Beschlussvorschlag:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis
genommen
Begründung:
I. Problem/II. Lösung/III. Alternativen
Der Kreis
Coesfeld verfügt aktuell über ein rd. 416 Kilometer langes Kreisstraßennetz.
Für das
Kreisstraßennetz im Kreis Coesfeld wird ein wie in § 4 des Straßen- und
Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehenes Straßenverzeichnis
geführt. Neben diesem Bestandsverzeichnis verfügt die Abt 66 über ein
Straßenkataster (Straßendatenbank), in dem auch weitergehende Informationen wie
z. B. zum Aufbau, zur Länge und zum Querschnitt erfasst werden. Allerdings
liegen die Daten bisher ausschließlich als Querschnittsdaten in einem Abstand
von i. d. R. 200 m ohne Kurven, Dreiecksinseln, Baumstandorte, Bankettflächen,
Schilder usw. vor. Eine abschließende Flächenvermessung ist bislang nicht
erfolgt. Die Ermittlung der Flächen kann
bisher ausschließlich über ein „Rechteck/Trapezmodell“ zwischen den Querschnitten erfolgen und ist
somit ungenau. Auch eine Visualisierung der Fläche ist bisher nicht möglich und
eine weitere Nutzung der Querschnittsdaten begrenzt. Zur Aktualisierung und
Fortführung der Bestands- und Straßeninfrastrukturdaten soll nun eine
georeferenzierte Geomertrieerfassung erfolgen.
Da auch für den
Aufbau der Amtlichen Basiskarten (ABK) neue topografische Vermessungen
notwendig sind, wurde nach einer -gemeinsam in den Abteilungen 62 und 66 nutzbaren- neuen Vermessungs- und
Erfassungsmöglichkeit gesucht. Vorgesehen ist, den gesamten Straßenraum aller
Kreisstraßen mit dem „Mobile Mapping“ Verfahren zu vermessen. Hierbei fährt ein
Spezialfahrzeug die Kreisstraßen ab und erfasst detailliert den Straßenraum mit
den Flächengeometrien einschl. der Punktobjekte wie z.B. Schilder, Bäume und Verkehrsampeln. Zu
Testzwecken erfolgte eine Stereobildbefahrung eines 5 km langen Abschnittes
einer Kreisstraße und die anschließende Migration der Daten in die Straßendatenbank.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren werden in der Sitzung vorgestellt.
Als Ergebnis
werden sämtliche geometrische Verhältnisse der Straßen flächenhaft abgebildet.
Die Flächenerfassung und die Erfassung von Einzelinventar können für Vorplanungen
und Vorentwürfe in der Straßenplanung sowie für die Straßendatenbank genutzt
werden. Darüber hinaus können die Ergebnisse der Befahrung auch für den Aufbau
der ABK hinsichtlich der topographischen Informationen in den Kreisstraßen
verwendet werden. Eine bisher separate Erfassung dieser Topographie zum Zwecke
der ABK ist insofern entbehrlich und erspart anderweitige
Vermessungsaufwendungen. Die georeferenzierten und stationsbezogenen Bilddaten
können u.a. für die Arbeiten in der Straßenunterhaltung, für die Bauanträge, im
Straßenverkehrsamt sowie in der Unfallkommission genutzt werden. Der Belange
des Datenschutzes werden entsprechend berücksichtigt.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für die Erfassung des gesamten Kreisstraßennetzes liegt ein
Kostenvoranschlag in Höhe von rd. 190.000 € vor. Mit Blick auf
die vorhandenen personellen und finanziellen
Ressourcen soll die Erfassung über einen Zeitraum von 3 Jahren erfolgen.
Allerdings sind hierin die Aufwendungen für Datenschutzmaßnahmen, wie z.B. eine
Verpixelung der entsprechenden Objekte, nicht enthalten. Eine abschließende
Klärung mit dem Datenschutzbeauftragten ist noch nicht erfolgt. Hierfür können
Kosten von bis zu 30 % der vorgenannten Summe anfallen. Derzeit werden noch
weitere Angebote von Anbietern vergleichbarer Verfahren eingeholt. Im Rahmen
der Vorstellung des Verfahrens, soll auch auf die Kosten eingegangen werden.
Vorgesehen ist, vor der Auftragsvergabe
über einen Vergabebeschluss beraten zu lassen und anschließend weitere Angebote
im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einzuholen.
Um den mit einer differenzierten Abrechnung zwischen den Abteilungen 62
und 66 verbundenen Aufwand zu vermeiden, ist vorgesehen, die gesamten aus
Eigenmitteln aufzubringenden Finanzmittel in den Produkthaushalten 2016 bis
2018 im Budget 03, Produktbereich 66 Straßenbau
und -unterhaltung als Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
einzuplanen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 13 der Hauptsatzung hat der Kreisausschuss über Vergaben ab 150.000 € (netto) zu entscheiden.