Beschlussvorschlag:

 

Der Neufassung der Richtlinie des Kreises Coesfeld zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 3 wird in der als Anlage 2 der Sitzungsvorlage beigefügten Fassung zugestimmt.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Münster haben mit dem Ziel, eine im Grundsatz einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland zu gewähren, eine Förderrichtlinie verabschiedet.

Der Kreistag Coesfeld hat in seiner Sitzung am  22.06.2011 der Richtlinie zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) in ihren Grundzügen zugestimmt (Sitzungsvorlage SV-8-463). Die Richtlinie regelt die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pauschale nach § 11 Abs. 2) an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. Durch die Förderung soll für die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen ein Anreiz geschaffen werden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen des ÖPNV zu erbringen. Fördermittel werden unmittelbar für zu beschaffende neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme gewährt. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolgte bisher als Anteilfinanzierung (80 %) für gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmale gem. Anlage 1 der Richtlinie. In der Sitzung am 14.03.2012 wurde eine erste Neufassung dieser Richtlinie beschlossen.

Zwischenzeitlich sind die in Anlage 1 zur Sitzungsvorlage aufgeführten Änderungen mit den ÖPNV-Aufgabenträgern Stadt Münster und den Münsterlandkreisen Borken, Steinfurt und Warendorf vereinbart worden.

Der Kreis Warendorf und der Kreis Borken werden die Änderungen der Richtlinie inhaltsgleich verabschieden. Die Stadt Münster und der Kreis Steinfurt haben die Änderungen bereits umgesetzt.

 

 

II.  Lösung

 

Um weiterhin eine im Grundsatz einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland zu gewähren, wird der beigefügten überarbeiteten Fassung der Richtlinie zugestimmt.

 

III. Alternativen

 

keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

keine.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).