Betreff
Satzung aufgrund der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Vorlage
SV-7-0054
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung aufgrund der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (Anlage 1) wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, geändert durch Gesetz vom 30.07.2004, das zum 01.01.2005 in Kraft treten wird, wird das Sozialhilferecht umfassend neu formuliert, teilweise geändert und zugleich in das Sozialgesetzbuch als dessen Zwölftes Buch eingeordnet. Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26.06.2001 wird aufgehoben und dessen Bestimmungen als eigenes Kapitel in das Zwölfte Buch eingeordnet.

Über den Inhalt und die Auswirkungen des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – ist berichtet worden.

Rechtliche Grundlage für die Übertragung von Aufgaben auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist zum einen § 99 SGB XII und zum anderen das in Vorbereitung befindliche Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW).

 

Die Rechtslage bzw. der Sachstand bezüglich der Delegation stellt sich gegenwärtig wie folgt dar:

 

1.    Durch § 99 SGB XII ist vom Bund eine Ermächtigung für die Länder geschaffen worden zu bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können.

2.    Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Absicht, die Kreise zu ermächtigen, die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen zu können.

 

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Anpassung des Landesrechts an das SGB XII enthält in Artikel 1 einen entsprechenden Entwurf des „Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG- SGB XII NRW)“.

 

Der Kreis Coesfeld hat die Absicht, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm als örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII mit folgenden Ausnahmen zur Entscheidung im eigenen Namen zu übertragen:

 

1.        die Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII an Personen, die sich in stationärer Pflege im Sinne von § 61 SGB XII befinden,

2.        die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII an Personen,

a.    die sich in stationärer Pflege im Sinne von § 61 SGB XII befinden,

b.    die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten,

3.        Erholungs- und Genesungskuren im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII,

4.      Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII,

5.      Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, soweit Geldleistungen gewährt werden sollen,

6.      Altenhilfe gem. § 71 SGB XII, soweit finanzielle Aufwendungen erforderlich sind,

7.        Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII.

 

Die Heranziehung der Städte und Gemeinden hat nach § 3 Abs. 1 AG-SGB XII NRW durch Satzung zu geschehen. Auf Artikel 1 des Entwurfs der Satzung aufgrund der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (Anlage 1) wird insoweit verwiesen.

 

Gleichzeitig sind die Satzungen über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Coesfeld vom 13.12.2000, zuletzt geändert am 18.12.2002, und die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung im Kreis Coesfeld vom 18.12.2002 aufzuheben. Auf Artikel 2 des Entwurfs der Satzung aufgrund der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch wird diesbezüglich hingewiesen (Anlage 1).

II.  Lösung

 

Die als Entwurf vorliegende „Satzung aufgrund der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“ wird beschlossen.

III. Alternativen

 

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Es entstehen keine Kosten.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NW).