Betreff
Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld:
Änderungsvorschläge hinsichtlich der
- Erweiterung der Liste der beteiligten Institutionen (§ 3 Abs. 1)
- Kategorisierung der Empfehlungen nach § 5 AV-ÖGDG (§ 4 Abs. 3)
- Beschlussfähigkeit (§ 5 Abs. 2 u. 3)
Vorlage
SV-9-0314
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld wird wie folgt geändert

 

1.    "Bunter Kreis Münsterland – Verein zur Familiennachsorge e.V." und "SPZ – Sozialpädiatrisches Zentrum Westmünsterland" werden in die Liste der beteiligten Institutionen gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld aufgenommen.

 

2.    Die in § 4 Abs. 3 enthaltene Kategorisierung der Empfehlungen der Gesundheitskonferenz nach § 5 AV-ÖGDG wird gestrichen.

 

3.    Die Gesundheitskonferenz ist zukünftig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

Begründung:

 

I.    - V.

 

Seit 1996 besteht im Kreis Coesfeld eine kommunale Gesundheitskonferenz. Grundlagen sind § 24 ÖGDG NRW und eine vom Kreistag verabschiedete Geschäftsordnung. Die Gesundheitskonferenz berät Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Gesundheitsförderung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Zurzeit sind 45 Institutionen beteiligt.

 

Die Mitglieder der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld haben sich in ihrer Sitzung am 27.05.2015 dafür ausgesprochen, den Verein "Bunter Kreis Münsterland – Verein zur Familiennachsorge e.V." und das "SPZ – Sozialpädiatrisches Zentrum Westmünsterland" in die Liste der beteiligten Institutionen gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld aufzunehmen. Beide hatten zuvor diesen Wunsch geäußert.

 

Der Verein "Bunter Kreis Münsterland" hat sich seit seiner Gründung im Jahre 2000 im Kreis Coesfeld als ein wichtiger Interessenvertreter und Leistungserbringer für chronisch und schwer kranke sowie früh- und risikogeborene Kinder und ihre Familien etabliert. Sein Hauptbetätigungsfeld liegt im Bereich der sozialmedizinischen Nachsorge, d.h. der Beratung und Betreuung ("Case-Management") von Familien und ihren betroffenen Kindern beim Übergang von der stationären Behandlung im Krankenhaus in die ambulante häusliche Versorgung. Als anerkannter Leistungserbringer im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) bzw. der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ist der Verein für die vg. Zielgruppe zudem u.a. im Bereich "Patientenschulungen (Asthma, Neurodermitis)" und im Bereich "Frühe Hilfen" ausgehend von Standorten in Coesfeld, Münster und Rheine in der Region im Einsatz.

 

Das "SPZ Westmünsterland" besteht seit April 2004 und wird in Kooperation und gemeinsamer Trägerschaft von "Christophorus-Kliniken GmbH", "St. Agnes-Hospital Bocholt-Rhede GmbH" und "Stiftung Mathias-Spital Rheine, Milde Stiftung des privaten Rechts" an drei Standorten (Bocholt, Coesfeld, Rheine) betrieben. Die Sozialpädiatrischen Zentren bedürfen im Rahmen des SGB V einer Zulassung durch einen speziellen Ausschuss, der von den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen besetzt ist und soweit notwendig eine entsprechende Ermächtigung zur Behandlung erteilt. Sie haben demnach in Ergänzung zu den Praxen niedergelassener Ärzte und Therapeuten sowie den Frühförderstellen ein leistungsfähiges und wirtschaftliches Angebot an ambulanter Diagnostik und Behandlung für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sicherzustellen, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer (drohenden) Krankheit bzw. Behinderung ansonsten nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Besonderheit der ärztlich geleiteten Zentren liegt in der interdisziplinären Betreuung des Kindes und seiner Familie durch ein Team unterschiedlicher Berufsgruppen. Nach eigenen Angaben behandelt das SPZ Westmünsterland mehrere tausend Patienten pro Jahr.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung obliegt es dem Kreistag, die Liste der beteiligten Institutionen auf Vorschlag der Gesundheitskonferenz zu erweitern.

 

Ebenso haben sich die Mitglieder der Gesundheitskonferenz in ihrer letzten Sitzung dafür ausgesprochen, die Kategorisierung der Empfehlungen der Gesundheitskonferenz nach § 5 AV-ÖGDG aus der Geschäftsordnung (§ 4 Abs. 3) zu streichen, da die Ausführungsverordnung inzwischen außer Kraft ist.

 

Zudem wird eine Neuregelung der Beschlussfähigkeit (§ 5 Abs. 2 u. 3) angestrebt, um diese kontinuierlich zu gewährleisten.

 

 

Anlagen:

 

 

Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld mit Änderungsvorschlägen.