hier: Eigenanteil
Beschlussvorschlag:
- ‚Der Landrat wird ermächtigt, den von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern zu zahlenden Eigenanteil für das „FlashTicket plus“ auf bis zu der in der Schülerfahrkostenverordnung genannten Höhe festzusetzen.
- Der Landrat wird beauftragt, dem Ausschuss für Schule, Kultur und Sport über Anpassungen des Eigenanteils zu berichten.
Begründung:
I. Problem
Nach § 97 SchulG haben Schülerinnen und Schülern, die einen Bildungsgang der Berufskollegs in Vollzeitform besuchen, einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten. Dieser Kostenerstattungspflicht kommt der Kreis Coesfeld als Schulträger seit dem Schuljahr 2014/15 in Form des sogenannten „FlashTicket plus“ nach. Mit diesem Angebot der Verkehrsunternehmen erhalten die Schülerinnen und Schüler die Berechtigung, den ÖPNV im Tarifgebiet „Netz Münsterland“ oder im Tarifgebiet „Netz Übergang Münsterland / Ruhr- Lippe“ „rund um die Uhr“ und damit auch im Freizeitbereich zu nutzen. Für den sogen. „Freizeitnutzen“ kann der Schulträger einen von den Eltern bzw. dem/der volljährigen Schüler/in zu tragenden mtl. Eigenanteil von bis zu 12,00 € bzw. bis zu 6,00 € für das zweite Kind erheben. Dieser wird direkt von den Verkehrsunternehmen eingezogen.
Der Erwerb des „FlashTicket plus“ und die damit verbundene Zahlung eines Eigenanteils erfolgt für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler auf freiwilliger Basis. Gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. § 13 Abs. 5 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) stellt das „FlashTicket plus“ die für den Schulträger wirtschaftlichste Beförderung dar, sodass im Falle der Nichtinanspruchnahme durch anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler jegliche Erstattung von Fahrkosten durch den Schulträger gegenüber dem Anspruchsberechtigten entfällt.
Inhaltlich wird weiter auf die Sitzungsvorlage SV-8-1123 als Grundlage für den Beschluss des Kreistages vom 09.04.2014 verwiesen.
Die Einführung des „FlashTicket plus“ für die Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs des Kreises Coesfeld hat sich nach Einschätzung der Schulleitungen und der Verwaltung sehr bewährt.
Derzeit wird mit den Verkehrsunternehmen der noch zu schließende „Vertrag zum FlashTicket plus für den Schulträger Kreis Coesfeld“ abgestimmt. Zunächst war vorgesehen, im Vertrag den durch den Kreistag des Kreises Coesfeld festgesetzten mtl. Eigenanteil von 10,00 € bzw. 5,00 € für das zweite Kind im Vertrag auszuweisen (siehe Ziffern 3 und 4 des Kreistagsbeschlusses). Die Verkehrsunternehmen haben unter Hinweis auf die Preisanhebungen des Münsterland-Tarifes „beantragt“, den Eigenanteil an die tarifliche Entwicklung anzupassen. Nach den Vorstellungen der Verkehrsunternehmen soll zum 01.08.2015 eine Anpassung auf 10,50 € bzw. 5,25 € für das zweite Kind erfolgen.
Der Kreis Steinfurt – dort ist das „FlashTicket plus“ bereits seit dem Schuljahr 2012/13 eingeführt – hat nach einem Beschluss des Kreisausschusses vom 02.12.2014 seinen Vertrag dahingehend geändert, auf eine Bezifferung des Eigenanteils im Vertrag zu verzichten. Gleichzeitig ist die Entscheidung über entsprechende Anträge der Verkehrsunternehmen dem Landrat übertragen worden.
Der Eigenanteil beträgt derzeit bei allen Schulträgern, die das „FlashTicket plus“ einsetzen - das sind der Kreis Coesfeld, der Kreis Steinfurt und das Bischöfliche Generalvikariat Münster (für die Liebfrauenschule Coesfeld) -, einheitlich mtl. 10,00 € bzw. 5,00 € für das zweite Kind. Zudem besteht auch im Kreis Warendorf die Absicht, das „FlashTicket plus“ einzuführen.
II. Lösung
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung der Schulträger wird vorgeschlagen, von einer Bezifferung der Eigenanteile im noch zu schließenden Vertrag abzusehen und die Festsetzung des Eigenanteils im Rahmen der in der SchfkVO genannten Höchstgrenzen dem Landrat zu übertragen.
Vorgesehen ist, dann gemeinsam mit den anderen Schulträgern, die das „FlashTicket plus“ einsetzen, und den Verkehrsunternehmen - unter Beachtung der tariflichen Entwicklungen -Eigenanteile in einheitlicher Höhe zu vereinbaren.
Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport und die Schulleitungen der Berufskollegs werden zeitnah über Anpassungen des Eigenanteils unterrichtet.
III. Alternativen
Die Festsetzung des Eigenanteils erfolgt weiterhin durch den Kreistag.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die prozentuale Verteilung der Aufwendungen zwischen Eigenanteil und Kreisanteil soll annähernd erhalten bleiben.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Angelegenheit ist gemäß § 26 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.