Beschlussvorschlag:

 

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld in der Fassung ab 01.01.2015 wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem und II.     Lösung

 

Die Richtlinien Kindertagespflege des Kreisjugendamtes Coesfeld wurden zuletzt vor dem Hintergrund der Einführung des Rechtsanspruches auf einen Kinderbetreuungsplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres zum 01.08.2013 geändert. Seitens des Landesgesetzgebers NRW wurde nunmehr das Kinderbildungsgesetz NRW mit Wirkung zum 01.08.2014 geändert. Dieses führt in einigen Punkten zu einem Anpassungsbedarf der Richtlinien Kindertagespflege.

Beispiele dafür sind:

 

  • Verpflichtung der Tagespflegepersonen (TPP) zur Vorlage eines konkreten Betreuungskonzeptes (Ziffer 2.4)
  • Grundsätzliche Erteilung einer endgültigen Pflegeerlaubnis an ausgebildete Erzieherinnen mit Praxiserfahrung, ohne, dass diese zuvor eine ergänzende Qualifizierung im Umfang von 80 Stunden durchführen müssen. Ergänzende Qualifizierung nur noch im Ausnahmefall. (Ziffern 2.5, 4.2)
  • Regelungen zur Zusatzqualifikation von TPP bei der inklusiven Betreuung von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kinder, sowie Erhöhung der Vergütung in diesen Betreuungsfällen (1,5 facher Satz) (Ziffern 2.5, 4.3)
  • Gesetzlicher Ausschluss von Zuzahlungen der Eltern anstatt des Ausschlusses nur über diese Richtlinie (Ziffer 4.6)

 

Eine weitere wesentliche Änderung ist der verwaltungsseitige Wunsch, die Einrichtung von Großtagespflegestellen als quasi institutionelle, langfristig verlässliche Alternative zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen zu fördern und deren Attraktivität zu erhöhen. In Großtagespflegestellen schließen sich bis zu drei TPP zusammen, die gemeinsam bis zu neun Kinder betreuen dürfen. Großtagespflegestellen stellen eine im Vergleich zur Kita kostengünstigere Möglichkeiten dar, in einem langfristig verlässlichen, quasi institutionellen Setting zusätzliche Betreuungsplätze zu schaffen. Insbesondere hinsichtlich der Räumlichkeiten sind die rechtlichen Vorgaben dabei im Vergleich zur Kita deutlich einfacher und kostengünstiger zu erfüllen. Großtagespflegestellen sind somit im Vergleich zur Kita eine kostengünstigere, sowie leichter und schneller umzusetzende Alternative zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze gerade im U3 Bereich. Zudem stellt diese Form der Betreuung in familienähnlicher Struktur für viele Kleinkinder U3 auch eine sehr gute und gewünschte Alternative zur Betreuung in einer Kita dar.

In Großtagespflegestellen erfolgt die Betreuung der Kinder aber im Gegensatz zur sonstigen Kindertagespflege nicht in den eigenen Räumen der TPP oder den Räumen der Eltern der betreuten Kinder, sondern in fremden Räumen. Diese Räumlichkeiten müssen vor ihrer Inbetriebnahme für die Zwecke der Kindertagespflege hergerichtet werden. Es entstehen somit zusätzliche Investitionskosten im Vergleich zur sonstigen Kindertagespflege, für deren Zwecke primär nur Ausstattungsgegenstände beschafft werden müssen, nicht aber in die Räumlichkeiten an sich zu investieren ist. Zur Gleichstellung dieser beiden Betreuungsformen der Kindertagespflege wird daher seitens der Verwaltung die Einführung einer Investitionskostenförderung von 500 € pro eingerichtetem Platz, also maximal 4.500 € pro Großtagespflegestelle, vorgeschlagen. Soweit für gleiche Zwecke eine öffentliche oder private Drittmittelförderung gewährt wird, sollte die Förderung des Kreises dahinter zurücktreten.

 

Darüber hinaus fallen für Großtagespflegestellen im Vergleich zur sonstigen Kindertagespflege zusätzliche Mietkosten für deren Räumlichkeiten an. Großtagespflegestellen sind aber derzeit hinsichtlich der finanziellen Förderung der sonstigen Kindertagespflege, die in eigenen oder den Räumlichkeiten der Eltern ausgeführt wird, gleichgestellt. Großtagespflegestellen sind somit nach den derzeitigen Förderbestimmungen schlechter gestellt und nach Darstellung der einzigen, bisher im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes eingerichteten und betriebenen Großtagespflegestelle finanziell nicht auskömmlich. Die Mieten lassen sich über die derzeit anteilig gezahlten Sachkosten nicht refinanzieren, bzw. zehren den erzielbaren finanziellen Überschuss wieder auf.

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, den Großtagespflegestellen, so sie die Räumlichkeiten nicht unentgeltlich nutzen dürfen, einen Mietkostenzuschuss von 500 € / Monat zu gewähren. Dieser Pauschalbetrag wird für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um eine Finanzierung der Kaltmietkosten zu ermöglichen. Die Kindertagespflegerichtlinien der Kreisjugendämter Borken und Steinfurt enthalten vergleichbare Regelungen.

 

Daneben haben sich in der täglichen Bearbeitung einzelne Punkte ergeben, die mit dem Ziel einer rechtlichen Klarstellung der Formulierung redaktionell geändert werden sollten.

 

  • Neuerteilung statt Verlängerung einer Pflegeerlaubnis (Ziffer 2.8)
  • Gewährung eines pauschalen Geldbetrages für die Bildungsdokumentation anstatt pauschaler Anrechnung von finanziell zu fördernder Betreuungszeit, da nach bisheriger Formulierung ungewollte Auswirkungen bei der Berechnung der Elternbeiträge entstehen. (Ziffer 4.3)
  • Klarstellung, dass auch bei Vertretungen nicht mehr als fünf bzw. neun Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen (Ziffer 4.5)

 

Weitere Änderungen:

 

  • Wechsel KTP in Kita nicht mehr unmittelbar nach dem dritten Geburtstag, sondern zum nächsten Kindergartenjahr, soweit dieses von den Eltern gewünscht wird. Vergleichbare Regelungen gelten bereits in Coesfeld und Dülmen. (Ziffer 1.4)
  • Regelungen zur Berücksichtigung / Abrechnung betreuungsfreier Zeiten, wenn diese nicht von der TPP zu vertreten sind (Ziffer 4.4)

 

III. Alternativen

 

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Finanzielle Auswirkungen entstehen zunächst durch die erhöhte Förderung der Integrationsplätze. Bisher ergab sich aber im Bereich der Kindertagespflege noch nie der Bedarf nach integrativer Förderung. Darüber hinaus werden im Rahmen der Kindertagespflege zum größten Teil nur U3 Kinder betreut. Die Zahl integrativ betreuter U3 Kinder in den Kitas als Vergleichszahl ist allerdings verschwindend gering, da eine Behinderung meist ab dem dritten Lebensjahr erst festgestellt wird. Insofern ist hier nicht mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen. Diese werden auch durch einen erhöhten Landeszuschuss anteilig refinanziert.

 

Hinsichtlich der Mietförderung von Großtagespflegestellen können pro Großtagespflegestelle maximal zusätzliche Kosten von 12 x 500 € = 6.000 €/a entstehen. Die Investitionskostenförderung pro Großtagespflegestelle würde einmalig maximal 4.500 € betragen. Bisher gibt es im Zuständigkeitsbereich des KJA eine Großtagespflegestelle in Ascheberg und in Havixbeck besteht Kontakt mit mehreren an der Einrichtung einer Großtagespflegstelle interessierten TPP. Inwieweit es tatsächlich gelingen wird, u.a. mit Hilfe dieser zusätzlichen Förderungen weitere Großtagespflegestellen zu etablieren, bleibt abzuwarten. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die dadurch entstehenden Mehrkosten im bestehenden Gesamtbudget aufgefangen werden können.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gem. § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung des Jugendamtes des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

 

Anlagen:

  1. Entwurf der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld, gültig ab 01.01.2015
  2. Synopse der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld in der seit dem 01.08.2013 gültigen Fassung und der Entwurfsfassung 01.01.2015