Betreff
Kindergartenbedarfsplan 2014/15
Vorlage
SV-8-1102
Aktenzeichen
51.2.3 - 3300
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2014/15 (Anlage 1) wird beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für das Kindergartenjahr 2014/15 die Landesmittel nach § 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1 und 4 KiBiz beim Landesjugendamt entsprechend dem Inhalt des Kindergartenbedarfsplans sowie für 171 Tagespflegeplätze zu beantragen.

 

Begründung:

 

I.   Problem und II. Lösung

Das Kinderbildungsgesetz – KiBiz – setzt für die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder nach § 18 u.a. die Bedarfsfeststellung auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. D.h., ein Anspruch auf eine Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen besteht nur dann, wenn diese im Kindergartenbedarfsplan mit dem jeweiligen Angebot (Gruppentyp, Platzzahl, Betreuungsumfang) vorgesehen sind. Der von der Verwaltung erstellte Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2014/15 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Das Land beteiligt sich nach §§ 21 und 22 KiBiz an der Betriebskostenförderung. Die Landesmittel für das am 01.08.2014 beginnende Kindergartenjahr 2014/15 sind bis zum 17.03.2013 beim Landesjugendamt zu beantragen (da der sonst übliche 15.03.2014 in diesem Jahr auf einen Samstag fällt). Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über das internetgestützte Programm KiBiz-web, in dem die Antragsdaten (Platzzahlen Gruppentypen und Betreuungsumfang, Mieten, Zuschläge für eingruppige Einrichtungen und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, Förderung als Familienzentrum (gfl. in sozialen Brennpunkten), Anzahl Plätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertagespflege ) einzutragen sind und der Landeszuschuss berechnet wird.

 

Nachdem mit dem derzeit laufenden Kindergartenjahr 2013/14 der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres Rechtskraft erlangt hat, nimmt die Inanspruchnahme dieses Rechtsanspruches und damit die Nachfrage nach Betreuungsplätzen bereits ab dem ersten Geburtstag der Kinder deutlich an Dynamik zu. Lag die Nachfragequote im laufenden Kindergartenjahr 2013/14 noch bei 32,82 %, Stand 02.02.2013, liegt sie nunmehr bei 39,56 %, Stand 21.02.2014. Am höchsten liegt sie dabei in der Gemeinde Havixbeck mit einer Anmeldequote von 46,56 %, wobei fast 93 % aller 2-jährigen und sogar über 53 % der 1-jährigen Kinder angemeldet wurden. Gleichzeitig bleibt die Zahl der zu betreuenden 3-6 jährigen Kinder weiter hoch und nimmt sogar noch zu. So hat der Kreis Coesfeld im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes durch Wanderungsgewinne einen Zuwachs in der Altersgruppe 0 – 7 Jahre im relevanten Geburtenzeitraum 2008 – 2012 von 557 Kindern zu verzeichnen. Für das Jahr 2013 liegen hierzu noch keine Daten vor. Dazu kommt die landesweit geringste Arbeitslosenquote bei gleichzeitig höchster Erwerbsquote der Frauen im Münsterland, wie der Lokalpresse am 21.02.2014 zu entnehmen war. Diese Rahmenbedingungen führen dazu, dass die Nachfrage nach Kindergartenplätzen deutlich über dem liegt, was in der Vergangenheit als Bedarf zu prognostizieren war. Dieses hat in der aktuellen Planungsphase zu erheblichen Problemen geführt, für alle angemeldeten Kinder auch tatsächlich einen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen zu können und dieses Ziel kann auch nur mit erheblichen Kraftanstrengungen aller Beteiligten, vor allem aber der Träger und des Personals in den Einrichtungen erreicht werden.

 

Problematisch ist insbesondere die Situation in den Gemeinden Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Rosendahl und Senden, wo die Versorgung nur über die Nutzung von provisorischen Räumlichkeiten in Schul- und Vereinsgebäuden, Wohnungen und auch mobilen Modulen möglich ist. Aber auch in den anderen Städten und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes waren einzuplanende Mehraufnahmen über die regulären KiBiz Gruppengrößen notwendig.

 

Zu den näheren Details wird seitens der Verwaltung in der Sitzung berichtet.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Betriebskostenförderung für die Kindertageseinrichtungen basiert auf den Festlegungen im Kindergartenbedarfsplan. Finanziert werden die Betriebskosten durch die Träger, das Land und das Jugendamt. Das Jugendamt wiederum kann seinen Anteil an der Betriebskostenförderung durch die Erhebung von Elternbeiträgen tlw. refinanzieren. Von den Betriebskosten des Kindergartenjahres 2014/15 fallen 5/12 im Jahr 2014 (August bis Dezember) und 7/12 im Jahr 2015 (Januar bis Juli) an.

 

Nach den aktuellen Finanzierungsregelungen des KiBiz und den Daten des Kindergartenbedarfsplans ergeben sich folgende Betriebskostenzuschüsse für 2014:

 

Sachstand: 24.02.2014

Jan -  Jul 2014

(Kindergartenjahr 13/14)

Aug – Dez. 2014

(Kindergartenjahr 14/15)

2014 insgesamt

Betriebskostenzuschuss

rd. 19.200.000

rd. 14.100.000

33.300.000

davon Landesanteil

rd. 10.200.000

rd. 6.900.000

17.100.000

Jugendamtsanteil

rd. 8.228.000

rd. 7.200.000

15.428.000

 

Die Planung ist allerdings Stand (25.02.2014) noch nicht abgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Kosten, u.a. für die Miete von Räumlichkeiten für provisorische Gruppen anfallen werden. Auch sind zusätzliche Kosten für die Integrationsplätze hier noch nicht enthalten, da die Anzahl der dafür benötigten Plätze noch nicht bekannt ist.

Das sich derzeit ergebende Defizit zum Ansatz von rd. 600.000 € für das Kalenderjahr 2014 wird daher noch ansteigen.

 

Das zu prognostizierende Defizit lässt sich durch die deutliche Zahl an Plätzen, die gegenüber der ursprünglichen Haushaltsplanung im Frühsommer 2013 mehr einzurichten sind, erklären. Ziel ist es, die Mehrkosten innerhalb des Budgets 51 aufzufangen.

 

Im Haushalt 2014 wurden 4,7 Mio. EUR Elternbeiträge inkl. dem erhöhten Zuschuss des Landes zur Kompensation der Einnahmeausfälle aufgrund des beitragsfreien letzten Kindergartenjahres berücksichtigt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über den Kindergartenbedarfsplan gehört nach § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses. Wegen der besonderen Bedeutung der Kindergartenbedarfsplanung für die Entwicklung in den Städten und Gemeinden ist nach § 26 Abs. 1 KrO NRW eine Entscheidung durch den Kreistag erforderlich.