Betreff
Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0114
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Entwurf zum Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 mit den dazugehörigen Förderbestimmungen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

Der Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 des Kreises Coesfeld tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft und löst damit den bisherigen Kinder- und Jugendförderplan mit seinen Förderbestimmungen ab.

 

2.    Zur Erfüllung der Aufgaben des o.g. Kinder- und Jugendförderplanes werden für die Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der laufenden Legislaturperiode bis einschließlich 2019 jährlich vorbehaltlich eines unveränderten Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes und unveränderter Einnahmen durch Dritte mindestens Budgetmittel in Höhe von 931.956,00 EUR (Zuschussbedarf excl. der kreiseigenen Personal-, Sach- und Maßnahmenkosten) bereitgestellt. Die Förderung beinhaltet auch die Förderaspekte der Familienarbeit.

Entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf sind tarifliche Personalkostenerhöhungen sowie allgemeine Kostensteigerungen jährlich neu zu berechnen und zu berücksichtigen.

 

3.    Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angebote und Einrichtungen der Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit wird die Verwaltung ermächtigt, bereits während des Zeitraumes der vorläufigen Haushaltsführung in den Haushaltsjahren 2015 bis 2019 den o.g. Trägern ausschließlich Zuwendungen aus Kreismitteln (Abschlagszahlungen) zu den in den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan festgelegten Stichtagen zu gewähren (siehe Förderposition 8. Betriebskosten von Angeboten Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder-und Jugendarbeit).

Die Gewährung von Landeszuwendungen erfolgt erst nach Zuteilung durch das zuständige Ministerium.

 

Begründung:

 

I. Problem

 

Mit dem Erlass des dritten Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz hat das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage ihrer Jugendhilfeplanung einen Kinder- und Jugendförderplan für Ihrer Zuständigkeitsbereich aufstellen und beschließen (vgl. Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW 3.AG-KJHG – KJFöG NRW).

 

Dieser Kinder- und Jugendförderplan soll dann für eine Legislaturperiode den Ausgangspunkt für die Förderung der Angebote, der Dienste und der Einrichtungen in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes bilden. Der Förderplan des Kreises Coesfeld berücksichtigt darüber hinaus die Unterstützung der Familienarbeit in Teilbereichen gemäß §16 SGB VIII.

 

Weitergehend muss gemäß §15 (Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe) KJFöG NRW der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel für die Aufgabenerfüllung in den o.g. Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Jugendschutz bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mittel stehen.

 

Entsprechende Beschlüsse und Verpflichtungen sind durch die Vertretungskörperschaft jeweils für eine Wahlperiode festzuschreiben. Somit sind zur Erfüllung der Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplanes des Kreises Coesfeld in den o.g. Bereichen entsprechende Haushaltsmittel verbindlich für den Zeitraum 2015 bis 2019 einzuplanen und bereitzustellen.

 

Kreiszuwendung nach Maßgabe der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan werden in der Regel erst nach Rechtskraft der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld gewährt.

In den vergangenen Jahren ist es mehrfach passiert, dass Kreiszuschüsse erst im April oder Mai eines Haushaltsjahres bewilligt und ausgezahlt werden konnte.

Einige Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind durch die verspätete Zuwendung in zeitliche Finanznot geraten und mussten zur Überbrückung ihrer verpflichtenden Ausgaben (Personal- und Sachkosten) hochzinsige Kredite aufnehmen.

 

 

II. Lösung

 

Die Verwaltung hat mit der Unterstützung der freien Träger der Jugendhilfe und den Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich den zweiten Kinder- und Jugendförderplan mit entsprechenden Förderbestimmungen erarbeitet.

 

Der zukünftige Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 mit den entsprechenden Förderbestimmungen ist der Sitzungsvorlage zur Kenntnisnahme und Entscheidung beigefügt.

 

Um die erforderlichen und geeigneten Angebote, Dienste und Einrichtungen gemäß dem Kinder- und Jugendförderplan in der laufenden Legislaturperiode im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld zu gewährleisten, sind Kreismittel in Höhe von jährlich mindestens 931.956,00 EUR (Zuschussbedarf excl. kreiseigener Personal-, Sach- und Maßnahmenkosten) erforderlich und entsprechend ab 2015 bereitzustellen.

 

Grundlage für die Berechnung des jährlichen Finanzvolumens bildet die Größe des Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes. Sollte sich die Anzahl der Kommunen aufgrund der Neueinrichtungen weiterer öffentlicher Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich verändern, erfolgt eine Bedarfsanpassung.

 

Um den Bestand von kontinuierlichen Angeboten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit nicht zu gefährden und außergewöhnlich finanziell zu belasten, ist es notwendig, bereits während des Zeitraumes der vorläufigen Haushaltsführung eines Haushaltjahres den o.g. Trägern Zuwendungen aus Kreismitteln (Abschlagszahlungen) zu den in den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan festgelegten Stichtagen zu gewähren.

 

Den Trägern der Offenen Kinder- und Jugendarbeit werden entsprechend den Förderkonditionen zum Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 fristgerecht jeweils die Abschlagszahlung bereits während der vorläufigen Haushaltsführung bewilligt und ausgezahlt.

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Im Haushaltjahr 2015 sind für den Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Familienarbeit Budgetmittel (hier: Produktgruppe 51.01  - Prävention und Regelangebote) wie folgt veranschlagt worden.

 

 


Aufwendungen:

 

Konto

Kontobezeichnung

Ansatzplanung

2015

531801

Betriebskostenzuschuss TOT, KOT, HOT

805.000,00

531805

Elternbildung in Familienzentren, FBS u.ä.

7.670,00

531850

KRZ Kinder- und Jugenderholung

130.000,00

531851

KRZ Mitarbeiterfortbildung

22.600,00

531852

KRZ Jugendpflegemaßnahmen/-material

9.000,00

531857

KRZ Jugend-Sozialarbeit/-Berufshilfen

30.000,00

531858

KRZ Havixbecker Modell

20.000,00

531861

KRZ intern. Jugendbegegnungen, Bildung und Kultur

26.000,00

531862

KRZ off. Kinder- u. Jugendarbeit (Bedarfsförderung)

75.000,00

Summe Aufwendungen

1.125.270,00

 

Den Ausgaben stehen Einnahmen in Höhe von voraussichtlich 193.314,00 EUR im Jahr 2015 wie folgt gegenüber.

 

Erträge:

 

Konto

Kontobezeichnung

Ansatzplanung

2015

414050

BZ Jugend-Sozialarbeit/Berufshilfen

-30.000,00

414150

LZ Offene Kinder- und Jugendarbeit

-162.814,00

422151

Beiträge Dritter Jugendpflege

-500,00

Summe Erträge

-193.314,00

 

Somit ergibt sich im Jahr 2015 ein Zuschussbedarf in Höhe von 931.956,00 EUR.

 

Entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf sind tarifliche Personalkostenerhöhungen sowie allgemeine Kostensteigerungen ab 2016 jährlich neu zu berechnen und zu berücksichtigen.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.