Beschlussvorschlag:
1.
Der Entwurf zum
Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 mit den dazugehörigen
Förderbestimmungen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Der Kinder- und
Jugendförderplan 2015 bis 2019 des
Kreises Coesfeld tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft und löst damit den bisherigen Kinder- und Jugendförderplan
mit seinen Förderbestimmungen ab.
2.
Zur Erfüllung der Aufgaben des
o.g. Kinder- und Jugendförderplanes werden
für die
Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der
laufenden Legislaturperiode bis einschließlich 2019 jährlich vorbehaltlich
eines unveränderten Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes und
unveränderter Einnahmen durch Dritte mindestens Budgetmittel in Höhe von 931.956,00 EUR (Zuschussbedarf excl. der kreiseigenen Personal-,
Sach- und Maßnahmenkosten) bereitgestellt. Die Förderung beinhaltet auch die
Förderaspekte der Familienarbeit.
Entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf sind
tarifliche Personalkostenerhöhungen sowie allgemeine Kostensteigerungen
jährlich neu zu berechnen und zu berücksichtigen.
3.
Zur
Sicherstellung der kontinuierlichen Angebote und Einrichtungen der Träger der
Offenen Kinder- und Jugendarbeit wird die Verwaltung ermächtigt, bereits während
des Zeitraumes der vorläufigen Haushaltsführung in den Haushaltsjahren 2015 bis
2019 den o.g. Trägern ausschließlich Zuwendungen aus Kreismitteln
(Abschlagszahlungen) zu den in den Förderbestimmungen zum Kinder- und
Jugendförderplan festgelegten Stichtagen zu gewähren (siehe Förderposition 8.
Betriebskosten von Angeboten Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder-und
Jugendarbeit).
Die Gewährung von Landeszuwendungen erfolgt erst nach
Zuteilung durch das zuständige Ministerium.
Begründung:
I.
Problem
Mit
dem Erlass des dritten Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz
hat das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt, dass die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage ihrer Jugendhilfeplanung einen
Kinder- und Jugendförderplan für Ihrer Zuständigkeitsbereich aufstellen und
beschließen (vgl. Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des
erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz
NRW 3.AG-KJHG – KJFöG NRW).
Dieser
Kinder- und Jugendförderplan soll dann für eine Legislaturperiode den
Ausgangspunkt für die Förderung der Angebote, der Dienste und der Einrichtungen
in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen
Kinder- und Jugendschutzes bilden. Der Förderplan des Kreises Coesfeld
berücksichtigt darüber hinaus die Unterstützung der Familienarbeit in
Teilbereichen gemäß §16 SGB VIII.
Weitergehend
muss gemäß §15 (Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe) KJFöG NRW der örtliche Träger
der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit
dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel für die
Aufgabenerfüllung in den o.g. Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und
erzieherischer Jugendschutz bereitgestellt werden. Sie müssen in einem
angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten
Mittel stehen.
Entsprechende
Beschlüsse und Verpflichtungen sind durch die Vertretungskörperschaft jeweils
für eine Wahlperiode festzuschreiben. Somit
sind zur Erfüllung
der Aufgaben des Kinder- und
Jugendförderplanes des Kreises Coesfeld in den o.g. Bereichen entsprechende Haushaltsmittel
verbindlich für den Zeitraum 2015 bis 2019 einzuplanen und bereitzustellen.
Kreiszuwendung
nach Maßgabe der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan werden in
der Regel erst nach Rechtskraft der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld
gewährt.
In
den vergangenen Jahren ist es mehrfach passiert, dass Kreiszuschüsse erst im
April oder Mai eines Haushaltsjahres bewilligt und ausgezahlt werden konnte.
Einige
Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind durch die verspätete Zuwendung
in zeitliche Finanznot geraten und mussten zur Überbrückung ihrer
verpflichtenden Ausgaben (Personal- und Sachkosten) hochzinsige Kredite
aufnehmen.
II. Lösung
Die
Verwaltung hat mit der Unterstützung der freien Träger der Jugendhilfe und den
Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich den zweiten Kinder- und
Jugendförderplan mit entsprechenden Förderbestimmungen erarbeitet.
Der
zukünftige Kinder- und Jugendförderplan
2015 bis 2019 mit den entsprechenden Förderbestimmungen ist der Sitzungsvorlage
zur Kenntnisnahme und Entscheidung beigefügt.
Um
die erforderlichen und geeigneten Angebote, Dienste und Einrichtungen gemäß dem
Kinder- und Jugendförderplan in der laufenden Legislaturperiode im
Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld zu gewährleisten, sind
Kreismittel in Höhe von jährlich mindestens 931.956,00
EUR (Zuschussbedarf excl. kreiseigener Personal-, Sach- und Maßnahmenkosten)
erforderlich und entsprechend ab 2015 bereitzustellen.
Grundlage
für die Berechnung des jährlichen Finanzvolumens bildet die Größe des
Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes. Sollte sich die Anzahl der
Kommunen aufgrund der Neueinrichtungen weiterer öffentlicher Träger der
Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich verändern, erfolgt eine Bedarfsanpassung.
Um
den Bestand von kontinuierlichen Angeboten und Einrichtungen der Offenen
Kinder- und Jugendarbeit nicht zu gefährden und außergewöhnlich finanziell zu
belasten, ist es notwendig, bereits während
des Zeitraumes der vorläufigen Haushaltsführung eines Haushaltjahres den o.g. Trägern
Zuwendungen aus Kreismitteln (Abschlagszahlungen) zu den in den
Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan festgelegten Stichtagen zu
gewähren.
Den
Trägern der Offenen Kinder- und Jugendarbeit werden entsprechend den
Förderkonditionen zum Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019 fristgerecht
jeweils die Abschlagszahlung bereits während der vorläufigen Haushaltsführung
bewilligt und ausgezahlt.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Im
Haushaltjahr 2015 sind für den Bereich der Jugendarbeit, der
Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der
Familienarbeit Budgetmittel (hier: Produktgruppe 51.01 - Prävention und Regelangebote) wie folgt veranschlagt worden.
Aufwendungen:
Konto |
Kontobezeichnung |
Ansatzplanung |
2015 |
||
531801 |
Betriebskostenzuschuss
TOT, KOT, HOT |
805.000,00 |
531805 |
Elternbildung
in Familienzentren, FBS u.ä. |
7.670,00 |
531850 |
KRZ
Kinder- und Jugenderholung |
130.000,00 |
531851 |
KRZ
Mitarbeiterfortbildung |
22.600,00 |
531852 |
KRZ
Jugendpflegemaßnahmen/-material |
9.000,00 |
531857 |
KRZ
Jugend-Sozialarbeit/-Berufshilfen |
30.000,00 |
531858 |
KRZ
Havixbecker Modell |
20.000,00 |
531861 |
KRZ
intern. Jugendbegegnungen, Bildung und Kultur |
26.000,00 |
531862 |
KRZ
off. Kinder- u. Jugendarbeit (Bedarfsförderung) |
75.000,00 |
Summe Aufwendungen |
1.125.270,00 |
Den Ausgaben stehen Einnahmen in Höhe von
voraussichtlich 193.314,00 EUR im Jahr 2015 wie folgt gegenüber.
Erträge:
Konto |
Kontobezeichnung |
Ansatzplanung |
2015 |
||
414050 |
BZ
Jugend-Sozialarbeit/Berufshilfen |
-30.000,00 |
414150 |
LZ
Offene Kinder- und Jugendarbeit |
-162.814,00 |
422151 |
Beiträge
Dritter Jugendpflege |
-500,00 |
Summe Erträge |
-193.314,00 |
Somit ergibt sich im Jahr 2015 ein Zuschussbedarf
in Höhe von 931.956,00 EUR.
Entsprechend
dem tatsächlichen Finanzbedarf sind tarifliche Personalkostenerhöhungen sowie
allgemeine Kostensteigerungen ab 2016 jährlich neu zu berechnen und zu
berücksichtigen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises
Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der
Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.