Betreff
Antrag des Vereins Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Kolping Rosendahl e.V. vom 13. 12. 2013 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-1075
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Kolping Rosendahl e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld unbefristet anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Begründung:

 

I. Problem

Mit Schreiben vom 13.12. 2013 beantragt der Verein Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Kolping Rosendahl e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Seine Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe will der Verein zukünftig als Träger von Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde Rosendahl wahrnehmen. Darüber hinaus zählt die Trägerschaft der Offenen Ganztagsgrundschule an zwei Rosendahler Schulen sowie der Betrieb einer Schülermensa mit zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben.

 

Bislang wurden diese Aufgaben von der Kolpingsfamilie Osterwick wahrgenommen.

Die Kolpingsfamilie Osterwick ist seit 2007 verantwortlich für die Durchführung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Rosendahl.

Gemäß den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan erhält die Kolpingsfamilie Osterwick einen Betriebskostenzuschuss für drei Einrichtungsstandorte.

Die Angebote und Aktivtäten sind dem Jugendamt hinreichend bekannt und im Wesentlichen abgestimmt.

 

Aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen hat sich die Kolpingsfamilie Osterwick im letzten Jahr dazu entschlossen, einen eingetragenen Verein zu gründen.

 

Der Verein wurde am 25.04.2013 gegründet. Die Eintragung erfolgte am 24.10.2013 durch das Amtsgericht Coesfeld. Das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen (Verfolgung gemeinnütziger Ziele) wurde durch das Finanzamt Coesfeld festgestellt (§ 60a Abs. 1 AO).

 

II. Lösung

Nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Einen Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.


 

Der Verein Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Kolping Rosendahl e.V. erfüllt diese Voraussetzungen.

Er beabsichtigt die zeitnahe Übernahme der Rechtgeschäfte der Kolpingsfamilie Osterwick u.a. im Betrieb der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Die Kolpingsfamilie Osterwick wird als Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zurücktreten.

 

Die vereinsführenden Personen des Vereins Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Kolping Rosendahl e.V. haben bereits in der Vergangenheit vorstandsführende Aufgaben bei der Kolpingsfamilie wahrgenommen.

 

Somit verändert sich lediglich die Form des Rechtsträgers.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Verein Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Kolping Rosendahl e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe öffentlich unbefristet anzuerkennen.

 

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Mit der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe ist die Beantragung der Betriebskostenförderung für die bestehenden Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit vorgesehen.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.