Beschlussvorschlag:
Der
Kreis Coesfeld stimmt der Übernahme der Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners
ab dem 01.01.2015 durch den Kreis Steinfurt zu.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die als Anlage beigefügte 1. Änderungsvereinbarung, ggfl. mit
redaktionellen Änderungen, abzuschließen.
Begründung:
I: Problem
II: Lösung
Ende des Jahres 2006 trat die EU-Dienstleistungsrichtline
(RL 2006/23/EG) in Kraft. Die Richtlinie zielt darauf, bürokratische
Hindernisse abzubauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen zu
fördern und damit zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes
beizutragen. Hierzu mussten sogenannte Einheitliche Ansprechpartner
eingerichtet werde, über die alle Verfahren und Formalitäten, die für die
Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind,
abgewickelt werden können.
In Nordrhein-Westfalen gibt es insgesamt 21
Einheitliche Ansprechpartner. Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und
Warendorf sowie die Städte Hamm und Münster haben die Aufgabe zwecks
Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduzierung im Rahmen einer Delegation auf
den Kreis Warendorf übertragen. Die entsprechende öffentlich-rechtliche
Vereinbarung wurde am 18.12.2009 unterzeichnet.
Der Einheitliche Ansprechpartner Münsterland hat am
28.12.2009 seine Arbeit aufgenommen. Von Beginn an war vorgesehen, dass die
Aufgabe nach einer bestimmten Zeit von einem anderen Kooperationspartner
übernommen wird. Am Anfang waren hierfür zwei Jahre anvisiert. In der Sitzung
des Lenkungsausschusses am 04.12.2011 wurde vereinbart, dass die Aufgabe des
Einheitlichen Ansprechpartners aufgrund der geringen Inanspruchnahme und der
guten Aufgabenwahrnehmung erst einmal beim Kreis Warendorf bleiben sollte.
In der Landräte-Konferenz am 21.03.2014 haben sich
die Behördenleiten darauf verständigt, dass nach nunmehr fünf Jahren der
Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis Warendorf ab dem 01.01.2015 der Kreis
Steinfurt diese Aufgabe übernehmen soll. Diese Vorgehensweise entspricht dem
ursprünglichen Gedanken der rotierenden Aufgabenübernahme. Notwendig ist eine
Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
Die 1. Änderungsvereinbarung zur
Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem
Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
(EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/23/EG vom 12.12.2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt ist als Anlage beigefügt.
III.
Alternativen
Keine
IV
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Ein Wechsel in der Aufgabenwahrnehmung führt zu
keinen Mehrkosten für den Kreis Coesfeld, da die entstandenen Kosten wie bisher
ausschließlich auf der Grundlage der Einwohnerzahlen auf die
Kooperationspartner umgelegt werden. Für 2013 betrug der Umlagebeitrag des
Kreises Coesfeld 1.121,55 €.
V.
Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen ist nach § 26 Abs. 1 Kreisordnung NW der Kreistag.