Betreff
Kostenloses WLAN in Bussen und Bahnen
Vorlage
SV-9-0336
Aktenzeichen
01.81
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

 

1)  Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausstattung aller SchnellBus- und RegioBus- Linien im Kreis Coesfeld mit WLAN mit den Verkehrsunternehmen wie beschrieben so schnell wie möglich umzusetzen.

 

2)  WLAN in Linienbussen wird als Mindest-Qualitätsstandard für SchnellBus- und RegioBus-Linien in die Liniensteckbriefe als Bestandteil des Nahverkehrsplanes sowie der zukünftigen Leistungsvergaben aufgenommen.

 

3)  Der Förderkatalog in der Richtlinie für die Verwendung der Mittel nach §11 Ab. 2 ÖPNVG NRW wird um die Förderung von WLAN in Bussen erweitert.

 

4)  Im Juni 2016 wird ein Bericht vorgelegt. Dann wird entschieden, ob alle Linien im Kreis Coesfeld mit diesem Serviceangebot ausgestattet werden sollen

 

Begründung:

 

I.    Problem

 

Der Ausschuss für Straßen- Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr hat in seiner Sitzung am 19.05.2015 die Verwaltung beauftragt, ein Konzept zur Nutzung eines kostenlosten WLAN in Bussen und Bahnen im Kreis Coesfeld zu entwickeln. 

 

Rechtliche Zuständigkeiten

 

·         Bahnen

 

Zuständig für die Ausstattung und gleichzeitig die Finanzierung der Regionalbahnen im Münsterland (und damit auch im Kreis Coesfeld) ist der ZVM. Die Einflussnahme erfolgt über die vom Kreis Coesfeld in die Verbandsversammlung des ZVM entsandten Kreistagsabgeordneten.

 

·         Busse

 

Zuständig für die Beschreibung der Qualitätsstandards für die Ausstattung der Fahrzeuge im ÖPNV im Kreis Coesfeld ist der Kreis Coesfeld als Aufgabenträger im Rahmen der Festlegungen im Nahverkehrsplan. Im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden werden die Bedienungsqualitäten der Buslinien im Nahverkehrsplan definiert.

 

Bestandsaufnahme

 

Die Nutzung eines kostenlosen WLAN in Bussen und Bahnen ist in Deutschland wie auch im Münsterland bereits grundsätzlich bekannt.

 

Im Kreis Coesfeld bietet die RVM diesen WLAN-Service auf den SchnellBus- Linien S60 und S90/ S92 an. Die Kosten werden im Rahmen der Kreisergebnisrechnung vom Kreis Coesfeld getragen.

 

Im Kreis Borken können die Kunden der Linie S75 diesen Service in fast allen Fahrzeugen nutzen. Der Kreis Borken hat als Leistungsbesteller diesen Service im Rahmen seiner Vergabe beauftragt und finanziert ihn über den entsprechenden Verkehrsvertrag.

 

Weitere Linien sind zurzeit noch nicht ausgestattet.

 

Die Stadt Münster hat die entsprechende Ausstattung ihrer Stadtbus-Linien bzw. -Fahrzeuge im Jahr 2012 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verweildauer in einem Stadtbus relativ kurz und daher der Nutzen für die Kunden vergleichsweise gering sei. Dies würde die Kosten für ein solches System nicht rechtfertigen.

 

Grundsätzlich ist die Nutzung des WLAN im ländlichen Raum nur dann möglich, wenn die Netzabdeckung ausreicht.

 


Technische Ausstattung

 

Jedes Fahrzeug muss einmalig mit einem passenden Router ausgestattet werden. Laufende Kosten fallen an für eine Datenflat (SIM-Karte) und die Bereitstellung als Hotspot sowie gelegentliche Reparaturen z.B. der Antenne.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

 

Es sind noch nicht alle rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher WLAN-Dienste geklärt, gleichzeitig sind aber auch keine Probleme mit WLAN im Bus bekannt geworden. Die im Rahmen des Konzeptes betrachteten Verkehrsunternehmen nehmen alle die Dienstleistung der Firma „hotsplots“ GmbH in Berlin in Anspruch. Sie bietet Lösungen für die Abrechnung mobiler Internetzugänge an. Nach einer Recherche von Herrn Dr. Rennspieß, WVG, aus dem Jahr 2012, wird der gesamte Datenverkehr sicher verschlüsselt.

 

 

II.  Lösung

 

Für Linien mit bestehenden Linienkonzessionen

 

Eigenes Verkehrsunternehmen RVM

 

Das eigene Verkehrsunternehmen RVM könnte mit der WLAN-Ausstattung weiterer Linien beauftragt werden. Die Kosten werden im Rahmen der Kreisergebnisrechnung vom Kreis getragen.

 

Verkehrsverträge

 

Der Kreis Coesfeld kann im Rahmen laufender Verkehrsverträge (zurzeit Linie R81, zusammen mit dem Kreis Steinfurt, und Linien R64, 564 und 563 im Raum Havixbeck) die Ausstattung aller Fahrzeuge oder eines Teils beauftragen. Die Kosten müsste der Kreis Coesfeld tragen.

 

Eigenwirtschaftliche Linienkonzessionen

 

Auf die Servicequalität von Linien, für die eigenwirtschaftliche Linienkonzessionen vergeben wurden, kann der Kreis direkt keinen Einfluss nehmen.

 

Die zuständigen Verkehrsunternehmen könnten nach einem Angebot für einen WLAN-Service gefragt werden. Dann müsste der Kreis Coesfeld die Kosten für die Beauftragung dieser zusätzlich vorgesehenen Leistung tragen.

 

Die Ausstattung von Fahrzeugen kann unterstützt werden, indem der Kreis Coesfeld Mittel zur Förderung des Einbaus der Technologie anbietet, z.B. aus seinen Mitteln aus der ÖPNV-Pauschale.

 

 

 

 

 

 

 

Für Linien mit zukünftig zu vergebenden Linienkonzessionen

 

Nahverkehrsplan

Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplans kann dieses Ausstattungs-Merkmal verbindlich in die Qualitätsstandards für alle oder einzelne Produkt-Linien im Kreis Coesfeld aufgenommen werden.

 

Liniensteckbriefe

Bis zur Verabschiedung des fortgeschriebenen Nahverkehrsplans kann dieses Ausstattungs-Merkmal verbindlich in die Qualitätsstandards der Steckbriefe der Linien, deren Konzessionen zwischenzeitlich auslaufen, aufgenommen werden. Sie werden dann im Zusammenhang mit der Vorabbekanntmachung für die Bewertung eigenwirtschaftlicher Konzessionsanträge durch den Kreis Coesfeld und die Bezirksregierung bedeutsam: Wenn der Konzessionsantrag kein WLAN-Angebot beinhaltet, kann der Antrag als „nicht dem NVP-Mindeststandard entsprechend“ abgelehnt werden. Bei eigenwirtschaftlichen Konzessionsanträgen würden die Kosten für das WLAN im Rahmen dieses Verfahrens grundsätzlich das beantragende Verkehrsunternehmen tragen.

 

Gleichzeitig wird mit der Aufnahme des Service in die Qualitätsstandards aufgezeigt, dass WLAN bei einer eventuell erforderlichen Ausschreibung (falls kein eigenwirtschaftlicher/ kommerzieller Antrag auf die Vorabbekanntmachung eingeht) Bestandteil der Leistungsbeschreibung wird. Die Kosten des WLAN würden dann vom Bieter in das Angebot eingepreist.

 

 

Einzelne Fahrzeuge

 

Über die Aufnahme der WLAN-Technologie in die Richtlinien zur Verwendung der Mittel gem. §11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) kann der Kreis Coesfeld die Umsetzung der Maßnahme bei der Beschaffung von Neufahrzeugen fördern.

 

 

III. Alternativen

 

Erfolgt keine oder ablehnende Beschlussfassung, so verbleibt die Nutzung eines kostenlosen WLAN in Bussen und Bahnen in der alleinigen Verantwortung der Verkehrsunternehmen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Kosten für die Ausstattung eines Linienbusses

 

Einmalig: 1500 Euro für den Router und seinen Einbau

 

Laufende Kosten pro Jahr: 600 Euro für Datenflat (SIM-Karte), Bereitstellung als Hotspot (Abrechnung z.B. über Firma Hotsplots, Berlin), Reparaturen (z.B. Antenne)

 

 

 

 

 

Schätzung:

 

RegioBus-Linien

Fahrzeuge ca.

WLAN einmalige Kosten

WLAN
laufende Kosten

RVM / VKU

3

12

18.000

7.200

Verkehrsvertrag RDV

2

10

15.000

6.000

eigenwirtschaftlich WB

2

12

18.000

7.200

eigenwirtschaftlich VEE

3

8

12.000

4.800

 

 

42

63.000

25.200

 

Sonstige Linien gesamt

 

Fahrzeuge ca.

WLAN
einmalige Kosten

WLAN
laufende Kosten

davon Regionalverkehr

 

 

 

 

RVM

13

20

29.250

11.700

Verkehrsvertrag RDV

2

3

4.500

1.800

eigenwirtschaftlich WB

5

8

11.250

4.500

eigenwirtschaftlich VEE

7

11

15.750

6.300

eigenwirtschaftlich VG Breitenbach

1

2

2.250

900

eigenwirtschaftlich Vestische

1

2

2.250

900

 

 

44

65.250

26.100

 

 

 

Die Aufwertung der Qualität durch WLAN kann bei einem Fahrgastzuwachs zu einer Steigerung der Fahrgeldeinnahmen führen, die die zusätzlichen Kosten für diesen Service zum Teil wieder auffängt. Belastbare Erkenntnisse aus Fahrgasterhebungen sind hier nicht bekannt.

 

 

Die Kosten für die Ausstattung mit WLAN tragen die Verkehrsunternehmen bzw. der Kreis Coesfeld:

 

·         Die RVM bildet die Kosten im Rahmen der Kreisergebnisrechnung für den Kreis Coesfeld ab.

·         Beauftragungen im Rahmen der Verkehrsverträge müssten vom Kreis Coesfeld getragen werden. (Beispiel Linie R64: 5 Fahrzeuge, pro Jahr rund 3.000 Euro Mehrkosten)

 

·         Die Verkehrsunternehmen mit eigenwirtschaftlichen Konzessionen z.B. für die Linien R51 (WB) oder R63 (Veelker GmbH) müssten die laufenden Kosten grundsätzlich selbst tragen bzw. müsste bei Beauftragung einzelner Servicemerkmale vom Kreis Coesfeld übernommen werden. Eine teilweise Förderung der Investitionen wäre eventuell aus Landeszuwendungen (ÖPNV-Pauschale) möglich.

 

 

 

 

 

 

 

·         Im Falle der Ausschreibung eines Linienbündels würde der Bieter die Kosten für diesen Service in das Angebot einpreisen und dem Kreis die Kosten so in Rechnung stellen.

 

Um die Kosten für Verkehrsunternehmen wie Auftraggeber Kreis Coesfeld zu begrenzen, könnte die Umsetzung des Angebotes auf regelmäßig verkehrende Linien (Produktklasse Schnellbus und Regiobus) beschränkt werden.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig. (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).