Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken den Landschaftsplan Olfen-Seppenrade als Satzung.
2. Soweit den Anregungen und Bedenken nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.
Begründung:
I.-II.
Der
Kreistag hat am 31. Oktober 2001 das 1. Änderungsverfahren des
Landschaftsplanes „Olfen-Seppenrade“, der am 17. Dezember 1998 von der
Bezirksregierung Münster genehmigt wurde, beschlossen. Ausschlaggebend für das
Änderungsverfahren sind die Anforderungen zur Anpassung der Naturschutzgebiete
an die Regelungsinhalte der FFH-Richtlinie.
Es
handelt sich im Einzelnen um folgende Änderungen:
- Die
von der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richt-linie
(92/43/EWG) der europäischen Union benannten Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiete) erfordern eine Änderung des Landschaftsplanes „Olfen –
Seppenrade“, da der Schutzzweck des Naturschutzgebietes „Lippeaue“ (FFH-Gebiet
Tranche 2) an die FFH-Vorgaben anzupassen ist. Die Steveraue (FFH-Gebiet
Tranche 2, z.T. Naturschutzgebiet 2.1.12, zum Teil Landschaftsschutzgebiet
2.2.06) erhält den Verweis, dass sie als Fischschonbezirk ausgewiesen wird.
- Das
Naturschutzgebiet (NSG) „Steveraue“ (2.1.12) wird um den von der Stadt Olfen
vorgeschlagenen Bereich (ca. 47 ha) erweitert.
- Das Schutzziel für das Naturschutzgebiet
„Buchenwald am Hüwel“ (2.1.07) ist neu zu
formulieren. Damit ändert sich auch der Name des NSG´s in „Wald am Hüwel“.
- Aus
dem Naturschutzgebiet „Bachtal in Leversum“ (2.1.04) wird das Wohnhaus
herausparzelliert.
- Es
werden 15 Naturdenkmale (ND) gestrichen, da sie abgängig sind bzw. gefällt
wurden oder noch werden. Ein ND wird in den Landschaftsplan „Merfelder
Bruch-Borkenberge“ aufgenommen.
- Zwei
Sickerquellen und eine Sumpfquelle, die als ND ausgewiesen waren, werden in
geschützte Landschaftsbestandteile überführt. Es verbleiben somit 19
Naturdenkmale.
- Ein
neuer geschützter Landschaftsbestandteil, 2.4.01 „Bachlauf in Austrups Busch“,
wird ausgewiesen. 49 Obstwiesen werden als geschützte Landschaftsbestandteile
gestrichen.
-
Die Festsetzung
der Zweckbestimmung für die Brachfläche südlich des Naturschutzgebietes 2.1.07
„Wald am Hüwel“ entfällt.
- Der
bisherige Landschaftsplanbereich westlich der K 8 (vorwiegend
Truppenübungsplatz Borkenberge) wird dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes
„Merfelder Bruch-Borkenberge“ mit einer Größe von 1.845 ha zugeschlagen.
- Die
Formulierungen bzgl. des Bauens im Außenbereich innerhalb der
Landschaftsschutzgebiete werden, aufgrund neuer bzw. geänderter
Rechtsgrundlagen für privilegierte Vorhaben (s. Anlage C, S. 50) ebenso wie die
allgemeinen Ge- und Verbote der einzelnen Schutzgebietskategorien, denen der
aktuellen Landschaftspläne „Rorup“ und „Rosendahl“ angeglichen.
- Es
werden redaktionelle Änderungen und Korrekturen in den textlichen Darstellungen
mit Erläuterungen sowie der Festsetzungskarte vorgenommen. Einige Anpflanzungen
von Hecken und Baumreihen z.B. wurden auf Vorschlag der betroffenen
Grundstückseigentümer bzw. im Rahmen des vereinfachten
Flurbereinigungsverfahrens abweichend von den Darstellungen des
Landschaftsplanes realisiert. Hier sind die Planunterlagen zu aktualisieren.
Das
Plangebiet von nunmehr ca. 9.448 ha (vorher 11.293 ha mit Truppenübungsplatz
Borkenberge) umfasst die Gemarkungen Seppenrade tlw., Lüdinghausen-Kirchspiel
tlw., Lüdinghausen-Stadt tlw., Olfen-Stadt tlw. und Olfen-Kirchspiel tlw..
Am
07. Juni 2004 erfolgte im Bürgerhaus der Stadtverwaltung Olfen die frühzeitige
Bürgerbeteiligung gemäß § 27b Landschaftsgesetz NRW, die von 16 Bürgern der
Städte Olfen und Lüdinghausen zur Information und Klärung von Fragen genutzt
wurde.
Vom
28. Juni bis zum 30. Juli 2004 wurde die Offenlegung gemäß § 27c LG NRW
durchgeführt. Parallel dazu wurden nach § 27a Abs. 2 LG NRW die Träger
öffentlicher Belange beteiligt, deren Stellungnahmen bis zum 13. August 2004
bei der unteren Landschaftsbehörde eingegangen sein mussten, sofern sie keine
Verlängerung beantragt haben.
Der
Entwurf des Landschaftsplanes lag in der Kreisverwaltung sowie in den
Stadtverwaltungen Lüdinghausen und Olfen zur Einsichtnahme aus. Während dieser
Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur
Niederschrift vorzubringen. Zusätzlich konnte der Änderungsentwurf des
Landschaftsplanes im Internet eingesehen und Anregungen und Bedenken vorgebracht
werden.
Zur
Darstellung der Einwendungen und des planerischen Umgangs mit den
Betroffenheiten wurden die Sitzungsunterlagen in folgender Weise
zusammgestellt:
1. Haupteinwendungen
der Offenlegung
2. Planerische
Konsequenzen / Planänderungen
3. Stellungnahmen
der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag (Anlage A)
4. Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag (Anlage B)
5. Geänderte
Fassung des Landschaftsplanes in Text (Auszüge aus dem Textteil, Anlage C) und
Karte (Auszüge aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte, Anlage D)
1. Haupteinwendungen
der Offenlegung
1.1 Private
Einwendungen
Insgesamt
haben 4 privat Betroffene Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken abgegeben
(s. Anlage A). Die Beschlussvorschläge sind jeweils in Auszügen in kursiver
Schrift aufgeführt.
Es
wird u.a. angeregt, im Bereich des Naturschutzgebietes „Lippeaue“ die
FFH-Grenze an die vorhandene NSG-Grenze und die Grenze des
Überschwemmungs-gebietes anzupassen.
Dies
ist nicht möglich, da das FFH-Gebiet „Lippeaue“, Tranche 1, DE-4209-302,
bereits der EU gemeldet wurde.
Gegen
die Ausweisung eines Bachlaufes als geschützter Landschaftsbestandteil
innerhalb Austrups Busch werden Bedenken erhoben, da die Schutzgebietskategorie
inhaltlich einem Naturschutzgebiet nahe kommt. Auch gegen die Erweiterung des
Naturschutzgebietes „Steveraue“ werden Bedenken erhoben, da u.a. mit einer
Wertminderung der Grundstücke gerechnet wird.
Der
geschützte Landschaftsbestandteil wird in seinen Abgrenzungen auf einen ca. 10
m breiten Pufferstreifen reduziert. Die von den Banken prognostizierte
Wertminde-
rung
von Flächen in Naturschutzgebieten bezieht sich immer auf das Bestehen
zahlreicher in die Arbeitsweise eingreifender Verbote. Die
Bewirtschaftungsweise der landwirtschaftlichen Nutzflächen in NSG ist abgesehen
von dem Grünlandumbruchverbot nicht eingeschränkt. Nach herrschender Rechtsmeinung
wird mit der Festschreibung einer bisher ausgeübten Nutzung auch kein
Entschädigungsanspruch ausgelöst.
Zum
Teil verweisen die Einwender auf ihre Stellungnahmen, die sie bereits in 1996
im Rahmen der Offenlegung zum Landschaftsplanaufstellungsverfahren abgegeben
haben.
1.2 Einwendungen
der Träger öffentlicher Belange
Es wurden 71 Träger
öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Änderungsentwurf des
Landschaftsplanes „Olfen-Seppenrade“ gebeten, von denen sich 35 geäußert haben
(s. Anlage B). Im folgenden werden die zentralen Einwendungen zusammenfassend
dargestellt. Die Beschlussvorschläge sind z.T. in Auszügen in kursiver Schrift
aufgeführt.
1.2.1
Stadt Lüdinghausen
Es
wird vor allem auf die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und die daraus
resultierenden zukünftigen Planungsabsichten und die Überschneidungen mit den
Darstellungen des Landschaftsplanes verwiesen. Die Stadt Lüdinghausen legt Wert
darauf, dass insbesondere im Bereich der Siedlungsränder beider Ortslagen
Seppenrade und Lüdinghausen gewährleistet wird, dass die Wohn- und
Gewerbeentwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Gemäß
§ 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung eines Bebauungsplanes mit dessen Rechtsverbindlichkeit
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer
Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem
Plan nicht widersprochen hat.
1.2.2
Stadt Olfen
Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grabeland“ wird angeregt, die
Landschaftsschutzgebietsfestsetzung aufzuheben. Der nördliche Teil des
Campingplatzes „Schulze Kökelsum“ ist nicht überplant. Dies sollte
nachgebessert werden.
Da
es sich um den rechtskräftigen Bebauungsplan „Grabeland“ handelt, wird der o.g.
Bereich aus dem Landschaftsplangebiet herausgenommen (s. Anlage D,
Kartenaus-schnitte). Eine Ausweitung des Landschaftsschutzgebietes auf den
nördlichen Teil des Campingplatzes ist ohne erneute Offenlegung nicht möglich.
Sie bleibt einem nächsten Änderungsverfahren vorbehalten.
1.2.3
Versorgungsunternehmen
Es
wird auf die vorhandenen Versorgungstrassen und deren gesetzlich
vorgeschriebenen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hingewiesen. Bei
geplanten Anpflanzungen sind Schutzstreifen längs der Trassen freizuhalten.
1.2.4
Verkehrsträger
Aus
Verkehrssicherheitsgründen wird ein Abstandsmaß für Bepflanzungen vom
befestigten Fahrbahnrand vorgegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass
langfristig für die östliche Straßenseite der B 474 zwischen Olfen und
Seppenrade eine Radwegeplanung mit Kurvenbegradigung besteht.
Maßnahmen
aus dem Landschaftsplan im Bereich von Kreisstraßen sind in allen Fällen nur in
Abstimmung mit der Straßenbau-Abteilung des Kreises Coesfeld vorzunehmen.
1.2.5
Jagd
Der
Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V.
empfiehlt eine allgemeine Unberührtheitsklausel zu Gunsten der Jagd in den
Landschaftsplan aufzunehmen sowie die uneingeschränkte Zulässigkeit von offenen
Ansitzleitern und geschlossenen Kanzeln.
Der
Empfehlung wird nicht entsprochen.
Das
Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (LEJ) plädiert u.a. für die
Zulässigkeit einer stickstofffreien Düngung von Wildäckern.
Die
Stellungnahme des LEJ wurde unter Beifügung der von der Verwaltung gefassten
Beschlussvorschläge dem Landesamt nochmals vorgelegt. Am 06. September wurde
der unteren Landschaftsbehörde das Einverständnis zu den jagdlichen Regelungen
im Landschaftsplan „Olfen-Seppenrade“ erklärt.
1.2.6
LÖBF
Die
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten schlägt vor, bei den
Wildfütterungsanlagen und Wildäckern lediglich die Stickstoffdüngung und den
Einsatz von Bioziden zu verbieten, da ansonsten dem Wildverbiss nichts entgegen
gehalten werden könne.
Dem
Vorschlag wird gefolgt.
Für
das Naturschutzgebiet „Lippeaue“, welches auch gleichzeitig FFH-Gebiet ist,
sollte der Schutzzweck differenzierter und am Meldedokument orientiert
dargestellt werden. Die zur Erreichung des Schutzzieles vorgeschlagenen Maßnahmen
sollten sich ebenfalls z.B. im Anhang des Landschaftsplanes wiederfinden.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Darstellung des Schutzzweckes
wird als ausführlich erachtet. Eine Aufnahme der zur Erreichung des
Schutzzieles vorgeschlagenen Maßnahmen als Anhang in den Landschaftsplan wird
abgelehnt. Der von der Bezirksregierung Münster erarbeitete Verordnungstext zum
Naturschutzgebiet „Lippeaue“ im Kreis Recklinghausen ist in selber Ausführung
erstellt worden. Hier sollte auf Einheitlichkeit geachtet werden.
1.2.7
Bezirksplanungsbehörde
Die
Bezirksplanungbehörde sieht ein Problem in der Formulierung zum Thema
Landschaftsschutz und Windenergienutzung. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe
von bis zu 140 m müssten aus Gründen der Landschaftsbildstörung aus Sicht des
Landschaftsschutzes grundsätzlich abgelehnt werden. Dies widerspricht aber der
Ausweisung von Windeignungsbereichen im Gebietsentwicklungsplan (GEP). Die
landesplanerische Zustimmung zu dem Punkt Landschaftsschutz und
Windenergieanlagen wird daher nur erteilt, wenn die entsprechenden
Formulierungen im Text gestrichen werden.
Den
Bedenken wird gefolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass die im GEP
ausgewiesenen Windvorrangzonen durch die Bauleitpläne der Städte Lüdinghausen
und Olfen konkretisiert wurden. Die Städte haben in ihrer Bauleitplanung die
Konzentrationszonen für Windenergienutzung dergestalt reduziert, dass innerhalb
des Landschaftsplangebietes keine Überlagerungen mit Landschaftsschutzgebieten
auftreten.
Die Bezirksplanungsbehörde
weist darauf hin, dass die linienbestimmte Trasse der B 474n zu berücksichtigen
ist.
Die Trasse der B 474n und die Südwestumgehung K 9n werden nachrichtlich in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte dargestellt (s. Anlage D, Kartenausschnitte).
1.2.8
Bergbau
Die
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, weist darauf hin,
dass die Gewinnung von Steinkohle im tiefen Bereich durch das ehemalige
Bergwerk General Blumenthal/Haard eingestellt ist. Mit Einwirkungen auf die
Tagesoberfläche ist nicht mehr zu rechnen.
Die
Deutsche Steinkohle AG hingegen hält die Aufnahme von Unberührtheitsklauseln im
Bereich der Allgemeinen Festsetzungen für alle Natur- und
Landschaftsschutzgebiete hinsichtlich des Verbotes Gewässer zu beseitigen oder
zu verändern und Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen für erforderlich.
Die
Aufnahme der o.g. Unberührtheitsklauseln wird abgelehnt.
1.2.9
Forstamt Münster
Das
Forstamt schlägt vor, einen Teil des Kiefernwaldes im Naturschutzgebiet
„Steveraue“ (2.1.12) herauszunehmen, da kein fachlicher Zusammenhang zwischen
Kiefernbestand und Steveraue besteht.
Der
Kiefernbestand verbleibt als Ganzes im Naturschutzgebiet, da die Stadt Olfen
beabsichtigt, den Wald in ihr Beweidungskonzept aufzunehmen.
Das
Forstamt bittet, die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung für den
forstlichen Wegebau auf Naturschutzgebiete und gegebenenfalls geschützte
Landschaftsbestandteile zu beschränken und nicht auf Landschaftsschutzgebiete
auszudehnen.
Da
es sich um den Neubau von Waldwegen handelt wird eine Ausnahmegenehmigung in
Landschaftsschutzgebieten nach wie vor für notwendig erachtet. Es handelt sich
um seltene Einzelfallentscheidungen. Seit 1992 ist nur ein Fall bekannt.
Auf Vorschlag der unteren
Forstbehörde wurde am 26.10.2004 ein Gespräch bzgl. der vorgebrachten
Anregungen und Bedenken geführt. Die vom Forstamt Münster kritisierte
Formulierung „ökologisch orientierte Waldbewirtschaftung“ bzgl. der
Entwicklungsräume 1.1.01, 1.1.02 und 1.1.08 wird geändert in „an der natürlichen
Vegetationsstruktur orientierte Waldbewirtschaftung“. Diese Änderung konnte
aufgrund der bereits vervielfältigten Anlagen nicht mehr in die Anlage C
(Auszüge aus den textlichen Darstellungen und Festsetzungen) eingearbeitet
werden, ist aber Bestandteil des Satzungsbeschlusses.
Das gem. § 25 LG NRW
erforderliche Einvernehmen mit den forstlichen Festsetzungen in
Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen wurde im Rahmen
dieses Gespräches erteilt. Der Dissens zum Neubau von Waldwegen in
Landschaftsschutzgebieten bleibt bestehen.
2. Planerische
Konsequenzen / Planänderungen
Die
bekannten europäischen Naturschutzziele, vor allem ein Schutzgebietsnetz Natura
2000 (FFH-Richtlinie) aufzubauen, werden im vorliegenden Landschaftsplan
berücksichtigt. Die Nutzungseinschränkungen innerhalb des als Naturschutzgebiet
ausgewiesenen FFH-Gebietes (Lippeaue), bei denen es sich ausschließlich um
Waldbereiche handelt, werden nach den sog. Warburger Vereinbarungen bzw. im
Rahmen der forstlichen Förderrichtlinien über das Forstamt Münster entschädigt.
m
Folgenden werden die wesentlichen Änderungen des Landschaftplanes
gegenüber
der Offenlegungsfassung aufgelistet.
2.1 Planabgrenzung
Der
räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplanes wurde im Bereich der Stadt
Olfen aufgrund eines Bebauungsplanes um eine Teilfläche zurückgenommen (s.
Anlage D, Kartenausschnitte). Sollten künftig weitere Bebauungspläne im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes aufgestellt werden, so weicht der
Landschaftsplan gem. § 49 Abs. 3 LG NRW zurück.
2.2. Entwicklungsziele
Dem
Entwicklungsziel „Renaturierung“ wird die Erhaltung von schutzwürdigen Böden
und dem Entwicklungsziel „Erhaltung“ die Wiederherstellung der ökologischen
Durchlässigkeit und Wiederherstellung der Wechselwirkung zwischen Gewässer und
angrenzendem Auebereichen als Ziele der Landschaftsentwicklung beigefügt.
Bei den
Entwicklungsräumen 1.1.01, 1.1.02 und 1.1.08 wird die Formulierung „ökologisch
orientierte Waldbewirtschaftung“ geändert in „an der natürlichen
Vegetationsstruktur orientierte Waldbewirtschaftung“ (s. unter Punkt 1.2.9
Forstamt Münster).
In der Entwicklungskarte
erfolgen zwei Korrekturen. Zum einen wird das Entwicklungsziel 1.3.02 nördlich
der B 236 bei dem Hof Närmann in Olfen auf die LSG-Grenze zurückgenommen. Zum
anderen wird der Bauhof in Olfen aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes
herausgenommen, da hier ein B-Plan besteht (s. Anlage D, Kartenausschnitte).
2.3 Naturschutzgebiete
Der
Landschaftsplan „Olfen-Seppenrade“ weist 11 Naturschutzgebiete aus. Nach der
Offenlegung sind keine Änderungen bzgl. der Abgrenzung vorgenommen worden. Die
textlichen Darstellungen und Festsetzungen sind in einigen Punkten z.B. bzgl.
der jagdlichen Regelungen, ergänzt worden. Hier wird aufgenommen, dass es
verboten ist, Wildäcker mit Stickstoffdüngern zu düngen (s. Anlage C).
Im
Naturschutzgebiet / FFH-Gebiet „Lippeaue“ wurde für die Waldareale und hier
speziell in den FFH-Lebensraumtypen der sogenannte Kopferlass von Dezember
2002, der unter Federführung des MUNLV in einem Arbeitskreis aus
Waldbauernverband, Bezirksregierungen und Forstbehörden als Musterverordnung
für Wald-Schutzgebiete in NRW entwickelt wurde, zugrunde gelegt.
2.4 Landschaftsschutzgebiete
Die
Landschaftsschutzgebiete werden um den Schutzzweck „Einrichtung von
Pufferstreifen entlang der Fließgewässer“ erweitert (s. Anlage C).
2.5 Geschützte
Landschaftsbestandteile
Die
Abgrenzung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Bachlauf in Austrups
Busch“ (2.4.01) wird enger gefasst. Der Pufferstreifen längs des Bachlaufes
wird auf ca. 10 m festgesetzt (s. Anlage D, Kartenausschnitte).
2.6 Entwicklungs-,
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Aufgrund
von Pflanzmaßnahmen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens „Lüdinghausen Ost“
wird die Festsetzung 5.1.098 östlich der Stever auf Höhe der Hofstelle Spöde
auf einer Länge von ca. 800 m gestrichen (s. Anlage D, Kartenausschnitte).
Die
Festsetzung 5.1.153 fehlte als Darstellung in der Festsetzungskarte. Dies wird
korrigiert (s. Anlage D, Kartenausschnitte).
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die
Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes sollen – soweit private Flächen
betroffen sind – ausschließlich im Rahmen des Vertragsnaturschutzes umgesetzt
werden. Finanzierungselement des Vertragsnaturschutzes ist das
Kreiskulturlandschaftsprogramm des Kreises Coesfeld (KULAP) mit einer
Kofinanzierung der Europäischen Union sowie des Landes Nordrhein-Westfalen. Der
Kreisanteil liegt hier bei 20% bzw. in Naturschutzgebieten bei 0%. Maßnahmen,
die über das KULAP nicht abgedeckt werden können, können gemäß der
Förderrichtlinie Naturschutz (FöNa) mit einer Kofinanzierung von 80 % gefördert
werden.
Die
Nutzungseinschränkungen innerhalb des als Naturschutzgebiet ausgewiesenen
FFH-Gebietes („Lippeaue“), bei denen es sich um Waldbereiche handelt, werden
nach den sog. Warburger Vereinbarungen bzw. im Rahmen der forstlichen
Förderrichtlinien über das Forstamt Münster vertraglich entschädigt.
Eine
Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger Vertragsabschlüsse wenig
sinnvoll. Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel in den jährlich aufzustellenden Budgetrahmen aktuell
Berücksichtigungen finden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Zuständig
für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung der Kreistag.