Beschlussvorschlag:
ohne
Begründung:
I. Problem
In seiner ersten Sitzung am 13.10.2004 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld einstimmig die nachstehend aufgeführten Kreistagsabgeordneten zu Mitgliedern bzw. stellv. Mitgliedern des Kreisausschusses gewählt.
Mitglieder Stellvertreter
Ktabg. Bergmann Ktabg. Schmitz
„ Böckenholt „ Suntrup
„ Dabbelt „ Schulze Zumkley
„ Dinkler „ Kemper
„ Kleerbaum, K.-V. „ Dipp
„ Kortmann „ Müller
„ Lonz „ Rampe
„ Pieper „ Vogelpohl
„ Schäpers „ Böckers
„ Schlüter „ Strukamp
„ Stauff „ Große Verspohl
„ Stinka „ Bednarz
„ Stork gen. Heinrichsbauer „ Nägeler
„ Terwort „ Specker
„ Prof. Dr. Voß „ Schölling
„ Willms „ Holz
Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) wahrnehmen, gem. § 62 KrO NRW zu Ehrenbeamten zu ernennen und nach § 183 i.V.m. § 61 Landesbeamtengesetz (LBG) zu vereidigen.
Die Ernennungsurkunden sind gem. § 49 Abs. 4 KrO NRW vom Kreis auszustellen und durch den Landrat oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Nach § 183 Abs. 3 Satz 2 LBG wäre die Vereidigung vom Regierungspräsidenten in Münster vorzunehmen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn dies namens der Aufsichtsbehörde durch den Landrat geschieht.
II. Lösung
Es ist zweckmäßig, die Aushändigung der Ernennungsurkunden und die Vereidigung vor der Aufnahme der Tätigkeit des Kreisausschusses vorzunehmen.
Die Eidesformel gem. § 61 LBG lautet:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Landrates ergibt sich aus § 49 Abs. 4 und § 62 KrO NRW i.V.m. § 183 Abs. 3 Satz 2 LBG