Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Abwicklung von Ober-flächenbehandlungen auf verschiedene Kreisstraßen zu veranlassen.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung / III. Alternativen
Zur Verlängerung der Gebrauchsdauer von
Asphaltstraßen sind Oberflächenbehandlungen aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten unverzichtbar. Die Deckschicht verliert mit der Zeit durch die
Verkehrsbelastung an Griffigkeit, Substanz und es entstehen Risse in der Verschleißschicht.
Durch den Überzug wird die Griffigkeit wieder hergestellt und die
Verkehrsfläche vor Zerstörung durch eindringende Feuchtigkeit und anderen
Einflüssen aus der Witterung geschützt.
2014 sollen folgende
Strecken mit einer Oberflächenbehandlung versehen werden:
K 07
(AN 2) Olfen 1,9
km
K 21
(AN 2+4) / K 5 (AN 7) Herbern 2,8 km
K 22
(AN 1) Havixbeck 1,8
km
K 36
(AN 8) Rosendahl 3,2
km
K 60
(AN 1) Senden 1,6
km
Der Zustand der Strecken wird aktuell als
ausreichend bis mangelhaft eingestuft. Vorgesehen ist eine einfache
Oberflächenbehandlung. Dabei wird die Fahrbahn mit Bitumen angespritzt und mit
Splitt abgestreut. Der Splitt wird durch den Verkehrsteilnehmer eingefahren. Nach
ca. 3-5 Tagen wird der lose Splitt abgefegt. Kostenintensive Deckenerneuerungen
werden dadurch hinausgezögert.
Die Unterhaltungsarbeiten sollen im April/Mai
öffentlich ausgeschrieben und bei entsprechender Witterung in den Sommermonaten
ausgeführt werden.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Maßnahme ist ausschließlich aus
Unterhaltungsmitteln zu finanzieren. Der Ansatz „Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen“ wurde gegenüber 2013 für die Umsetzung verschiedener
Unterhaltungsmaßnahmen um 150.000 € auf insgesamt 1,4 Mio. € erhöht. Für die
anstehende Auftragsvergabe stehen somit ausreichend Mittel zur Verfügung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.