe der Bundesmittel zurzeit noch nicht
bekannt. Unter Hinweis auf die Bundestagswahl ist auch hier erst im Februar
2014 mit genauen Zahlen zu rechnen. Es wird erwartet, dass der Bund Mittel in
vergleichbarer Höhe wie im Vorjahr (ca. 3,84 Mio. €) bereitstellen wird. Zu
erwarten sind jedoch geringe Kürzungen im Bereich der Sonderprogramme (§16e SGB
II; 50Plus), so dass für 2014 mit einem Betrag von ca. 3,73 Mio. € kalkuliert
wird. Unabhängig davon, kann nur der Betrag ausgegeben werden, den der Bund
tatsächlich zur Verfügung stellen wird. Im Übrigen verweise ich auf die
Sitzungsvorlage 8 - 1003.
Im Einzelnen wird auf die
detaillierten Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.40 des
Haushalts 2014 verwiesen.
3.2
Produktbereich 53 – Gesundheitsamt
Der Entwurf des Haushaltes 2014 berücksichtigt
für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan
Aufwendungen
in Höhe 4.019.715
€,
Erträge
in Höhe von 1.269.303
€ und somit einen
Zuschussbedarf
in Höhe von 2.750.412
€.
Die Produktgruppen des Gesundheitsamtes
werden ab dem Haushaltsjahr 2014 in strikter Anlehnung an die
Aufbauorganisation neu zugeschnitten. Ein Vergleich von Ergebnis 2012, Ansatz
2013 und Ansatz 2014 ist somit unmittelbar ausschließlich auf der Ebene des
Produktbereichs möglich (vgl. jeweils letzte Zeile in den beiden nachfolgenden
Übersichten).
Übersicht der Produktgruppenstruktur bis zum Haushaltsjahr 2013
Produktgruppenstruktur
bis 2013 |
Ergebnis 2012 |
Ansatz 2013 |
Ansatz 2014 |
Produktgruppe
|
Jahresergebnis (Zeile 26 Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Produktbereich |
|||
|
|||
53.01 -
Kommunale Gesundheitskoordination und –planung |
-115.941 € |
-122.268 € |
-- |
53.02 -
Gesundheitsförderung und -hilfe |
-1.850.262 € |
-1.868.389 € |
-- |
53.03 -
Gesundheitsschutz/ Medizinalaufsicht |
-376.862 € |
-392.468 € |
-- |
53.04 - Schwerbehindertenrecht |
15.740 € |
-71.567 € |
-- |
53.05 - Gutachtliche Aufgaben |
-39.104 € |
-75.322 € |
-- |
53 - Untere Gesundheitsbehörde |
-2.366.429 € |
-2.530.014 € |
-- |
Übersicht der Produktgruppenstruktur ab dem Haushaltsjahr 2014
Produktgruppenstruktur
ab 2014 |
Ergebnis 2012 |
Ansatz 2013 |
Ansatz 2014 |
Produktgruppe
|
Jahresergebnis (Zeile 26 Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Jahresergebnis Teilergebnishaushalt) |
Produktbereich |
|||
|
|||
53.10 –
Amtsärztlicher Dienst |
0 € |
0 € |
-84.553 € |
53.20 –
Gesundheitsförderung / - hilfe |
0 € |
0 € |
-697.518 € |
53.30 –
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst |
0 € |
0 € |
-797.873 € |
53.40 –
Gesundheitsschutz |
0 € |
0 € |
-348.873 € |
53.50 – Feststellungsverfahren nach dem
SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung |
0 € |
0 € |
-821.595 € |
53 – Gesundheitsamt |
0 € |
0 € |
-2.750.412 € |
Nachstehende Hinweise beziehen sich
ausschließlich auf die ab dem Haushaltsjahr 2014 neu gültige
Produktgruppenstruktur.
3.2.1 Hinweise zu den einzelnen Produktgruppen nach der
neuen Produktstruktur
3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 - Amtsärztlicher Dienst
In der Produktgruppe 53.10 (= Fachdienst 1) sind
schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit
der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei
Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in
den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen
bei Feuerbestattungen herausgebildet. Speziell in diesem Bereich wird gegenüber
dem Ansatz des Vorjahres mit einer Verbesserung von rund 18.000 € gerechnet.
3.2.1.2 Produktgruppe 53.20 - Gesundheitsförderung / - hilfe
In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und
Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes (= Fachdienst 2)
dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als
Schulträgern (z.B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen
Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B. Abteilung 50 im Bereich der
Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu Gute. Verwaltungsgebühren werden
nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die
erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und
Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Die Entwicklung dieser
Leistungsbeziehungen wird seit dem 31.08.2013 in den Finanzberichten der
Kreisverwaltung Coesfeld abgebildet. Für das Jahr 2013 wurde zuletzt ein Gesamtvolumen von rund 380.000 €
prognostiziert. Eine vergleichbare Größenordnung wird auch für das Jahr 2014
angenommen.
3.2.1.3 Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst
In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des
Sozialpsychiatrischen Dienstes (= Fachdienst 3) den Schwerpunkt. Auch in diesem
Fachdienst werden jedenfalls teilweise Leistungen für andere Abteilungen der
Kreisverwaltung erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen für die
Betreuungsbehörde, d.h. die Abteilung 51 / nichtärztliche Stellungnahmen im
Bereich Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe, d.h. die Abteilung 50).
Insoweit wird auch hier über diese monetären Leistungsbeziehungen berichtet.
Für das Haushaltsjahr 2013 kann davon ausgegangen werden, dass die
abteilungsübergreifenden Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes mit rund
90.000 € zu bewerten sein werden. Im kommenden Haushaltsjahr wird sich diese
Entwicklung gravierend verstärken. Auslöser ist das ab dem 01.07.2014 in Kraft
tretende Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörden. Hintergrund dieser neuen
Regelung ist der Umstand, dass die Zahl der gesetzlichen Betreuungen nach §§
1896 ff. BGB seit Jahren kontinuierlich steigt und zukünftig im Vorfeld der
Gerichtsentscheidung („richterlicher Beschluss“) nach alternativen
Hilfsmöglichkeiten gesucht und diese auch vermittelt werden müssen.
Diese Aufgabe müssen in allen Betreuungsverfahren
zukünftig die Betreuungsbehörden übernehmen. Die Art und Weise der Beteiligung
im Einzelfall bedarf noch der abschließenden Klärung mit den
Betreuungsgerichten. Nach der bis zum 30.06.2014 gültigen Rechtslage steht es
den Betreuungsgerichten frei, selbst zu entscheiden, in welchen Fällen sie eine
Sachverhaltsklärung durch die Betreuungsbehörde für notwendig erachten.
3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 –
Gesundheitsschutz
In der Produktgruppe 53.40 (= Fachdienst 4) sind etwa die
Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information,
Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der
Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von
Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 - Feststellungsverfahren nach
dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung
In der Produktgruppe 53.50 (=
Fachdienst 5) sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen
nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung
von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen
„G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen
hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von
Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt
sachgerecht beurteilen zu können.
Im Weiteren werden in der Produktgruppe 53.50 u.a. wesentliche
Transferaufwendungen des Gesundheitsamtes ausgewiesen. Zu erwähnen sind hier
etwa der Kreiszuschuss für die Suchtkrankenhilfe und Suchtvorbeugung oder auch
der Kreiszuschuss für die Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch Kranke /
Behinderte. Diese Leistungen wurden auf der Grundlage gesonderter
Kreistagsbeschlüsse vertraglich fixiert.
4. Hinweise
Darüber hinaus liegt ein Antrag vor, der den freiwilligen Bereich betrifft. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige soziale Leistung, welche die Kreisumlage noch zusätzlich belasten würden. Der beantragte Zuschuss ist nicht in die Haushaltsplanung 2014 eingeflossen und somit ggfls. zusätzlich in den Entwurf des Haushaltsplanes 2014 aufzunehmen.
Antrag auf Förderung des Selbsthilfe-Büros des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes im Kreis Coesfeld
Das "Selbsthilfe-Büro Kreis Coesfeld" des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 04.10.2013 die Förderung eines sog. "Selbsthilfe-Büros (Typ II)" (0,5 Vollzeitstelle) mit einem Zuschuss in Höhe von 27.900 € pro Jahr beantragt, um seine bisherigen Angebote und Leistungen im Kreis Coesfeld in Ausstattung, Umfang und Inhalt zu erweitern.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband betreibt seit November 2007 ein sog. "Selbsthilfe-Büro (Typ I)" zur Unterstützung der Selbsthilfe und ihrer Gruppen im Kreis Coesfeld. Das bestehende "Selbsthilfe-Büro Kreis Coesfeld" mit Sitz in Coesfeld ist der Selbsthilfe-Kontaktstelle in Münster angegliedert und wird den Angaben nach durch Fördermittel der gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen und durch Eigenleistungen des Trägers finanziert.
Der aktuelle Antrag des Selbsthilfe-Büros ist als Anlage beigefügt. Danach konnten Bekanntheit und Inanspruchnahme des Selbsthilfe-Büros und seine Zusammenarbeit mit Multiplikatoren weiter gesteigert werden. Zudem soll das Büro maßgeblich dazu beigetragen haben, dass Selbsthilfe-Potentiale in der Bevölkerung aktiviert, Menschen der Zugang zu Selbsthilfegruppen erleichtert und die „Arbeitsbedingungen“ bestehender Selbsthilfegruppen verbessert wurden.
Ein entsprechender Förderantrag ist von der Kreisgruppe Coesfeld des Trägers bereits zum Haushaltsjahr 2011 gestellt und vom Kreistag abgelehnt worden (s. SV-8-0338). Bei einer Zustimmung würde es sich um eine freiwillige Leistung des Kreises Coesfeld handeln.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung der Produktbereiche 50 (Sozialhilfe, Jobcenter) und 53 (Gesundheitsamt) sowie der jeweiligen Produktstandards zuständig.
Anlage: Antrag auf Förderung des Selbsthilfe-Büros des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes im Kreis Coesfeld