Beschlussvorschlag:
Das am 31.12.2015 auslaufende Zertifizierungsverfahren für den „European Energy Award“ – eea – soll um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2018 verlängert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, alle hierzu erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten.
Begründung:
I. u. II. Problem u. Lösung
Im Rahmen des Zertifizierungsverfahren für den European Energy
Award (kurz: eea) werden die
Energie- und Klimaschutzaktivitäten einer Kommune erfasst, bewertet, geplant,
gesteuert und regelmäßig überprüft, um Potentiale der nachhaltigen
Energiepolitik und des Klimaschutzes identifizieren und nutzen zu können.
Seit dem 01.01.2012 nimmt der Kreis Coesfeld an diesem
Zertifizierungsverfahren teil. Ein Energiepolitisches Arbeitsprogramm inkl.
eines Maßnahmenplans wurde durch den Kreistag in seiner Sitzung am 26.09.2012
beschlossen. Nach erfolgreicher Prüfung im Rahmen eines TÜV-Audits wurde dem
Kreis Coesfeld im November 2012 in Oberhausen durch Landesumweltminister
Johannes Remmel der European Energy Award verliehen.
Die Verlängerung des
zunächst auf vier Jahre bis zum 31.12.2015 befristeten Verfahrens soll nunmehr beantragt
werden. Dieses ist eine notwendige Voraussetzung in Hinblick auf den
Beschlussvorschlag der Arbeitsgruppe Klimaschutz, innerhalb der derzeitigen 9.
Wahlperiode den European Energy Award (eea) in Gold zu erlangen (vgl. im
Weiteren SV-9-0263).
III. Alternativen
Eine Verlängerung
des Verfahrens wird nicht beantragt. Das Zertifizierungsverfahren würde am
31.12.2015 auslaufen. Die Bestrebungen in Hinblick auf das Verfahren zum
European Energy Award in Gold wären dann hinfällig, weil die Grundlage zur
Weiterarbeit entfallen würde.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Position |
2016 |
2017 |
2018 |
Summe |
Programmbeitrag |
3.570,00
€ |
3.570,00
€ |
3.570,00
€ |
10.710,00
€ |
eea-Beratung |
4.998,00
€ |
4.998,00
€ |
5.831,00
€ |
15.827,00
€ |
CO2-Bilanzierung |
- |
- |
2.499,00
€ |
2.499,00
€ |
Kosten |
8.568,00
€ |
8.568,00
€ |
11.900,00
€ |
29.036,00
€ |
Förderung |
5.900,00
€ |
5.900,00
€ |
8.200,00
€ |
20.000,00
€ |
Eigenanteil |
2.668,00
€ |
2.668,00
€ |
3.700,00
€ |
9.036,00
€ |
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich
aus § 26 Abs. 1 KrO NRW.