Beschlussvorschlag:
- Der Bericht der Verwaltung zum Umsetzungsstand
der Frühen Hilfen im Kreis Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.
- Die Angebote und Maßnahmen der Frühen Hilfen nach
§ 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information (KKG) im Kreis Coesfeld
werden dauerhaft bedarfsgerecht eingerichtet und als Leistungsbereich im
Regelsystem der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe vorbehaltlich der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel (im HH-Jahr 2015: 112.670,00 Euro)
finanziell verankert. Zielvorgabe hierbei ist eine Aufteilung der
Haushaltsmittel zu 70 % für Angebote der Primärprävention (z.B.
Elternbegleitbuch) und 30 % für Angebote der Sekundärprävention (z.B.
Familienhebammen).
- Die Verwaltung wird beauftragt, einen Beschluss
über den flächendeckenden Aufbau und die Weiterentwicklung von
Unterstützungsnetzwerken mit der Zuständigkeit für Frühe Hilfen gemäß § 3
KKG bis zur nächsten Sitzung vorzubereiten.
Begründung:
I. Problem
Im Mai 2007 wurde die Verwaltung
des Jugendamtes beauftragt, ein soziales Frühwarnsystem bzw. ein System der
Frühen Hilfen zur Unterstützung von (werdenden) Eltern mit Kindern unter drei
Jahren insbesondere in belasteten Lebenssituationen zu entwickeln, modellhaft
zu erproben und nachhaltig einzurichten (siehe SV-7-0667/ 2007). In den
weiteren Beratungen des Jugendhilfeausschusses wurde beschlossen, gezielte
Angebote zur Information und individuellen Unterstützung für die genannte
Zielgruppe zu entwickeln, vorhandene Angebote und Dienste zu vernetzen und
insbesondere Kooperationsstrukturen mit der Gesundheitshilfe aufzubauen (siehe SV-7-0910/ 2008, SV-7-1342/
2009, SV-8-0149/ 2010, SV-8-0708/ 2012).
Die Verwaltung des Jugendamtes hat fortlaufend über die Entwicklung der Frühen
Hilfen im Kreis Coesfeld berichtet (siehe Sitzungsvorlagen SV-7-0727/
2007, SV-7-0578/ 2007, SV-7-1145/ 2008, SV-7-1294/ 2009, SV-8-0150/ 2010).
II. Lösung
Gem. § 16 Abs. 3 SGB VIII sollen Mütter und Väter
sowie schwangere Frauen und werdende Väter Beratung und Hilfe in Fragen der
Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen
angeboten werden. Dieser allgemeine Auftrag wird konkretisiert durch die
Regelungen des KKG von 2012. Hiermit werden Frühe Hilfen erstmals gesetzlich
geregelt und bundeseinheitlich als präventives, multiprofessionelles und
koordiniertes Leistungsangebot der Beratung und Hilfe für alle (werdenden)
Eltern, bezogen auf die ersten drei Lebensjahre der Kinder, definiert. Nach § 3
Abs. 1 KKG werden verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen
Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz aufgebaut und
weiterentwickelt. Ziel ist es hierbei, sich gegenseitig über das Angebots- und
Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und
-entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.
Die „Geschwindigkeit“ des Ausbaus wird nicht vorgegeben. Zur Verstetigung
bestehender Maßnahmen und nachhaltigen Sicherung von Angebote in den Frühen
Hilfen erhält der Kreis Coesfeld durch die auf vier Jahre befristete
„Bundesinitiative Frühe Hilfen“ eine finanzielle Förderung für den Aufbau und
die Koordination von Netzwerken mit der Zuständigkeit für Frühe Hilfen, unter
Einbeziehung von Familienhebammen und vergleichbarer Gesundheitsberufe sowie
den Aufbau von ehrenamtlichen Strukturen. Das vorliegende Fachkonzept gibt
einen Überblick über den Umsetzungsstand der Frühen Hilfen im Kreis Coesfeld.
Zur langfristigen Sicherung des Netzwerkes mit der
Zuständigkeit für Frühe Hilfen wird eine politische Entscheidung über die
Umsetzung und Ausgestaltung der Netzwerkstrukturen im Kreis Coesfeld zum Ende
des Jahres eingeholt.
Der Beschlussvorschlag für den Kreistag wird
beinhalten
-
eine positive
Kenntnisnahme der bisherigen Aktivitäten zum Auf- und Ausbau von koordinierten
und multiprofessionellen Unterstützungsnetzwerken „Frühe Hilfen“ im Kreis
Coesfeld, unter Einbezug des Gesundheitsamtes und der kreisangehörigen Kommunen
mit eigenem Jugendamt,
-
die Fortsetzung
der Maßnahmen und flächendeckende Umsetzung in allen Kommunen im Kreisgebiet,
-
die Einbindung
aller relevanter Akteure und Institutionen der Jugend- und Gesundheitshilfe in
das Netzwerk.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für die Angebote und Maßnahmen im Leistungsbereich der
Frühen Hilfen nach § 16 (3) SGB VIII, § 1 ff. KKG stehen Haushaltmittel in Höhe
von 112.670,00 Euro im Produkt 51.10.01 – Frühe Hilfen – zur Verfügung. Eine
Zusammenlegung der Sachkonten ab dem Haushaltsjahr 2016 erfolgt vor dem
Hintergrund, dass die Verwaltung flexibel und bedarfsgerecht in dem
Leistungsbereich agieren kann. Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend sowie
den Ländern (B-L-VV) mit Wirkung vom 01.07.2012 wird dem Kreis Coesfeld ein
jährlicher Zuschuss in Höhe von 27.337,00 EUR gewährt. Die Mittelverteilung
richtet sich nach dem Anteil der Kinder unter 3 Jahren im Leistungsbezug des
SGB II im jeweiligen Jugendamtsbezirk. Ab 2016 richtet der Bund zur
Sicherstellung der Netzwerke „Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung
von Familien durch Familienhebammen“ einen Fonds ein, für den er jährlich 51
Millionen Euro zur Verfügung stellen wird. Über die Verteilung der Fördermittel
beraten der Bund und die Länder gegenwärtig.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises
Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung grundsätzlich
zuständig.
Anlagen:
1. Kommunales Fachkonzept
„Kinderleicht - Frühe Hilfen im Kreis Coesfeld“