Betreff
Verlegung eines Teilabschnittes des WL49-1 im Wasser- und Bodenverband Stever-Lippe-Olfen
Vorlage
SV-9-0189
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Vorhaben der Stadt Lüdinghausen zur Verlegung des Wasserlaufs wird zugestimmt.

Begründung:

 

Die Stadt Lüdinghausen beabsichtigt die Begradigung eines kleinen Gewässerlaufs im Wasser- und Bodenverbandsgebiet Stever-Lippe-Olfen. Dieser Graben soll für eine Bewirtschaftungserleichterung künftig gerade zum nächsten Gewässerlauf geführt werden. Die Verlegung erfolgt im Rahmen der Anlage eines Geh- und Radweges an der B 474 zwischen Olfen und Seppenrade. Im Zuge der Grundstücksverhandlungen mit den betroffenen Eigentümern ist die Verlegung eine zwingende Voraussetzung für die Bereitstellung von Grundflächen für den notwendigen Geh- und Radweg.

 

Im Rahmen der Verlegung wird der Gewässerlauf einseitig mit einem 5 m breiten Uferstreifen ausgestattet. Der mit der Verlegung verbundene Eingriff in Natur und Landschaft wird durch die Anlage des Uferstreifens kompensiert.

 

Der betroffene Abschnitt des Gewässers liegt in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.05 „Rechede-Tüllinghoff“ (Landschaftsplan Olfen-Seppenrade).

Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 34 Abs. 2 LG NRW sind in dem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung von § 5 Abs. 1 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hierzu zählt auch die Beseitigung, Verfüllung oder Veränderung von fließenden oder stehenden Gewässern (Verbot 2.2.0 B10).

 

Die untere Landschaftsbehörde beabsichtigt die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des Landschaftsschutzgebietes.

Anlagen:

 

1.   Übersichtslageplan

2.   Lageplan