hier: Förderrichtlinie
Beschlussvorschlag:
Der Neufassung der Richtlinie des Kreises Coesfeld zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 3 wird in der als Anlage 2 der Sitzungsvorlage beigefügten Fassung zugestimmt.
Begründung:
I. Problem
Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf
sowie die Stadt Münster haben mit dem Ziel, eine im Grundsatz einheitliche
ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland zu gewähren, eine Förderrichtlinie
verabschiedet.
Der Kreistag Coesfeld hat in seiner Sitzung am 22.06.2011 der Richtlinie zur Verwendung der
Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) in ihren Grundzügen
zugestimmt (Sitzungsvorlage SV-8-463). Die Richtlinie regelt die Weiterleitung
der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pauschale nach § 11 Abs. 2) an die im Münsterland
im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. Durch die Förderung soll für die
antragsberechtigten Verkehrsunternehmen ein Anreiz geschaffen werden,
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des ÖPNV zu erbringen. Fördermittel
werden unmittelbar für zu beschaffende neue Fahrzeuge mit
gemeinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV als eigenständige
gemeinwirtschaftliche Maßnahme gewährt. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt
und erfolgte bisher als Anteilfinanzierung (80 %) für gemeinwirtschaftliche
Ausstattungsmerkmale gem. Anlage 1 der Richtlinie. In der Sitzung am 14.03.2012
wurde eine erste Neufassung dieser Richtlinie beschlossen.
Zwischenzeitlich sind die in Anlage 1 zur Sitzungsvorlage aufgeführten Änderungen mit den ÖPNV-Aufgabenträgern Stadt Münster und den Münsterlandkreisen Borken, Steinfurt und Warendorf vereinbart worden.
Der Kreis Warendorf und der Kreis Borken werden die Änderungen der Richtlinie inhaltsgleich verabschieden. Die Stadt Münster und der Kreis Steinfurt haben die Änderungen bereits umgesetzt.
II. Lösung
Um weiterhin eine im Grundsatz einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland zu gewähren, wird der beigefügten überarbeiteten Fassung der Richtlinie zugestimmt.
III. Alternativen
keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).