Betreff
Wahl der Mitglieder des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde
Vorlage
SV-7-0082
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt aus den als Anlagen beigefügten Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Verbände insgesamt 12 Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld und 12 Stellvertreter.

 

Begründung:

 

I. Problem

 

Nach § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert am 03.06.2004 (GV. NRW. S. 265) ist zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld ein Beirat zu bilden. Der Beirat soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

 

1.                  den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

 

2.                  der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und

 

3.                  bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken. Er ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen zu hören.

 

 

Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus

-           zwei Vertretern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.(BUND),

-           zwei Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland (NABU),

-           zwei Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU),

-           zwei Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,

-           einem Vertreter des Waldbauernverbandes,

-           einem Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauern e.V.,

-           einem Vertreter des Landesjagdverbandes und

-           einem Vertreter des Landesfischereiverbandes Nordrhein-Westfalen  .

 

auf Vorschlag der Verbände.

II. Lösung

 

 

Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt (§ 11 Abs. 5 Satz 1 LG).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV.NRW.S.683), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.10.1994 (GV.NRW S. 934), werden die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gem. § 35 Abs. 2 Kreisordnung-KrO- sowie § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung –GO- statt.

 

Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Verbände für die ihm nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG zustehenden Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen (§ 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung). Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.

 

Die in Betracht kommenden Verbände sind gem. § 1 Abs. 3 der Durchführungs-verordnung von der unteren Landschaftsbehörde schriftlich aufgefordert worden, Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter zu unterbreiten.

 

Die eingereichten Wahlvorschläge sind (in Kopie) als Anlagen beigefügt. Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag – wie unter Ziffer I. ausgeführt – insgesamt 12 Mitglieder (sowie 12 Stellvertreter) in den Beirat wählen. Eine Übersicht der eingegangenen Wahlvorschläge ist der Anlage 9 zu entnehmen.

 

 

III. Alternativen

 

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld und Wegestreckensentschädigung gezahlt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 Abs. 1 KrO und nach § 11 Abs. 5 LG ist für die Wahl des Beirats der Kreistag zuständig.