Betreff
Zusätzlicher Pauschalbetrag nach § 20 Abs. 3 KiBiz für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten.
Vorlage
SV-9-0036
Aktenzeichen
51.2.3. - 90.30 und 90.40
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Den Anträgen der Gemeinde Senden und des DRK-Ortsvereins Senden e.V., für die Tageseinrichtungen „An der Drachenwiese“ und „Am Schloss“ die zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten zu gewähren und die Einrichtungen damit als Einrichtungen in einem sozialen Brennpunkt anzuerkennen, wird für das Kindergartenjahr 2014/15 entsprochen.

 

Zusammen mit dem Verwendungsnachweis ist ein Konzept zur konkreten Verwendung der Mittel nach § 20 Abs. 3 KiBiz einzureichen. In diesem sind Angaben zu Art und Umfang der hierdurch finanzierten Maßnahmen, zur Zielgruppe, zur Umsetzung in der Praxis und zu Umfang und Qualifikation des hierzu eingesetzten Personals vorzusehen. Insbesondere muss dargelegt werden, welche über den Auftrag der §§ 3, 8 und 13 KiBiz hinausgehenden Aufgaben mit Hilfe der Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz wahrgenommen werden.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Das Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) in seiner bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung enthielt in § 20 Abs. 3 die Bestimmung, dass Einrichtungen in sozialen Brennpunkten unter Berücksichtigung des Eigenanteils des Trägers ein Pauschalbetrag von bis zu 15.000 € gewährt werden konnte. Dieser Pauschalbetrag wurde mit der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen 2. Revision des KiBiz durch die zusätzliche Förderung von plusKitas (§ 16a) abgelöst (s. SV-9-0037). Den Einrichtungen, die in ihrem Zuschussantrag für das Kindergartenjahr 2014/15 zum 15.03.2014 allerdings noch den o.g. Pauschalbetrag als Einrichtung im sozialen Brennpunkt beantragt haben, kann diese Förderung aber trotzdem noch einmal gewährt werden. Im Kindergartenjahr 2014/15 laufen beide Förderungen parallel. Nur wenn im Einzelfall eine Einrichtung beide Förderungen bekommen soll, sind die Landesanteile der Förderungen miteinander zu verrechnen, damit keine Doppelförderung mit Landesmitteln stattfindet. Da die Förderung der plusKitas ausschließlich durch Landesmittel erfolgt, ist eine Doppelförderung mit Kreismitteln ausgeschlossen.

 

Der DRK-Ortsverein Senden e.V. hat – wie bereits in den vergangenen Jahren – für das Kindergartenjahr 2014/15 die Gewährung des zusätzlichen Pauschalbetrags nach § 20 Abs. 3 KiBiz für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten für den DRK-Bewegungskindergarten „Am Schloss“ beantragt.

 

Die Gemeinde Senden hat für die kommunale Kindertageseinrichtung „An der Drachenwiese“ für das Kindergartenjahr 2014/15 ebenfalls die Gewährung der zusätzlichen Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten beantragt.

 

Die Antragsbegründungen sind als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Definition und Auslegung des Begriffes „Sozialer Brennpunkt“ verweise ich auf meine diesbezüglichen ausführlichen Erläuterungen in der Sitzungsvorlage SV-8-0404, mit der ich Ihnen die entsprechenden Anträge der beiden o.g. Einrichtungen für das Kindergartenjahr 2011/12 zur Entscheidung vorgelegt habe.

 

Wie dem Antrag der Einrichtung „Am Schloss“ entnommen werden kann, wird sich die Betreuungssituation der Einrichtung im Vergleich zum laufenden Kindergartenjahr aufgrund des Sozialraums, in dem die Einrichtung gelegen ist, nicht ändern. Das soziale Umfeld ist auch weiterhin geprägt von einer älteren Bebauung mit vielen Mehrfamilienhäusern, die vermehrt bewohnt werden von Familien mit sozialen / finanziellen Problemen und einem hohen Migrationshintergrund. Der Sozialraum und seine Zusammensetzung der dort lebenden Menschen ist in der Antragsbegründung der Einrichtung „Am Schloss“ ausführlich beschrieben.

 

Ebenfalls besteht auch weiterhin durch den hohen Migrationshintergrund ein erhöhter Sprachförderbedarf, welcher ein weiteres Hauptmerkmal für die Anerkennung als „Sozialer Brennpunkt“ darstellt. Die Zahl der Kinder, die nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, ist unverändert hoch und liegt weiterhin deutlich über den Vergleichswerten aus anderen Sendener Einrichtungen und dem Kreisgebiet, wie dem Antrag der Einrichtung „Am Schloss“ entnommen werden kann.

 

Die zu betreuenden Kinder der Einrichtung „An der Drachenwiese“ stammen aus demselben Sozialraum mit denselben Problemen. Die oben dargestellten Gründe, wonach es sich bei der Einrichtung „Am Schloss“ um eine Einrichtung in einem sozialen Brennpunkt handelt, können somit auf die Einrichtung „An der Drachenwiese“ übertragen werden. Dieses lässt sich auch der Antragsbegründung der Einrichtung „An der Drachenwiese“ und der dortigen Darstellungen zum Sozialraum der Einrichtung in eindringlicher Form entnehmen. Der Zuschuss wäre somit beiden Einrichtungen zu gewähren.

 

Bei der Einrichtung „Am Schloss“ kommt als Besonderheit noch dazu, dass es sich um ein Familienzentrum im Sinne von § 16 KiBiz handelt. Mit der 1. Revision des KiBiz, in Kraft getreten am 01.08.2012, hat das Land NRW in § 21 Abs. 5 KiBiz einen weiteren Zuschuss für Familienzentren in sozialen Brennpunkten in Höhe von 1.000 € eingeführt. Mit der 2. Revision des KiBiz hat das Land diesen Zuschuss nunmehr in einen Zuschuss für Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf umbenannt, inhaltlich ist es allerdings bei der bisherigen Regelung geblieben. Der DRK-Ortsverein Senden hat in seinem o.g. Antrag ebenfalls diesen Zuschuss beantragt. Die Gewährung dieser zusätzlichen Förderung setzt voraus, dass sich die Einrichtung in einem sozialen Brennpunkt befindet, bzw. es sich um ein Familienzentrum mit besonderem Unterstützungsbedarf handelt.

 

II.  Lösung

Den Anträgen wird entsprochen. Die erhöhten Förderbedarfe der beiden Einrichtungen und der weitere Förderbedarf der Einrichtung „Am Schloss“ als Familienzentrum im sozialen Brennpunkt bzw. mit besonderem Unterstützungsbedarf werden anerkannt.

 

III. Alternativen

Die beantragte Zuwendung wird nicht oder in geringerem Umfang gewährt.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Der Anteil des Kreises Coesfeld an dem beantragten zusätzlichen Pauschalbetrag von jeweils 15.000 EUR beträgt nach den Regelungen der §§ 20 und 21 KiBiz 49 % beim kommunalen Kindergarten „An der Drachenwiese“ und 55 % beim DRK-Kindergarten „Am Schloss“; zusammen 15.600 EUR für das Kindergartenjahr 2014/15. Entsprechende Mittel wurden im Produkthaushalt 2014 berücksichtigt. Bei der Anforderung der Landesmittel zum 15.03.2014 wurden die Anträge ebenfalls berücksichtigt und seitens des Landes gegenüber dem Kreis bereits bewilligt.

Die zusätzliche Förderung in Höhe von 1.000 € für die Einrichtung „Am Schloss“ als Familienzentrum im sozialen Brennpunkt bzw. mit besonderem Unterstützungsbedarf wird zu 100 % vom Land finanziert, Kreismittel fließen in diese Förderung nicht.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Da es sich bei der Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ist die Entscheidung durch den zuständigen Fachausschuss zu treffen.