Änderungsvorschläge hinsichtlich der
- Erweiterung der Liste der beteiligten Institutionen (§ 3 Abs. 1)
- Kategorisierung der Empfehlungen nach § 5 AV-ÖGDG (§ 4 Abs. 3)
- Beschlussfähigkeit (§ 5 Abs. 2 u. 3)
Beschlussvorschlag:
Die
Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld wird wie folgt
geändert
1. "Bunter
Kreis Münsterland – Verein zur Familiennachsorge e.V." und "SPZ –
Sozialpädiatrisches Zentrum Westmünsterland" werden in die Liste der
beteiligten Institutionen gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der
Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld aufgenommen.
2. Die
in § 4 Abs. 3 enthaltene Kategorisierung der Empfehlungen der Gesundheitskonferenz
nach § 5 AV-ÖGDG wird gestrichen.
3. Die
Gesundheitskonferenz ist zukünftig unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst.
Begründung:
I. - V.
Seit 1996 besteht im Kreis
Coesfeld eine kommunale Gesundheitskonferenz. Grundlagen sind § 24 ÖGDG NRW und
eine vom Kreistag verabschiedete Geschäftsordnung. Die Gesundheitskonferenz
berät Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Gesundheitsförderung auf
örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf
Empfehlungen. Zurzeit sind 45 Institutionen beteiligt.
Die Mitglieder der
Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld haben sich in ihrer Sitzung am
27.05.2015 dafür ausgesprochen, den Verein "Bunter Kreis Münsterland –
Verein zur Familiennachsorge e.V." und das "SPZ – Sozialpädiatrisches
Zentrum Westmünsterland" in die Liste der beteiligten Institutionen gemäß
§ 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld aufzunehmen.
Beide hatten zuvor diesen Wunsch geäußert.
Der
Verein "Bunter Kreis Münsterland" hat sich seit seiner Gründung im
Jahre 2000 im Kreis Coesfeld als ein wichtiger Interessenvertreter und
Leistungserbringer für chronisch und schwer kranke sowie früh- und
risikogeborene Kinder und ihre Familien etabliert. Sein Hauptbetätigungsfeld
liegt im Bereich der sozialmedizinischen Nachsorge, d.h. der Beratung und
Betreuung ("Case-Management") von Familien und ihren betroffenen
Kindern beim Übergang von der stationären Behandlung im Krankenhaus in die
ambulante häusliche Versorgung. Als anerkannter Leistungserbringer im Rahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) bzw. der öffentlichen Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII) ist der Verein für die vg. Zielgruppe zudem u.a. im Bereich
"Patientenschulungen (Asthma, Neurodermitis)" und im Bereich
"Frühe Hilfen" ausgehend von Standorten in Coesfeld, Münster und
Rheine in der Region im Einsatz.
Das "SPZ Westmünsterland" besteht seit
April 2004 und wird in Kooperation und gemeinsamer Trägerschaft von
"Christophorus-Kliniken GmbH", "St. Agnes-Hospital Bocholt-Rhede
GmbH" und "Stiftung Mathias-Spital Rheine, Milde Stiftung des
privaten Rechts" an drei Standorten (Bocholt, Coesfeld, Rheine) betrieben.
Die Sozialpädiatrischen Zentren bedürfen im Rahmen des SGB V einer Zulassung
durch einen speziellen Ausschuss, der von den Krankenkassen und den
Kassenärztlichen Vereinigungen besetzt ist und soweit notwendig eine
entsprechende Ermächtigung zur Behandlung erteilt. Sie haben demnach in
Ergänzung zu den Praxen niedergelassener Ärzte und Therapeuten sowie den
Frühförderstellen ein leistungsfähiges und wirtschaftliches Angebot an
ambulanter Diagnostik und Behandlung für Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr sicherzustellen, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer (drohenden)
Krankheit bzw. Behinderung ansonsten nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten
Frühförderstellen behandelt werden können. Die Besonderheit der ärztlich
geleiteten Zentren liegt in der interdisziplinären Betreuung des Kindes und
seiner Familie durch ein Team unterschiedlicher Berufsgruppen. Nach eigenen
Angaben behandelt das SPZ Westmünsterland mehrere tausend Patienten pro Jahr.
Gemäß § 3 Abs. 2 der
Geschäftsordnung obliegt es dem Kreistag, die Liste der beteiligten Institutionen
auf Vorschlag der Gesundheitskonferenz zu erweitern.
Ebenso haben sich die Mitglieder
der Gesundheitskonferenz in ihrer letzten Sitzung dafür ausgesprochen, die
Kategorisierung der Empfehlungen der Gesundheitskonferenz nach § 5 AV-ÖGDG aus
der Geschäftsordnung (§ 4 Abs. 3) zu streichen, da die Ausführungsverordnung inzwischen
außer Kraft ist.
Zudem wird eine Neuregelung der
Beschlussfähigkeit (§ 5 Abs. 2 u. 3) angestrebt, um diese kontinuierlich zu
gewährleisten.
Anlagen:
Geschäftsordnung der
Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld mit Änderungsvorschlägen.