Beschlussvorschlag:
1. Der Sperrvermerk im konsumtiven Haushaltsabschnitt 2015 über 70.000,00 € wird aufgehoben.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Ausbau des Schulgebäudes im vorbeugenden baulichen Brandschutz zu veranlassen.
Begründung:
I- und II. Problem/Lösung
Der
Kreis Coesfeld hat das Gebäude zum 01.09.1987 als Schule für Erziehungshilfen
in Betrieb genommen. Die ursprünglich als Verwaltungs- und Bürogebäude
konzipierte und durch Arbeitsamt / Finanzamt und Landwirtschaftskammer
wechselseitig genutzte Anlage wurde mit minimalem Aufwand zu einem Schulgebäude
umgenutzt und in Betrieb genommen.
Das
Lehrerkollegium mit 34 Lehrpersonen unterrichtet z.Zt. 100 Schüler und –innen.
Der Schulstandort wird in regelmäßigen, wiederkehrenden Begehungen durch
den B.A.D. - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnischer
Dienst GmbH, begangen, letztmalig am 23.01.12.
Hierbei wurden unter anderem besondere sicherheitstechnische
Mängel im vorbeugenden Brandschutz, insbesondere im Verlauf der Flucht- und
Rettungswege, im Einzelnen:
-
der erste Flucht- und Rettungsweg ist als
nicht ausreichend gesichert anzusehen, da direkte Ausgänge ins Freie fehlen
sowie
-
der nach der Schulbaurichtlinie
erforderliche, zweite bauliche Rettungsweg, fehlt
aufgeführt.
Die Verwaltung hat dem Erfordernis Rechnung getragen und durch ein
bauaufsichtliches Verfahren mit Brandschutzkonzept die Mängel erfasst. Die
nachfolgende Maßnahmenliste gibt einen Überblick über die dringend
erforderlichen Einzelmaßnahmen:
-
Außentüren
im Erdgeschoss zur Sicherung des ersten Flucht- und Rettungsweges
-
Errichtung
einer Außentreppe zur Sicherung des erforderlichen, zweiten baulichen
Rettungsweges
-
Überwachung
der Schul- und Nebenräume durch eine flächendeckende BMA zur Brandfrüherkennung,
-
Ausbau
und Erweiterung eine akustischen ELA-Anlage auf das gesamte Schul- und
Außengelände sowie
-
Ausbau
der Selbsthilfeeinrichtungen durch stationäre Feuerlöscher.
Die Verwaltung schlägt aus fachtechnischer und schulbetrieblicher Sicht
die Umsetzung der v.g. Einzelmaßnahmen vor und dazu den Sperrvermerk aufzuheben
III. Alternativen:
- keine, wegen des nicht gesicherten ersten Rettungsweges und des
fehlenden zweiten baulichen Rettungswegen besteht dringender Handlungsbedarf.
Nach § 87 BauO NRW – Anpassungsverlagen, kann durch die Bauaufsicht, im
Einzelfall wegen der Sicherheit von Leben oder Gesundheit, die Umsetzung nach
den bestehenden Vorschriften eingefordert werden.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 53 KrO NRW sowie § 26 Abs. 1 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.