Betreff
Umsetzung der Frühen Hilfen im Kreis Coesfeld - Kommunales Fachkonzept
Vorlage
SV-9-0322
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bericht der Verwaltung zum Umsetzungsstand der Frühen Hilfen im Kreis Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die Angebote und Maßnahmen der Frühen Hilfen nach § 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information (KKG) im Kreis Coesfeld werden dauerhaft bedarfsgerecht eingerichtet und als Leistungsbereich im Regelsystem der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (im HH-Jahr 2015: 112.670,00 Euro) finanziell verankert. Zielvorgabe hierbei ist eine Aufteilung der Haushaltsmittel zu 70 % für Angebote der Primärprävention (z.B. Elternbegleitbuch) und 30 % für Angebote der Sekundärprävention (z.B. Familienhebammen).
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Beschluss über den flächendeckenden Aufbau und die Weiterentwicklung von Unterstützungsnetzwerken mit der Zuständigkeit für Frühe Hilfen gemäß § 3 KKG bis zur nächsten Sitzung vorzubereiten.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Im Mai 2007 wurde die Verwaltung des Jugendamtes beauftragt, ein soziales Frühwarnsystem bzw. ein System der Frühen Hilfen zur Unterstützung von (werdenden) Eltern mit Kindern unter drei Jahren insbesondere in belasteten Lebenssituationen zu entwickeln, modellhaft zu erproben und nachhaltig einzurichten (siehe SV-7-0667/ 2007). In den weiteren Beratungen des Jugendhilfeausschusses wurde beschlossen, gezielte Angebote zur Information und individuellen Unterstützung für die genannte Zielgruppe zu entwickeln, vorhandene Angebote und Dienste zu vernetzen und insbesondere Kooperationsstrukturen mit der Gesundheitshilfe aufzubauen (siehe SV-7-0910/ 2008, SV-7-1342/ 2009, SV-8-0149/ 2010, SV-8-0708/ 2012). Die Verwaltung des Jugendamtes hat fortlaufend über die Entwicklung der Frühen Hilfen im Kreis Coesfeld berichtet (siehe Sitzungsvorlagen SV-7-0727/ 2007, SV-7-0578/ 2007, SV-7-1145/ 2008, SV-7-1294/ 2009, SV-8-0150/ 2010).

 

 

II.  Lösung

Gem. § 16 Abs. 3 SGB VIII sollen Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden. Dieser allgemeine Auftrag wird konkretisiert durch die Regelungen des KKG von 2012. Hiermit werden Frühe Hilfen erstmals gesetzlich geregelt und bundeseinheitlich als präventives, multiprofessionelles und koordiniertes Leistungsangebot der Beratung und Hilfe für alle (werdenden) Eltern, bezogen auf die ersten drei Lebensjahre der Kinder, definiert. Nach § 3 Abs. 1 KKG werden verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz aufgebaut und weiterentwickelt. Ziel ist es hierbei, sich gegenseitig über das Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen. Die „Geschwindigkeit“ des Ausbaus wird nicht vorgegeben. Zur Verstetigung bestehender Maßnahmen und nachhaltigen Sicherung von Angebote in den Frühen Hilfen erhält der Kreis Coesfeld durch die auf vier Jahre befristete „Bundesinitiative Frühe Hilfen“ eine finanzielle Förderung für den Aufbau und die Koordination von Netzwerken mit der Zuständigkeit für Frühe Hilfen, unter Einbeziehung von Familienhebammen und vergleichbarer Gesundheitsberufe sowie den Aufbau von ehrenamtlichen Strukturen. Das vorliegende Fachkonzept gibt einen Überblick über den Umsetzungsstand der Frühen Hilfen im Kreis Coesfeld.

 

Zur langfristigen Sicherung des Netzwerkes mit der Zuständigkeit für Frühe Hilfen wird eine politische Entscheidung über die Umsetzung und Ausgestaltung der Netzwerkstrukturen im Kreis Coesfeld zum Ende des Jahres eingeholt.

 

 


Der Beschlussvorschlag für den Kreistag wird beinhalten

 

-        eine positive Kenntnisnahme der bisherigen Aktivitäten zum Auf- und Ausbau von koordinierten und multiprofessionellen Unterstützungsnetzwerken „Frühe Hilfen“ im Kreis Coesfeld, unter Einbezug des Gesundheitsamtes und der kreisangehörigen Kommunen mit eigenem Jugendamt,

-        die Fortsetzung der Maßnahmen und flächendeckende Umsetzung in allen Kommunen im Kreisgebiet,

-        die Einbindung aller relevanter Akteure und Institutionen der Jugend- und Gesundheitshilfe in das Netzwerk.

 

 

III.   Alternativen

keine

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Für die Angebote und Maßnahmen im Leistungsbereich der Frühen Hilfen nach § 16 (3) SGB VIII, § 1 ff. KKG stehen Haushaltmittel in Höhe von 112.670,00 Euro im Produkt 51.10.01 – Frühe Hilfen – zur Verfügung. Eine Zusammenlegung der Sachkonten ab dem Haushaltsjahr 2016 erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Verwaltung flexibel und bedarfsgerecht in dem Leistungsbereich agieren kann. Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Ländern (B-L-VV) mit Wirkung vom 01.07.2012 wird dem Kreis Coesfeld ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 27.337,00 EUR gewährt. Die Mittelverteilung richtet sich nach dem Anteil der Kinder unter 3 Jahren im Leistungsbezug des SGB II im jeweiligen Jugendamtsbezirk. Ab 2016 richtet der Bund zur Sicherstellung der Netzwerke „Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien durch Familienhebammen“ einen Fonds ein, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird. Über die Verteilung der Fördermittel beraten der Bund und die Länder gegenwärtig.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung grundsätzlich zuständig.

 

Anlagen:

 

1. Kommunales Fachkonzept „Kinderleicht - Frühe Hilfen im Kreis Coesfeld“