Beschlussvorschlag:
- Zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kreises Coesfeld in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen der in der beiliegenden Auflistung aufgeführten Institutionen wird Landrat Dr. Schulze Pellengahr für den ausgeschiedenen Landrat Püning entsprechend der beigefügten Zusammenstellung bestellt.
- Mit der Wahrnehmung der übrigen „einfachen“ Mitgliedschaftsrechte in Mitgliederversammlungen o.Ä. wird der Landrat oder ein von ihm benannter Vertreter beauftragt.
Begründung:
I. Problem
Gemäß
§ 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die
Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen
Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder
vorzuschlagen.
Diese Regelung ist als Teil der Gesamtregelung der gesetzlichen
Vertretung des Kreises zu verstehen. Die gesetzliche Vertretung des Kreises
obliegt grundsätzlich nach § 42 Buchstabe e) KrO NRW dem Landrat. Somit stellt
§ 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW eine Ausnahmezuständigkeit zugunsten des Kreistages
dar.
Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113 GO NRW für die Vertretung der
Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
entsprechend.
Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten
oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des
Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses
gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit
niederzulegen.
Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat
oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des Kreises dazuzählen (§ 26 Abs. 5
Satz 3 KrO NRW).
Die Regelung gilt nicht nur dann, wenn der Kreis ein unmittelbares
Bestellungsrecht hat, sondern auch bei der Einräumung eines Vorschlagsrechtes,
das der eigentlichen formellen Bestellung vorangestellt ist. Welcher Art die
Organisation ist, in der eine Mitgliedschaft des Kreises besteht, ist
unerheblich.
Eine Ausnahme von der Bestellung durch den Kreistag pp. ist nicht nur
in den sondergesetzlich geregelten Fällen anzunehmen, sondern auch dann, wenn
das Eigenrecht der Organisationen, denen der Kreis angehört, nur bestimmte
Funktionsträger des Kreises als Vertreter vorsieht. Dies gilt z.B. für
kommunale Spitzenverbände und Fachverbände. So vertreten die Landräte und 1.
ehrenamtliche Stellvertreter des Landrats die Kreise beim kommunalen
Spitzenverband der Kreise, dem Landkreistag NRW. Aus diesem Grunde sind solche
Organisationen in der beiliegenden Zusammenstellung nicht aufgeführt.
Am 20.10.2015 endet um 24.00 Uhr die Amtszeit von Landrat Püning und
eine Nachbesetzung ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen
erforderlich.
II. Lösung
Der Kreistag bestellt bzw. wählt Landrat Dr. Schulze Pellengahr als Nachfolger von Landrat Püning in die von diesem bislang wahrgenommenen Positionen als Vertreter des Kreises Coesfeld in Organen, Beiräten und Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten entsprechend der beigefügten Auflistung.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch die Wahrnehmung der
Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, wenn durch die Teilnahme an
Mitgliedschaftsversammlungen o.Ä. Reisekosten gezahlt werden müssen, weil die
Institutionen diese Kosten selber nicht zahlen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.