Beschlussvorschlag:
1) Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausstattung aller SchnellBus- und RegioBus- Linien im Kreis Coesfeld mit WLAN mit den Verkehrsunternehmen wie beschrieben so schnell wie möglich umzusetzen.
2) WLAN in Linienbussen wird als Mindest-Qualitätsstandard für SchnellBus- und RegioBus-Linien in die Liniensteckbriefe als Bestandteil des Nahverkehrsplanes sowie der zukünftigen Leistungsvergaben aufgenommen.
3) Der Förderkatalog in der Richtlinie für die Verwendung der Mittel nach §11 Ab. 2 ÖPNVG NRW wird um die Förderung von WLAN in Bussen erweitert.
4) Im Juni 2016 wird ein Bericht vorgelegt. Dann wird entschieden, ob alle Linien im Kreis Coesfeld mit diesem Serviceangebot ausgestattet werden sollen
Begründung:
I. Problem
Der Ausschuss für Straßen- Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr hat in seiner Sitzung am 19.05.2015 die Verwaltung beauftragt, ein Konzept zur Nutzung eines kostenlosten WLAN in Bussen und Bahnen im Kreis Coesfeld zu entwickeln.
Rechtliche Zuständigkeiten
·
Bahnen
Zuständig für die Ausstattung und gleichzeitig die Finanzierung der
Regionalbahnen im Münsterland (und damit auch im Kreis Coesfeld) ist der ZVM.
Die Einflussnahme erfolgt über die vom Kreis Coesfeld in die
Verbandsversammlung des ZVM entsandten Kreistagsabgeordneten.
·
Busse
Zuständig für die Beschreibung der Qualitätsstandards für die
Ausstattung der Fahrzeuge im ÖPNV im Kreis Coesfeld ist der Kreis Coesfeld als
Aufgabenträger im Rahmen der Festlegungen im Nahverkehrsplan. Im Benehmen mit
den kreisangehörigen Städten und Gemeinden werden die Bedienungsqualitäten der
Buslinien im Nahverkehrsplan definiert.
Bestandsaufnahme
Die Nutzung eines kostenlosen WLAN in Bussen und Bahnen ist in
Deutschland wie auch im Münsterland bereits grundsätzlich bekannt.
Im Kreis Coesfeld bietet die RVM diesen WLAN-Service auf den SchnellBus-
Linien S60 und S90/ S92 an. Die Kosten werden im Rahmen der
Kreisergebnisrechnung vom Kreis Coesfeld getragen.
Im Kreis Borken können die Kunden der Linie S75 diesen Service in fast
allen Fahrzeugen nutzen. Der Kreis Borken hat als Leistungsbesteller diesen
Service im Rahmen seiner Vergabe beauftragt und finanziert ihn über den
entsprechenden Verkehrsvertrag.
Weitere Linien sind zurzeit noch nicht ausgestattet.
Die Stadt Münster hat die entsprechende Ausstattung ihrer
Stadtbus-Linien bzw. -Fahrzeuge im Jahr 2012 mit der Begründung abgelehnt, dass
die Verweildauer in einem Stadtbus relativ kurz und daher der Nutzen für die
Kunden vergleichsweise gering sei. Dies würde die Kosten für ein solches System
nicht rechtfertigen.
Grundsätzlich ist die Nutzung des WLAN im ländlichen Raum nur dann
möglich, wenn die Netzabdeckung ausreicht.
Technische Ausstattung
Jedes Fahrzeug muss einmalig mit einem passenden Router ausgestattet werden.
Laufende Kosten fallen an für eine Datenflat (SIM-Karte) und die Bereitstellung
als Hotspot sowie gelegentliche Reparaturen z.B. der Antenne.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Es sind noch nicht alle rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit
der Bereitstellung öffentlicher WLAN-Dienste geklärt, gleichzeitig sind aber
auch keine Probleme mit WLAN im Bus bekannt geworden. Die im Rahmen des
Konzeptes betrachteten Verkehrsunternehmen nehmen alle die Dienstleistung der
Firma „hotsplots“ GmbH in Berlin in Anspruch. Sie bietet Lösungen für die
Abrechnung mobiler Internetzugänge an. Nach einer Recherche von Herrn Dr.
Rennspieß, WVG, aus dem Jahr 2012, wird der gesamte Datenverkehr sicher
verschlüsselt.
II. Lösung
Für Linien mit bestehenden
Linienkonzessionen
Eigenes Verkehrsunternehmen RVM
Das eigene Verkehrsunternehmen RVM könnte mit der WLAN-Ausstattung
weiterer Linien beauftragt werden. Die Kosten werden im Rahmen der
Kreisergebnisrechnung vom Kreis getragen.
Verkehrsverträge
Der Kreis Coesfeld kann im Rahmen laufender Verkehrsverträge
(zurzeit Linie R81, zusammen mit dem Kreis Steinfurt, und Linien R64, 564 und
563 im Raum Havixbeck) die Ausstattung aller Fahrzeuge oder eines Teils
beauftragen. Die Kosten müsste der Kreis Coesfeld tragen.
Eigenwirtschaftliche Linienkonzessionen
Auf die Servicequalität von Linien, für die eigenwirtschaftliche
Linienkonzessionen vergeben wurden, kann der Kreis direkt keinen Einfluss
nehmen.
Die zuständigen Verkehrsunternehmen könnten nach einem Angebot für einen
WLAN-Service gefragt werden. Dann müsste der Kreis Coesfeld die Kosten für die
Beauftragung dieser zusätzlich vorgesehenen Leistung tragen.
Die Ausstattung von Fahrzeugen kann unterstützt werden, indem der Kreis
Coesfeld Mittel zur Förderung des Einbaus der Technologie anbietet, z.B. aus
seinen Mitteln aus der ÖPNV-Pauschale.
Für Linien mit zukünftig zu
vergebenden Linienkonzessionen
Nahverkehrsplan
Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplans kann dieses Ausstattungs-Merkmal
verbindlich in die Qualitätsstandards für alle oder einzelne Produkt-Linien im
Kreis Coesfeld aufgenommen werden.
Liniensteckbriefe
Bis zur Verabschiedung des fortgeschriebenen Nahverkehrsplans kann
dieses Ausstattungs-Merkmal verbindlich in die Qualitätsstandards der
Steckbriefe der Linien, deren Konzessionen zwischenzeitlich auslaufen,
aufgenommen werden. Sie werden dann im Zusammenhang mit der Vorabbekanntmachung
für die Bewertung eigenwirtschaftlicher Konzessionsanträge durch den Kreis
Coesfeld und die Bezirksregierung bedeutsam: Wenn der Konzessionsantrag kein
WLAN-Angebot beinhaltet, kann der Antrag als „nicht dem NVP-Mindeststandard
entsprechend“ abgelehnt werden. Bei eigenwirtschaftlichen Konzessionsanträgen
würden die Kosten für das WLAN im Rahmen dieses Verfahrens grundsätzlich das
beantragende Verkehrsunternehmen tragen.
Gleichzeitig wird mit der Aufnahme des Service in die Qualitätsstandards
aufgezeigt, dass WLAN bei einer eventuell erforderlichen Ausschreibung (falls
kein eigenwirtschaftlicher/ kommerzieller Antrag auf die Vorabbekanntmachung
eingeht) Bestandteil der Leistungsbeschreibung wird. Die Kosten des WLAN würden
dann vom Bieter in das Angebot eingepreist.
Einzelne Fahrzeuge
Über die Aufnahme der WLAN-Technologie in die Richtlinien zur Verwendung
der Mittel gem. §11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) kann der Kreis Coesfeld
die Umsetzung der Maßnahme bei der Beschaffung von Neufahrzeugen fördern.
III. Alternativen
Erfolgt keine oder ablehnende Beschlussfassung, so
verbleibt die Nutzung eines kostenlosen WLAN in Bussen und Bahnen in der
alleinigen Verantwortung der Verkehrsunternehmen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Kosten für die Ausstattung eines Linienbusses
Einmalig: 1500 Euro für den Router und seinen Einbau
Laufende Kosten pro Jahr: 600 Euro für Datenflat (SIM-Karte),
Bereitstellung als Hotspot (Abrechnung z.B. über Firma Hotsplots, Berlin),
Reparaturen (z.B. Antenne)
Schätzung:
RegioBus-Linien |
Fahrzeuge ca. |
WLAN einmalige Kosten |
WLAN |
|
RVM / VKU |
3 |
12 |
18.000 |
7.200 |
Verkehrsvertrag RDV |
2 |
10 |
15.000 |
6.000 |
eigenwirtschaftlich WB |
2 |
12 |
18.000 |
7.200 |
eigenwirtschaftlich VEE |
3 |
8 |
12.000 |
4.800 |
|
|
42 |
63.000 |
25.200 |
Sonstige
Linien gesamt |
|
Fahrzeuge
ca. |
WLAN
|
WLAN
|
davon
Regionalverkehr |
|
|
|
|
RVM |
13 |
20 |
29.250 |
11.700 |
Verkehrsvertrag
RDV |
2 |
3 |
4.500 |
1.800 |
eigenwirtschaftlich
WB |
5 |
8 |
11.250 |
4.500 |
eigenwirtschaftlich
VEE |
7 |
11 |
15.750 |
6.300 |
eigenwirtschaftlich
VG Breitenbach |
1 |
2 |
2.250 |
900 |
eigenwirtschaftlich
Vestische |
1 |
2 |
2.250 |
900 |
|
|
44 |
65.250 |
26.100 |
Die Aufwertung der Qualität durch WLAN kann bei einem Fahrgastzuwachs zu einer Steigerung der Fahrgeldeinnahmen führen, die die zusätzlichen Kosten für diesen Service zum Teil wieder auffängt. Belastbare Erkenntnisse aus Fahrgasterhebungen sind hier nicht bekannt.
Die Kosten für die Ausstattung mit WLAN tragen die Verkehrsunternehmen bzw. der Kreis Coesfeld:
· Die RVM bildet die Kosten im Rahmen der Kreisergebnisrechnung für den Kreis Coesfeld ab.
· Beauftragungen im Rahmen der Verkehrsverträge müssten vom Kreis Coesfeld getragen werden. (Beispiel Linie R64: 5 Fahrzeuge, pro Jahr rund 3.000 Euro Mehrkosten)
· Die Verkehrsunternehmen mit eigenwirtschaftlichen Konzessionen z.B. für die Linien R51 (WB) oder R63 (Veelker GmbH) müssten die laufenden Kosten grundsätzlich selbst tragen bzw. müsste bei Beauftragung einzelner Servicemerkmale vom Kreis Coesfeld übernommen werden. Eine teilweise Förderung der Investitionen wäre eventuell aus Landeszuwendungen (ÖPNV-Pauschale) möglich.
· Im Falle der Ausschreibung eines Linienbündels würde der Bieter die Kosten für diesen Service in das Angebot einpreisen und dem Kreis die Kosten so in Rechnung stellen.
Um die Kosten für Verkehrsunternehmen wie Auftraggeber Kreis Coesfeld zu begrenzen, könnte die Umsetzung des Angebotes auf regelmäßig verkehrende Linien (Produktklasse Schnellbus und Regiobus) beschränkt werden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig. (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).