Betreff
Baubeschluss für den brandschutztechnischen Ausbau der Astrid-Lindgren-Förderschule, Nottengartenweg 4, 59348 Lüdinghausen
Vorlage
SV-9-0222
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.            Der Sperrvermerk im konsumtiven Haushaltsabschnitt 2015 über 70.000,00 € wird aufgehoben.

 

2.            Die Verwaltung wird beauftragt, den Ausbau des Schulgebäudes im vorbeugenden baulichen Brandschutz zu veranlassen.

Begründung:

 

I- und II. Problem/Lösung

 

Der Kreis Coesfeld hat das Gebäude zum 01.09.1987 als Schule für Erziehungshilfen in Betrieb genommen. Die ursprünglich als Verwaltungs- und Bürogebäude konzipierte und durch Arbeitsamt / Finanzamt und Landwirtschaftskammer wechselseitig genutzte Anlage wurde mit minimalem Aufwand zu einem Schulgebäude umgenutzt und in Betrieb genommen.

 

Das Lehrerkollegium mit 34 Lehrpersonen unterrichtet z.Zt. 100 Schüler und –innen.

 

Der Schulstandort wird in regelmäßigen, wiederkehrenden Begehungen durch den B.A.D. - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnischer Dienst GmbH, begangen, letztmalig am 23.01.12.

Hierbei wurden unter anderem besondere sicherheitstechnische Mängel im vorbeugenden Brandschutz, insbesondere im Verlauf der Flucht- und Rettungswege, im Einzelnen:

-          der erste Flucht- und Rettungsweg ist als nicht ausreichend gesichert anzusehen, da direkte Ausgänge ins Freie fehlen sowie

-          der nach der Schulbaurichtlinie erforderliche, zweite bauliche Rettungsweg, fehlt

aufgeführt.

 

Die Verwaltung hat dem Erfordernis Rechnung getragen und durch ein bauaufsichtliches Verfahren mit Brandschutzkonzept die Mängel erfasst. Die nachfolgende Maßnahmenliste gibt einen Überblick über die dringend erforderlichen Einzelmaßnahmen:

-                  Außentüren im Erdgeschoss zur Sicherung des ersten Flucht- und Rettungsweges

-                  Errichtung einer Außentreppe zur Sicherung des erforderlichen, zweiten baulichen Rettungsweges

-                  Überwachung der Schul- und Nebenräume durch eine flächendeckende BMA zur Brandfrüherkennung,

-                  Ausbau und Erweiterung eine akustischen ELA-Anlage auf das gesamte Schul- und Außengelände sowie

-                  Ausbau der Selbsthilfeeinrichtungen durch stationäre Feuerlöscher.

 

Die Verwaltung schlägt aus fachtechnischer und schulbetrieblicher Sicht die Umsetzung der v.g. Einzelmaßnahmen vor und dazu den Sperrvermerk aufzuheben

 

 

III. Alternativen:

 

- keine, wegen des nicht gesicherten ersten Rettungsweges und des fehlenden zweiten baulichen Rettungswegen besteht dringender Handlungsbedarf.

Nach § 87 BauO NRW – Anpassungsverlagen, kann durch die Bauaufsicht, im Einzelfall wegen der Sicherheit von Leben oder Gesundheit, die Umsetzung nach den bestehenden Vorschriften eingefordert werden.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 53 KrO NRW sowie § 26 Abs. 1 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.