Betreff
Verkauf des Anteils der Kamer von Koophandel Oost Nederland an die FMO Luftfahrtförderungs GmbH
Vorlage
SV-8-1061
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1)  Der Kreistag stimmt dem Verkauf der Anteile der Kamer van Koophandel Oost Nederland (0,0340 %) an der FMO GmbH an die FMO Luftfahrtförderungs GmbH zu einem symbolischen Preis von 1 € und dem Ankauf dieses Anteils durch die FMO Luftfahrtförderungs GmbH zu.

 

2)  Der Kreistag weist den Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafter­ver­samm­­lung der Flughafen Münster-Osnabrück GmbH an, einem entsprechenden Beschluss zuzustimmen.

Begründung:

 

I.   Problem

Der Gesellschafter Kamer van Koophandel Oost Nederland hat der FMO GmbH mitgeteilt, dass die Kammer ihre entsprechenden Anteile an der FMO GmbH (0,0340 %) veräußern möchte. Hintergrund für diese Bitte ist zum einen das Engagement der Kammer in dem Projekt Twente Airport, zum anderen aber auch, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2014 die Eigenständigkeit der Kamer van Koophandel Oost Nederland endet und in den Niederlanden eine Fusion von allen 14 Kammern zu einer Industrie- und Handelskammer Niederlande umgesetzt wird.

 

 

II.  Lösung

Die Geschäftsführung beurteilt das Vorhaben der Kammer als konsequent und möchte dieses unterstützten. Der Kammer wurde daher angeboten, unter Vorbehalt der Zustimmung der Gesell­schafter­versammlung, dass die 100 %-Tochtergesellschaft der FMO GmbH, die FMO Luftfahrtförderungs GmbH, die gleichzeitig Gesellschafter der FMO GmbH mit einem Anteil von 2,0473 % ist, den Anteil der Kamer van Koophandel Oost Nederland für einen symbolischen Wert von 1 EURO kauft. Auch in der Vergangenheit wurden verkaufte Kleinanteile anderer Gesellschafter bei dieser Gesellschaft geparkt.

 

Der Gesellschaftervertrag (Satzung) der FMO GmbH regelt in § 4 Absatz 1 (Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen, Änderungen, Verfügungen, Belastungen von bestehenden Geschäftsanteilen):

(1)   Die Aufnahme weiterer Gesellschafter durch Erhöhung des Stammkapitals oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich.

 

Vor diesem Hintergrund ist für das Vorhaben eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.

 

 

III. Alternativen

Ein anderer Gesellschafter der FMO GmbH übernimmt die Anteile der Kamer von Koophandel Oost Nederland oder ein neuer Gesellschafter wird hierfür gesucht.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Für den Kreis Coesfeld sind hiermit keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Luftfahrtförderungs GmbH ist eine 100 %ige Tochter der FMO GmbH. Durch die Beteiligung des Kreises Coesfeld an der FMO GmbH (0,45 %) besteht eine mittelbare Beteiligung des Kreises  an der Luftfahrtförderungs GmbH. Nach § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW i.V.m. § 108 Abs. 6 a) Gemeindeordnung NRW ist für den Ankauf der Anteile der Kamer van Koophandel Oost Nederland ein Kreistagsbeschluss erforderlich.

 

Der Beschluss des Kreistages ist nach § 115 Abs. 1 b) und Abs. 2 Gemeindeordnung der Bezirksregierung Münster als zuständige Aufsichtsbehörde anzuzeigen.