Beschlussvorschlag:
Als Schriftführer für die Sitzungen des Wahlausschusses wird Kreisangestellter Christian Lechtenberg bestellt.
Für den Fall der Verhinderung wird als Vertreter Kreisoberamtsrat Wolfgang Heuermann bestellt.
Begründung:
I. - V.
Besondere Regelungen zur Bestellung einer/s Schriftführers/in bzw. stellv. Schriftführers/in treffen das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung nicht. Nach § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung. Entsprechend der Vorschriften der Kreisordnung (§ 37 KrO NRW) ist die Niederschrift vom Ausschussvorsitzenden (Wahlleiter bzw. sein Stellvertreter) und einem vom Wahlausschuss bestellten Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.