Betreff
Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden für den Jugendhilfeausschuss
Vorlage
SV-9-0079
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird

Frau/Herr                                                                    gewählt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach der Kommunalwahl von Juni 2014 ist der/die stellvertretende Vorsitzende für den Jugendhilfeausschuss neu zu wählen.

 

II.  Lösung

Wahl des/der neuen stellvertretenden Vorsitzenden für den Jugendhilfeausschuss am 18.09.2014.

Gemäß § 4 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – wird der stellvertretende Vorsitzende von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

 

Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Jugendhilfeausschusses gelten, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und das AG-KJHG nichts anderes bestimmen, die Vorschriften der Kreisordnung.

 

Gem. § 4 Abs. 5 AG KJHG NW muss der/die stellvertretende Vorsitzende der Vertretungskörperschaft angehören und in dieser Eigenschaft im Jugendhilfeausschuss sein.

 

Da weder das SGB VIII noch die spezialgesetzliche Regelung des AG-KJHG weitere Bestimmungen zum Wahlverfahren des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses enthalten, sind die Regelungen der Kreisordnung NRW sinngemäß anzuwenden.

 

Danach ist die Wahl nach den Grundsätzen des § 35 Abs. 2 der Kreisordnung NRW durchzuführen. Sie wird, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 4 Abs. 5 AG-KJHG ist der Jugendhilfeausschuss für die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses zuständig.