Beschlussvorschlag:
Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung werden im Jahre 2015 wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt:
I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget: 280.000 € 8,35 %
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung: 1.590.000 € 47,39 %
III. Leistungen zur beruflichen Eingliederung: 765.000 € 22,80 %
IV. Bildungsgutscheine: 250.000 € 7,45 %
V. JobPerspektive § 16e SGB II: 280.000 € 8,35 %
VI. Sonderprogramm Perspektive 50plus: 115.000 € 3,43 %
VII. Freie Förderung: 25.000 € 0,75 %
VIII. Erstattungen aus Vorjahren: 50.000 € 1,48 %
Summe: 3.355.000 € 100,00 %
Eine Anpassung der Teilbudgets durch die Verwaltung ist möglich. Der Örtliche Beirat wird über diese Änderungen informiert.
Begründung:
I. Problem
Die Finanzierung der Kosten für
die berufliche Eingliederung von SGB II - Leistungsberechtigten obliegt gemäß
den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (SGB II) ausschließlich
dem Bund. Hierzu stellt der Bund den Trägern der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, so auch dem Kreis Coesfeld, jährlich ein an der Zahl der zu
betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten orientiertes Eingliederungsbudget
zur Verfügung.
Für das Jahr 2015 liegen dem
Kreis Coesfeld zurzeit nur Schätzdaten vor. Es wird erwartet, dass der Bund für
die berufliche Integration nach heutigem Stand Mittel in vergleichbarer Höhe
wie im aktuellen Jahr bereitstellen wird (ohne Sondermittel).
Die endgültige Festlegung erfolgt
in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2015, die frühestens zum Jahresende 2014
erwartet wird.
Von dem prognostizierten
Eingliederungsbudget entfallen voraussichtlich
auf das klassische
Eingliederungsbudget 3.510.000
€
auf das Sonderprogramm § 16e SGB
II „Job-Perspektive“ 280.000 €
auf das Sonderprogramm 50plus
„Beschäftigungspakt für Ältere“ 115.000 €
auf Rückerstattungen des
Vorjahres
50.000 €
Summe Eingliederungsmittel in
2014 3.955.000 €
Von dieser Summe ist jedoch noch
ein Betrag in Höhe von 600.000 € zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets in
Abzug zu bringen. Diese Umschichtung ist erforderlich, um die
Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten
und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung auch
in 2015 zu gewährleisten.
Insgesamt stehen in 2015 somit
für die berufliche Eingliederung tatsächliche Mittel in Höhe von 3.355.000 €
zur Verfügung.
II. Lösung
Der für 2015 vorgesehene Einsatz
der SGB II - Eingliederungsmittel sowie die Aufteilung auf die Teilbudgets ist
der beigefügten Übersicht (Anlage 1 / Stand: 09.2014) zu entnehmen.
Zur besseren Vergleichbarkeit mit
dem Vorjahr sind in der beigefügten Übersicht neben der nachrichtlichen
Ausweisung der Budgetwerte 2014 und der aktuellen IST-Werte 2014 auch die
Planwerte 2015 sowie die bereits gebundenen Mittel für die jeweiligen
Teilbudgets und Konten ausgewiesen.
Wie dort ersichtlich ist, sind
durch in 2014 bereits bewilligte oder noch zu bewilligende Maßnahmen und Förderangebote
Eingliederungsmittel in Höhe von ca. 0,975 Mio. € (ca. 29 %) bereits gebunden
und stehen somit für neue Angebote nicht zur Verfügung.
Hinweise zu den Teilbudgets:
1.) Eingliederungsleistungen aus
dem Vermittlungsbudget
Um Defizite u.a. bei der
Mobilität einzelner SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher
abzubauen, ist in diesem Teilbudget gegenüber dem laufenden Jahr eine
Ansatzerhöhung sowohl im Bereich der Förderung von PKW – Führerscheinen als
auch von Zertifikaten / Nachweisen sowie von Arbeitsmitteln / Arbeitskleidung /
Ausrüstung bei Anbahnungen und
Arbeitsaufnahmen vorgesehen.
In den anderen Bereichen des
Vermittlungsbudgets ist keine Anpassung vorgesehen.
2.) Maßnahmen zur Aktivierung und
zur beruflichen Eingliederung
Voraussetzung für eine
nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine umfangreiche
Unterstützung der SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher in den
Bereichen Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.
Zur Reduzierung des SGB II –
Langzeitleistungsbezug ist in 2014 / 2015 vorgesehen, die Zahl der – auch
niederschwelligen –
Unterstützungsangebote auszubauen. Hierbei sind auch aktivierende
Beschäftigungsangebote für Langzeitleistungs-berechtigte vorgesehene, die
derzeit nicht auf den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Hierzu
wurde eine Erhöhung der Ansätze bei den klassischen Gruppenmaßnahmen in den
Bereichen Vermittlung und Aktivierung vorgenommen. Gleiches gilt auch für den
Bereich U25, wo ein erhöhter Mittelansatz zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit
im SGB II Bereich im Kreis Coesfeld führen soll.
3.) Leistungen zur beruflichen
Eingliederung
Nachhaltige Vermittlung in den
ersten Arbeitsmarkt ist immer noch die Kernzielsetzung des Jobcenters der
Kreisverwaltung Coesfeld. Um diesen Ansatz zu fördern, ist im Bereich der
Eingliederungszuschüsse, als einem der wesentlichen Förderinstrumente bei der
Integration, keine Veränderung vorgesehen.
Die Budgetanpassung im Bereich
der Förderung der Selbständigkeit wurde aufgrund erhöhter Ausgaben im laufenden
Jahr vorgenommen. Es erfolgt hier der ausdrückliche Hinweis, dass weiterhin
alle Förderungen in diesem Bereich nur erfolgen, wenn eine belastbare
Trägfähigkeitsbewertung über das geplante Gründungsvorhaben der
Wirtschaftsförderung vorliegt.
Im Bereich der sogenannten
„Plus-Jobs“ konnte in 2013/2014 eine Stabilisierung der Plus-Jobs festgestellt
werden, so dass eine erneute Budgetanpassung unterbleiben konnte.
4.) Bildungsgutscheine
Um dem Integrationshemmnis der
fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation entgegenzuwirken, ist weiterhin
ein entsprechendes Budget für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein)
vorzuhalten. Schwerpunkte in 2015 sind die Bereiche Lager, Logistik,
Transportwesen sowie Pflege und personenbezogene Dienstleistungen.
5.) JobPerspektive § 16e SGB II
Gemäß § 16e SGB II können die Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms
„Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens
zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer
beeinträchtigt sind, durch einen besonderen Eingliederungszuschuss fördern. Für
die aktuell bestehenden Förderfälle nach § 16e SGB II
erhält der Kreis Coesfeld jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in der
tatsächlich nachgewiesenen Höhe. Die Ansatzanpassung erfolgte daher
entsprechend der aktuell noch geförderten Einzelfälle.
6.) Perspektive 50plus
Das Bundesprogramm „Perspektive
50plus“ wird zusammen mit dem Hochsauerlandkreis und dem Landkreis
Nordfriesland auch in der dritten Förderphase bis 2015 durchgeführt.
Zur Umsetzung dieses
Sonderprogramms erhält der Kreis Coesfeld spezielle Bundesmittel, die für
diesen Bereich zweckgebunden sind. Aus dem zweckgebundenen Sonderbudget werden
neben den Coaching-Gebühren auch Vermittlungsprämien, Eingliederungszuschüsse sowie Personalkosten
gezahlt, die durch Aktivitäten im Zuge der Perspektive 50plus angefallen sind.
Dieses führt zu einer entsprechenden Entlastung des klassischen Eingliederungs-
sowie Verwaltungskostenbudgets.
Zum 01.09.2014 setzt der Kreis
Coesfeld neben den beauftragten Trägern auch eigene Mitarbeiter im Rahmen der
Perspektive 50plus, so auch einen JobCoach 50plus, ein. Die Abbildung der Personal- und
Sachkosten erfolgt hierbei gesondert im Verwaltungskostenbudget und nicht mehr
im Eingliederungsbudget.
7.) Freie Förderung
Der Kreis Coesfeld hat die
Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f SGB II sowie der übrigen
Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des Aufstockungs- und
Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur Arbeitsmarktaktivierung
und Integration zu fördern. Zurzeit erfolgen in diesem Bereich ausschließlich
Förderungen der Mobilität von berufstätigen Personen mit ergänzendem SGB II –
Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den Regelinstrumenten
des Eingliederungsbudgets ermöglicht wird.
Unter Berücksichtigung der
Ausgabenentwicklung in 2014 wurde hier keine Budgetanpassung vorgenommen.
Hinweis: Die
Beratung des örtlichen Beirates über die Aufteilung der SGB II – Mittel zur
beruflichen Eingliederung erfolgte am 02.10.2014. Der Beschluß erfolgte
einstimmig.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt
ausschliesslich aus hierfür zur Verfügung
gestellten Mitteln des Bundes.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§26 Abs. 1 KrO)