Beschlussvorschlag:
Für die Landratswahl 2015 wird Kreisverwaltungsdirektor Alois Bosman zum stellv. Wahlleiter bestellt.
Begründung:
I. Problem
Gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde der Bürgermeister, für das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. Dies ist jedoch nicht mehr durchgängig der Fall. So wird im § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG bestimmt, dass Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht mehr Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein können, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.
Unabhängig hiervon besteht die Möglichkeit, dass Wahlleiter und ihre Vertreter von vornherein auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten können; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.
Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes im Jahre 2007 soll mit den vorstehenden Regelungen ein möglicher Anschein einer nicht völlig neutralen Wahrnehmung der Funktion des Wahlleiters im Wahlgebiet vermieden werden.
Mit Erklärung vom 09.12.2014 hat Landrat Püning gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 KWahlG auf die Ausübung des Amtes als Wahlleiter für die Landratswahl 2015 verzichtet. Aufgrund dieser Erklärung ist Kreisdirektor Joachim L. Gilbeau Wahlleiter für die Landratswahl 2015. Da die Kommunalverfassung der Kreise keine allgemeine Vertretung des Landrates über den Kreisdirektor hinaus kennt, ist die Bestellung eines stellv. Wahlleiters erforderlich.
Da es sich bei der Bestellung zum stellv. Wahlleiter nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 42 KrO NRW handelt, bedarf es wegen ihrer Bedeutung der Entscheidung des Kreistages.
II. Lösung
Kreisverwaltungsdirektor Alois Bosman wird durch den Kreistag zum stellv. Wahlleiter für die Landratswahl 2015 bestellt.
III. Alternativen
Dem Kreistag bleibt es unbenommen, einen anderen Bediensteten zu bestellen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO NRW die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.