Beschlussvorschlag:
Dem Vorhaben der Stadt Lüdinghausen zur Verlegung des Wasserlaufs wird
zugestimmt.
Begründung:
Die Stadt Lüdinghausen beabsichtigt die Begradigung eines kleinen
Gewässerlaufs im Wasser- und Bodenverbandsgebiet Stever-Lippe-Olfen. Dieser
Graben soll für eine Bewirtschaftungserleichterung künftig gerade zum nächsten
Gewässerlauf geführt werden. Die Verlegung erfolgt im Rahmen der Anlage eines
Geh- und Radweges an der B 474 zwischen Olfen und Seppenrade. Im Zuge der
Grundstücksverhandlungen mit den betroffenen Eigentümern ist die Verlegung eine
zwingende Voraussetzung für die Bereitstellung von Grundflächen für den
notwendigen Geh- und Radweg.
Im Rahmen der Verlegung wird der Gewässerlauf einseitig mit einem
5 m breiten Uferstreifen ausgestattet. Der mit der Verlegung verbundene
Eingriff in Natur und Landschaft wird durch die Anlage des Uferstreifens
kompensiert.
Der betroffene Abschnitt des Gewässers liegt in dem
Landschaftsschutzgebiet 2.2.05 „Rechede-Tüllinghoff“ (Landschaftsplan
Olfen-Seppenrade).
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 34
Abs. 2 LG NRW sind in dem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer
Beachtung von § 5 Abs. 1 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Hierzu zählt auch die Beseitigung, Verfüllung oder Veränderung von fließenden
oder stehenden Gewässern (Verbot 2.2.0 B10).
Die untere Landschaftsbehörde beabsichtigt die Erteilung einer
Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des
Landschaftsschutzgebietes.
Anlagen:
1.
Übersichtslageplan
2.
Lageplan