Betreff
Neunte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-8-1020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Neunte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

Begründung:

 

I. - V

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2014 hat ergeben, dass eine Anpassung der Gebührensätze erforderlich ist. Die Änderungen zum 01.01.2014 stellen sich wie folgt dar:

 

1.         Die Gebühren für Restabfälle aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang werden von 147,00 €/t auf 146,00 €/t gesenkt.    

2.         Die Gebühren für die Restabfälle aus dem kommunalen Bereich (z.B. Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) werden von 147,00 €/t auf 146,00 €/t gesenkt.        

3.         Die Gebühren für Altholz werden von 6,00 €/t auf 4,00 €/t gesenkt.

4.         Die Gebühren für verwertbare Grün- und Bioabfälle; werden von 80,00 €/t auf 70,00 €/t gesenkt.

 

5.         Die Gebühren für asbesthaltige Baustoffe (max. 1 t bzw. max. 1 cbm i.R. einer freiwilligen Anlieferung) werden von 250,00 €/t auf 300,00 €/t angehoben.

6.         Die Gebühren für Altmetalle werden von 105,00 €/t auf 99,00 €/t gesenkt.

 

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

Die Kalkulation für 2013, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2013, sowie die Kalkulation für 2014 – unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung zum 01.01.2014 – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2013

Prognose BE 2013

Kalkulation 2014

Differenz

Kalkulation

2013/14

Aufwand

9.635.917

9.422.555

9.117.983

-517.934

Erlöse

9.466.071

9.286.674

8.958.471

-507.600

Saldo

-169.846

 

-135.881

-159.512

-10.334

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

Entwicklung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen.

 

Für das Betriebsjahr 2013 wurde zur Kostendeckung die Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 169.846 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erlöse im laufenden Betriebsjahr lassen jedoch erwarten, dass das Betriebsergebnis um rd. 33.965 € besser ausfallen wird.

 

Für das Kalkulationsjahr 2014 ist zur Kostendeckung ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 159.512 € eingeplant.

 

Zum 31.12.2012 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von 957.923 € aus. Die vorstehend prognostizierte Verbesserung in 2013 und die geplante Entnahme in 2014 haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens zum Ende des Kalkulationsjahres 2014 auf rd. 662.530 € reduzieren wird. Da das Risiko von fallenden Verwertungserlösen durch die Weiterleitung der Erlöse an die Städte und Gemeinden nicht mehr durch den Kreis zu decken ist und ansonsten wegen der bestehenden langfristigen Vertragsbindungen die verbleibenden Risiken überschaubar sind, kann die noch bestehende Gebührenausgleichsrücklage in den nächsten Jahren ratierlich aufgelöst werden.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

 

 

Anlage 1: Achte Änderungssatzung

Anlage 2: Gebührenbedarfsberechnung