Betreff
Änderung der EUREGIO-Satzung und der Mitgliedsbeiträge
Vorlage
SV-9-0235
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

1.   Der Kreis Coesfeld stimmt der Satzung für den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO zu und beschließt den Beitritt zum Zeitpunkt seiner Gründung.

 

2.   Der Kreis Coesfeld stimmt der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages – vorbehaltlich der von der EUREGIO-Verbandsversammlung festzusetzenden Beitragsordnung – von 0,29 € pro Einwohner und Jahr zu, wobei bis zur Auflösung des EUREGIO e.V. die Beiträge des Kreises Coesfeld zum grenzüberschreitenden Zweckverband mit den Beiträgen des Kreises Coesfeld für die Mitgliedschaft im EUREGIO e.V. verrechnet werden. Die Haushaltsmittel für den Beitrag von 0,29 € pro Einwohner und Jahr werden bereitgestellt.

 

3.   Der Kreis Coesfeld übernimmt - wie bereits seit vielen Jahren praktiziert - die Beiträge der kreisangehörigen Kommunen.

 

4.   Der Kreis Coesfeld benennt die folgenden vier Vertreter/innen und dessen Stellvertreter/innen für die EUREGIO-Verbandsversammlung:

Mitglied:

 

Stellvertreter/innen:

1. Landrat Konrad Püning

 

1. _____________________________

2. _____________________________

 

2. _____________________________

3. _____________________________

 

3. _____________________________

4. _____________________________

 

4. _____________________________

 

 

5.   Der Kreis Coesfeld schlägt der EUREGIO-Verbandsversammlung vor, die folgenden vier Per­sonen als Vertreter des Kreises Coesfeld in den EUREGIO-Rat zu entsenden:

 

Mitglied:

Benannt durch:

1. _____________________________

 

Stadt Dülmen

2. _____________________________

 

Städte und Gemeinden (außer o.g.)

3. _____________________________

 

Städte und Gemeinden (außer o.g.)

4. _____________________________

 

Kreis Coesfeld

Die Benennung der Personen erfolgt unter Einbeziehung des zur Sitzung des Kreistages vorliegenden Votums der kreisangehörigen EUREGIO-Mitglieds­kommunen und vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen in seiner Sitzung am 25.06.2015 zur Entsendung des von der Stadt Dülmen benannten Mitglieds.

 

6.   Der Kreis Coesfeld weist seine Vertreter/innen für die Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. an, der Auflösung des EUREGIO e.V. nach erfolgter Gründung des grenz­überschreiten­den Zweckverbandes EUREGIO zuzustimmen.

 

7.   Ferner weist der Kreis Coesfeld seine Vertreter/innen für die Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. an, dass abweichend von Art. 18 der Satzung des EUREGIO e.V. dessen Vermögen bei Auflösung nicht an die Mitglieder fällt, sondern auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen wird.

 

 

Begründung:

 

1.   Umwandlung des EUREGIO e.V. in einen Zweckverband EUREGIO

 

1.1 Allgemeines

 

Die EUREGIO ist ein Verbund von 129 niederländischen und deutschen Kommunen, dessen Sitz in Gronau unmittelbar an der Grenze zu den Niederlanden ist. Die EUREGIO ist die älteste grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Europa. Die EUREGIO übernimmt für ihre Mitglieder grenzüberschreitend vielfältige Aufgaben, z. B.:

·           Förderung, Unterstützung und Koordinierung der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,

·           Entwicklung und Durchführung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten einschl. Gewinnung und Verwaltung von dafür notwendigen Fördermitteln,

·           Beratung von Mitgliedern, Bürgern, Unternehmen, Verbänden und Behörden und anderen Institutionen in grenzübergreifenden Fragen,

·           Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder gegenüber internationalen, nationalen und anderen Institutionen,

·           Übernahme der Verwaltung für das EU-Förderprogramm INTERREG im EUREGIO-Gebiet.

 

Die EUREGIO arbeitet seit 1999 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

 

Seit dieser Zeit bezahlen die niederländischen Kommunen ihren Mitgliedsbeitrag an die EUREGIO und sind auch in dem EUREGIO-Rat und dem EUREGIO-Vorstand paritätisch vertreten. Allerdings erschien in den Räten der niederländischen Kommunen eine formal-juristische Mitgliedschaft in einem deutschen Verein nicht umsetzbar. Entsprechend verfügen die niederländischen Mitgliedskommunen anders als die deutschen Mitglieder über kein Stimmrecht bei der alljährlichen Mitgliederversammlung und sind formal-juristisch auch nicht an die EUREGIO gebunden.

 

Um den sich aus den o. a. Aufgaben ergebenden vertraglichen Verpflichtungen stets nachkommen zu können, ist es für die EUREGIO aber wichtig, entsprechende Verlässlichkeit in der Mitgliedschaft nicht nur politisch, sondern auch formal-juristisch zu haben. Dies erscheint ausschließlich in einer Rechtsform möglich, in der Niederländer wie Deutsche ohne rechtliche Hürden Mitglied werden können.

 

Die neue Rechtsform soll es zudem erlauben, dass Aufgaben im Bereich der Fördermittelverwaltung wie das INTERREG-Programmmanagement auch zukünftig noch von den Ministerien ohne erheblichen juristischen Begründungsaufwand an die EUREGIO vergeben werden können.

 

Um diese Anforderungen zu erfüllen, soll nunmehr ein sog. grenzüberschreitender Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt gegründet werden [1].

 

Unverändert wird die EUREGIO auch nach der Änderung der Rechtsform die o. a. Aufgaben für ihre Mitgliedskommunen übernehmen. Es kommen keine neuen Aufgaben hinzu, es werden aber auch keine Aufgaben gestrichen.

 

In finanzieller und steuerlicher Hinsicht werden durch die Änderung der Rechtsform keine wesentlichen Änderungen herbeigeführt. Grundsätzlich unverändert bleiben auch die Tätigkeiten des EUREGIO-Vorstands, der EUREGIO-Ausschüsse, der Geschäftsstelle sowie des EUREGIO-Rates, bei dem sich allerdings die Zahl der Mitglieder um zwei auf dann 84 Mitglieder erhöht.

 

Änderungen gibt es hingegen bei der Mitgliederversammlung. Diese wird zukünftig eine Verbandsversammlung sein, an der erstmalig niederländische wie deutsche Mitglieder stimmberechtigt teilnehmen. Alle Vertreter/innen der EUREGIO-Verbandsversammlung sind von den Mitgliedskommunen neu zu benennen. Die Entsendung der Verbandsversammlung erfolgt gestaffelt nach der Größe der Mitglieder. Während bislang der Schlüssel für die Staffelung die Anzahl der Einwohner war, wird sich zukünftig die Anzahl von Vertreter/innen aus den geleisteten Beitragszahlungen ergeben. Diese leiten sich jedoch wiederum aus der Anzahl der Einwohner ab.

 

1.2 Auswirkungen auf den Kreis Coesfeld sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden

 

Momentan sind sowohl der Kreis Coesfeld selbst als auch 8 der 11 kreisangehörigen Städte und Gemeinden Mitglied der EUREGIO. Allerdings zahlt der Kreis Coesfeld absprachegemäß bereits seit einigen Jahren die Mitgliedsbeiträge sowohl für sich als auch für alle 11 kreisangehörigen Kommunen i.H.v. zuletzt rd. 54 T€ jährlich.

 

Allerdings wird sich die Zahl der Vertreter/innen des Kreises Coesfeld in der EUREGIO-Mitgliederversammlung zukünftig von 15 auf 4 reduzieren. Ursächlich hierfür ist, dass die Verbandsversammlung ebenso wie zuvor die Mitgliederversammlung „nur“ rd. 190 Vertreter umfassen und nicht noch weiter aufgebläht werden soll. Da rechtlich zwingend ist, dass jede Mitgliedskommune einen Vertreter entsendet, kann nur bei den Vertretern der größeren Mitglieder gekürzt werden.

 

Dies ist für den Kreis Coesfeld auch deshalb akzeptabel, weil der Kreis wie bisher 4 Personen in den EUREGIO-Rat entsenden kann, der auch unterjährig tagt und als politisches Organ der EUREGIO fungiert.

 

Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der EUREGIO-Verbandsversammlung sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) für deren Wahlzeit aus der Mitte des Kreistages oder aus den Dienstkräften der Kreisverwaltung zu bestellen. Hierzu muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Mitarbeiter der Kreisverwaltung zählen.

 

Die deutschen Mitglieder des EUREGIO-Rates werden auf Vorschlag der Mitgliedskörperschaften von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Das heißt, Mitglied des EUREGIO-Rates kann nur sein, wer auch Mitglied der Verbandsversammlung ist.

 

Eine Reduzierung der Mitgliedsbeiträge ist mit dem Ausscheiden der kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus der EUREGIO nicht verbunden, weil sich dieser nach Einwohnern bemisst, die ja in der Summe gleich bleiben.

 

2. Harmonisierung und Erhöhung der Mitgliedsbeiträge

 

2.1 Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge

 

Die niederländischen Mitglieder der EUREGIO haben in den vergangenen Jahren mehrfach schriftlich und in persönlichen Gesprächen die Angleichung der niederländischen (0,35 €/Einwohner und Jahr) und deutschen (0,25 €/Einwohner und Jahr) Mitgliedsbeiträge eingefordert und auch eine eigenständige Beitragsreduzierung auf niederländischer Seite angekündigt. In ihren Antworten wies die EUREGIO-Geschäftsstelle auf die anstehenden Veränderungen von Arbeitskreisen / Ausschüssen sowie der Rechtsform hin und bat um einen zeitlichen Aufschub der Senkung bzw. Harmonisierung.

 

Der Unterschied in den Mitgliedsbeiträgen entstand in den 80iger Jahren. Begründet wurde er unter anderem durch abweichende Beiträge zu dem ersten grenzüberschreitenden Aktionsprogramm sowie für die Mozer-Kommission und zur Finanzierung des neuen Gebäudes der Geschäftsstelle in Gronau/Enschede. Inzwischen liegen keine wesentlichen Gründe mehr vor, auch zukünftig auf niederländischer und deutscher Seite unterschiedliche Mitgliedsbeiträge zu erheben. Entsprechend haben Vorstand und Rat der EUREGIO den Vorschlag der Geschäftsleitung zur Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge im Zuge des Rechtsformwechsels mitgetragen.

 

Im EUREGIO-Gebiet wohnen auf niederländischer Seite 1.038.324 Einwohner und auf deutscher Seite 2.252.609 Einwohner (Stand: 31.06.2013, Berücksichtigung Zensus 2011, CBS, IT.NRW, Landesamt für Statistik Niedersachsen). Um gleichbleibende Einnahmen verglichen mit den aktuellen Beitragssätzen zu erreichen, müsste der Mitgliedsbeitrag auf 0,2798 € / Einwohner und Jahr festgelegt werden. Hieraus ergeben sich für den Kreis Coesfeld Mehraufwendungen i.H.v. rd. 6.500 € jährlich.

 

2.2 Erhöhung der Mitgliedsbeiträge

 

In 2004 hat die EUREGIO ihre Mitgliedsbeiträge gesenkt und seitdem trotz gestiegener Personal- und allgemeiner Kosten und abnehmender Bevölkerungszahlen konstant gehalten. Dies konnte im Wesentlichen herbeigeführt werden durch Refinanzierung mithilfe öffentlicher Fördermittel, organisatorische Veränderungen sowie seit 2010 durch den Einsatz von Rücklagen, welche aufgrund einmaliger Zahlungen aus dem sog. INTERREG II Programm im Jahr 2008 geflossen waren.

 

Dem Ausgleich von geringeren Beitragseinnahmen durch Kosteneinsparung sind allerdings Grenzen gesetzt. Um alljährlich auch in den kommenden Jahren einen ausgeglichenen Haushalt vorweisen zu können, benötigt die EUREGIO – bei allen Sparmaßnahmen – etwas höhere Beitragseinnahmen als sie derzeit hat. Mit der Änderung der Rechtsform und der Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge wird deshalb auch eine einmalige Erhöhung des Beitragssatzes angestrebt. Notwendig ist ein Plus an Beitragseinnahmen von ca. 50 T€ jährlich. Durch die Aufnahme neuer Mitglieder kann die Beitragsanhebung von 0,01 € auf dann 0,29 € pro Einwohner und Jahr beschränkt werden.

 

Hieraus resultieren für den Kreis Coesfeld Mehraufwendungen i.H.v. rd. 2.200 € pro Jahr.

 

In der Summe sind mit der Harmonisierung und der Erhöhung der Mitgliedsbeiträge für den Kreis Coesfeld Mehrkosten in Höhe von rd. 8.700 € verbunden.

 

 

3.    Vom Kreistag in die EUREGIO-Gremien zu entsendende Vertreter/innen

 

3.1  Aktuelle Vertreter/innen

 

Als Vertreter/innen in der Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. wählte der Kreistag am 02.07.2014 folgende Personen:

Ordentliches Mitglied:                  Stellvertreter/in:

1. Landrat Konrad Püning

1. Kreisdirektor Joachim L. Gilbeau

2. Ulrike Schulze Tomberge

2. Alfons Hues

3. Josef Lütkecosmann

4. Antonius Holz

3. Markus Klaus

4. Alois Schnittker

5. Hubert Schulze Havixbeck

5. Valentin Merschhemke

6. Heinrich Terwort

6. Franz Pohlmann  

7. Norbert Kummann

6. Ralf Danielczyk

8. Dr. Josef Gochermann

8. Elke Müller

9. Manfred Kunstlewe

9. Johannes Waldmann

10. Birgitta Sparwel

11. Birgt Hülk

12. Maike Hofacker

13. Norbert Vogelpohl

14. Enrico Zanirato

15. Heinz-Jürgen Lunemann

10. Marita Köstler-Mathes

11. Diana Kurilla

12. Mareike Raack

13. Wolfgang Dropmann

14. Christian Wohlgemuth

15. Uwe Hesse

 

Neben diesen 15 Mitgliedern des Kreistages inkl. der Stellvertreter/innen hatten die Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld weitere 12 Vertreter/innen in die EUREGIO-Mitglieder­versammlung entsandt – die kleineren Mitgliedskommunen je eine/n Vertreter/in, die Stadt Coesfeld zwei und die Stadt Dülmen drei Vertreter/innen, so dass der Kreis Coesfeld insgesamt 27 Mitglieder in der EUREGIO-Mitgliederversammlung hatte.

 

Der Kreistag wählte am 02.07.2014 für den EUREGIO-Rat folgende Vertreter:

Ordentliches Mitglied:

Stellvertreter/innen:

1. Landrat Konrad Püning

1. Simone Thiesing

2. Bürgermeister Alfred Holz

2. Bürgermeister Richard Borgmann

3. Bürgermeister Heinz Öhmann

3. Bürgermeister Klaus Gromöller

 

Ein weiteres EUREGIO-Ratsmitglied aus dem Kreisgebiet ist aktuell Dr. Josef Gochermann als direkt von der Stadt Dülmen gesandter Vertreter.

 

 

3.2  Vom Kreistag des Kreises Coesfeld zu entsendende Vertreter/innen in den künftigen EUREGIO-Zweckverbandsgremien

 

An die Stelle der Mitgliederversammlung tritt im neuen Zweckverband die EUREGIO-Verbandsversammlung. Jede Kommune hat hierfür mindestens eine/n Vertreter/in nebst Stellvertreter/in zu benennen. Entsprechend dem neuen Beitragsschlüssel (Art. 8 Abs. 3 der Satzung) entsenden die Städte Coesfeld und Dülmen je zwei und die anderen kreisangehörigen Kommunen je 1 Vertreter/in in die EUREGIO-Verbandsversammlung.

 

In die EUREGIO-Verbandsversammlung sind vom Kreistag des Kreises entsprechend dem neuen Beitragsschlüssel (Art. 8 Abs. 3 der Satzung) nur noch 4 Vertreter/innen zu entsenden. Für diese sind jeweils ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Bei der Besetzung der Verbandsversammlung ist zu beachten, dass die EUREGIO-Ratsmitglieder (und deren Stellvertreter) zukünftig auch Vertreter in der Verbandsversammlung sein müssen.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW muss, wenn mehr als ein Vertreter des Kreises für die Wahrneh­mung von Mitgliedschaftsrechten zu entsenden ist, der Landrat oder ein von ihm vorge­schlage­ner Bediensteter des Kreises dazuzählen. Die Kreistagsfraktionen werden gebeten, für die verbleibenden drei Vertreter des Kreises und die Stellvertreter Wahlvorschläge zu unterbreiten. Es gelten die Grundsätze des Verhältniswahlrechts. Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU: 2 Sitze, SPD: 1 Sitz. 

 

Die Mitglieder des EUREGIO-Rates werden nach Art. 13 Abs. 1 der Satzung „…durch die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf Vorschlag der der EUREGIO angehörenden (Land-) Kreise…“ entsandt. Der Stadt Dülmen steht ein Vorschlagsrecht für eine/n Vertreter/in für den EUREGIO-Rat zu, den übrigen Städten und Gemeinden ein Vorschlagsrecht für insgesamt zwei. Vom Kreistag sind diese sowie ein/e weitere/r Vertreter/innen vorzuschlagen, so dass auch zukünftig insgesamt vier der 42 deutschen EUREGIO-Ratsmitglieder aus dem Kreis Coesfeld kommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass Mitglieder des EUREGIO-Rates auch Mitglied der Verbandsversammlung sein müssen. Neu: In der Satzung des Zweckverbandes ist für EUREGIO-Ratsmitglieder keine offizielle Stellvertreterregelung vorgesehen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass im Ersatzfall die für die Verbandsversammlung benannten Stellvertreter die Mitglieder auch im EUREGIO-Rat vertreten.

 

Entscheidungsalternative(n):

Der Kreistag des Kreises Coesfeld stimmt der Umwandlung des EUREGIO e.V. in einen grenzüberschreitenden Zweckverband – mit allen entsprechenden Folgewirkungen – nicht zu.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Für 2015 noch keine Änderung gegenüber dem Haushaltsplan, d.h. Mitgliedsbeitrag in Höhe von 0,25 € pro Einwohner/in und Jahr. Nach Umwandlung der Rechtsform bei gleichzeitiger Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge auf dann 0,29 €/Einwohner/in p.a. ergäbe sich ab 2016 ein jährlicher Mehraufwand von rund 8.700 €.

 

Anlagen:

Entwurf der Zweckverbandssatzung

Erläuterungen zur Satzung des Zweckverbandes EUREGIO

Übersicht über  Mitgliedskommunen (Sitze und Beiträge im Vergleich)



 



[1] Abkommen zwischen dem Land NRW, dem Land Niedersachsen, der BRD und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen aus dem Jahre 1991 – kurz Anholter Abkommen.