Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage 1 beigefügte Stellungnahme zum Hauptbetriebsplan wird beschlossen.
Die in der Anlage 2 beigefügte Stellungnahme des Kreises – Untere Wasserbehörde zu den wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem
Mit Schreiben vom 02.07.2015 hat die
Bezirksregierung Arnsberg, Bergbehörde, den Kreis Coesfeld um Stellungnahme zum
Hauptbetriebsplan (zusammenfassende Präsentation siehe Anlage 3) für die
Aufsuchungsbohrung Herbern 58 der HammGas GmbH CoKG (HammGas) gebeten. Mit
Schreiben vom 07.07.2015 wurden dem Kreis Coesfeld drei Wasserrechtsanträge mit
der Bitte um Stellungnahme zugestellt.
Zum Projekt:
Die HammGas beabsichtigt auf dem
Betriebsgelände des Steinkohlenbergbauschachtes Radbod 7 in Ascheberg-Herbern
eine nach Norden abgelenkte Aufsuchungsbohrung in das flözführende Karbon
niederzubringen.
Der Bohrverlauf sieht vor, dass die Bohrung
bis ca. 330 m unter GOK vertikal ausgeführt wird. Danach erfolgt eine Ablenkung
Richtung Norden. Das flözführende Karbon wird nach einer Bohrstrecke von ca.
1400 m erwartet. Die maximale Bohrungslänge soll 1740 m betragen.
Zur Bohrung ist beabsichtigt, auf dem
Gelände der ehemaligen Schachtanlage einen Bohrturm mit entsprechenden
Nebenanlagen zu errichten. Die Bohrarbeiten inkl. Aufbau der Anlagen nehmen
einen Zeitraum von ca. 14 Wochen, die anschließenden Mess- und Testarbeiten von
ca. 6 Wochen ein.
Die Bohrung erfolgt in einzelnen
Bohrabschnitten, die in konventioneller Bohrtechnik ausgeführt wird. Die
jeweiligen Abschnitte werden mittels einer Zementation und Schutzrohrtouren
gegen das anstehende Gestein und Grundwasser abgedichtet. Während des
Bohreinsatzes kommen herkömmliche Bohrspülungen mit Spülungszusätzen zum
Tragen. An Spülungszusätzen sind u.a. Glimmer, Kalksteinmehl, Zellulosederivate
(CMC) Schwerspat und Salz vorgesehen.
Zur Wasserversorgung ist die Errichtung
einer temporären Wassergewinnung und zur Bevorratung des Wassers und der
Spülungen sind zwei Großtanks vorgesehen.
Nach Abschluss der Bohrung folgt eine
mehrwöchige Testphase, in der neben geophysikalischen Untersuchungen auch
Gewinnungstests vorgesehen sind, um die Gewinnbarkeit des Kohleflözgases/ der
Lagerstätte als auch die Ergiebigkeit der Bohrung zu testen. Diese Arbeiten
sind nicht Gegenstand des jetzt vorgelegten Hauptbetriebsplans. Für diese
Arbeiten soll ein Sonderbetriebsplan erstellt werden, um die hierfür
erforderliche bergrechtliche Genehmigung zu erhalten. Aus Sicht der
Kreisverwaltung ist die Verschiebung der bergrechtlichen Genehmigung der
gewinnungstests in einen Sonderbetriebsplan unverständlich, da zum Zeitpunkt
der Bohrungsplanung die grundsätzlichen Untersuchungen bekannt sein müssen.
Auch ist nach Rücksprache mit der Bergbehörde die Beteiligung Dritter im
Sonderbetriebsplanverfahren wohl nicht zwingend vorgesehen, da seitens der
Bergbehörde anheim gestellt wurde, einen entsprechenden Antrag auf Beteiligung
zu stellen.
„Sonderbetriebspläne:
Das Bundesberggesetz (BBergG) gibt in § 52 Abs.2 Nr. 2 ausdrücklich vor, dass für bestimmte Teile eines Betriebes oder bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden können. Im Kommentar zum Bundesbergesetz (Boldt/Weller Rd. Nr. 4 zu § 52) heißt es: „In Sonderbetriebsplänen … sind besondere Teile des Betriebes oder bestimmte Vorhaben zu behandeln, die nicht in den Hauptbetriebsplan einbezogen werden können oder sollen. Dazu können Arbeiten und Einrichtungen gehören, die eine eigenständige Bedeutung haben und daher nicht für die Aufnahme in einen Hauptbetriebsplan nicht eignen oder deren Sonderbehandlung zur Erhaltung der Übersichtlichkeit des Hauptbetriebsplanes erforderlich ist. In Betracht kommen auch einzelne Vorhaben, zu denen im Hauptbetriebsplan die erforderlichen Angaben noch nicht gemacht werden können. … „
Das Verlagern bestimmter Teilvorhaben in
Sonderbetriebsplänen entspricht somit den Regelungen des BBergG und ist geübte
Praxis. Durch eine eventuelle Zulassung des Hauptbetriebsplans wird noch kein
Präjudiz für einen Sonderbetriebsplan geschaffen. Hierzu ist ein gesondertes
Zulassungsverfahren erforderlich. Sollte aus Ihrer Sicht Ihr Aufgabenbereich
durch einen Sonderbetriebsplan für Produktionstest berührt sein, so stelle ich
anheim, in Ihrer Stellungnahme zum Hauptbetriebsplan eine Beteiligung am Sonderbetriebsplan
anzuregen.“ (Stellungnahme der Bergbehörde vom 07.07.2015 zur Thematik
Sonderbetriebsplan)
Fracking ist gemäß Antrag bei den nun
anstehenden Arbeiten nicht beantragt.
Der Kreis ist aufgefordert,
zu den wasserrechtlichen Erlaubnistatbeständen
(Niederschlagswasserentwässerung, Grundwasserförderung, Niederbringen der
Bohrung) fachlich Stellung zu nehmen. Außerdem ist seitens des Kreises eine
Gesamtstellungnahme zum Hauptbetriebsplan, der die bergrechtliche Genehmigung
für das Projekt „Herbern 58“ darstellt, abzugeben.
II. Lösung
In den Anlagen befinden
sich der Entwurf der Stellungnahme des Kreises zum Hauptbetriebsplan (Anlage 1)
sowie die Stellungnahme zu den wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen (Anlage 2).
Zum
Hauptbetriebsplan ist festzustellen, dass neben regionalplanerischen und
bauordnungsrechtlichen Fragestellungen insbesondere Aussagen zu den betriebsbedingten
Immissionen, zur Sicherung des Platzes im Zusammenhang mit dem Umgang mit
wassergef. Stoffen sowie zur Entwässerungssituation kritisch zu hinterfragen
und die im Antrag gemachten Aussagen nachzubessern sind.
Im Bereich der
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren bestehen insbesondere Bedenken
hinsichtlich der Einleitung der Niederschlagswässer in ein leistungsschwaches
Anfangsgewässer (Quellzufluss der Geinegge).
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass aus Sicht des Kreises sowohl der Hauptbetriebsplan als auch
die wasserrechtlichen Antragsunterlagen zu überarbeiten sind, ein Einvernehmen
auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht ausgesprochen werden kann.
III. Alternativen
./.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
./.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ergibt sich eine Zuständigkeit des
Kreistages nach § 26 KrO.
Anlagen:
Stellungnahme zum Hauptbetriebsplan der HammGas GmbH (Anlage 1)
Stellungnahme der Kreisverwaltung Coesfeld zu den drei wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen (Anlage 2)
Präsentation Hauptbetriebsplan der HammGas GmbH&Co.KG (Anlage 3)