Beschlussvorschlag:
Der
Verein Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Kolping Rosendahl e.V. wird nach § 75
SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im
Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld unbefristet anerkannt.
Die
öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen
für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Mit
Schreiben vom 13.12. 2013 beantragt der Verein Kinder-, Jugend- und
Familienhilfe Kolping Rosendahl e.V. die Anerkennung als freier Träger der
Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder-
und Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Seine
Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe will der Verein zukünftig als Träger von
Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde Rosendahl
wahrnehmen. Darüber hinaus zählt die Trägerschaft der Offenen
Ganztagsgrundschule an zwei Rosendahler Schulen sowie der Betrieb einer
Schülermensa mit zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben.
Bislang
wurden diese Aufgaben von der Kolpingsfamilie Osterwick wahrgenommen.
Die
Kolpingsfamilie Osterwick ist seit 2007 verantwortlich für die Durchführung der
Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Rosendahl.
Gemäß
den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan erhält die
Kolpingsfamilie Osterwick einen Betriebskostenzuschuss für drei
Einrichtungsstandorte.
Die
Angebote und Aktivtäten sind dem Jugendamt hinreichend bekannt und im
Wesentlichen abgestimmt.
Aus
haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen hat sich die Kolpingsfamilie
Osterwick im letzten Jahr dazu entschlossen, einen eingetragenen Verein zu
gründen.
Der
Verein wurde am 25.04.2013 gegründet. Die Eintragung erfolgte am 24.10.2013
durch das Amtsgericht Coesfeld. Das Vorliegen der satzungsmäßigen
Voraussetzungen (Verfolgung gemeinnütziger Ziele) wurde durch das Finanzamt
Coesfeld festgestellt (§ 60a Abs. 1 AO).
II. Lösung
Nach
§ 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien
Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Einen
Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten
Voraussetzungen erfüllt.
Der
Verein Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Kolping Rosendahl e.V. erfüllt diese
Voraussetzungen.
Er
beabsichtigt die zeitnahe Übernahme der Rechtgeschäfte der Kolpingsfamilie
Osterwick u.a. im Betrieb der Einrichtungen der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit. Die Kolpingsfamilie Osterwick wird als Träger der Offenen Kinder-
und Jugendarbeit zurücktreten.
Die
vereinsführenden Personen des Vereins Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Kolping Rosendahl e.V. haben bereits in der Vergangenheit vorstandsführende
Aufgaben bei der Kolpingsfamilie wahrgenommen.
Somit
verändert sich lediglich die Form des Rechtsträgers.
Es
wird daher vorgeschlagen, den Verein Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Kolping
Rosendahl e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch
(SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe öffentlich unbefristet
anzuerkennen.
Die
öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Mit
der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe ist die Beantragung der
Betriebskostenförderung für die bestehenden Einrichtungen der Offenen Kinder-
und Jugendarbeit vorgesehen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld
ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.