Betreff
Prüfung des Entwurfs des Gesamtabschlusses 2014
Vorlage
SV-9-0399
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses

 

1.    Der Kreistag nimmt den „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 und des Gesamtlageberichtes des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014“ vom 13.11.2015 zur Kenntnis.

2.    Der Kreistag bestätigt den vom Rechnungsprüfungsausschuss testierten Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014 mit einer Bilanzsumme von 341.861.951,77 Euro.

3.    Der Kreistag erteilt dem Landrat für den Gesamtabschluss zum 31.12.2014 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 116 Abs. 1 GO NRW u. § 96 GO NRW die Entlastung.

4.    Der Kreistag beschließt, dass der Gesamtjahresüberschuss 2014 in Höhe von 4.141.816,32 Euro dem in der Gesamtbilanz ausgewiesenem Eigenkapital, hier: der allgemeinen Rücklage, zugeführt wird.  

 

 

In Vertretung

 

Begründung:

 

I.       Problem

 

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 5 GO NRW hat der Kreis innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag einen Gesamtabschluss für den 31.12. des Jahres aufzustellen. In diesem sind das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Kreises und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Gesamtjahresabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Ferner ist dem Gesamtabschluss ein Beteiligungsbericht beizufügen.

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs.1 KrO NRW i.V.m. § 116 Abs. 5 und § 95 Abs. 3 GO NRW wird der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses dem Kreistag zur Bestätigung zugeleitet. Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2014 wurde vom Kämmerer am 17.09.2015 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag bestätigt.

 

Mit SV-9-0333 wurde der Entwurf des fünften Gesamtabschlusses des Kreises Coesfeld in den Kreistag eingebracht. Der Kreistag fasste den Beschluss, den Entwurf des Gesamtabschlusses 2014 einschließlich der Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

 

Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld (§ 101 Abs. 8 GO NRW).

 

Der Kreistag bestätigt den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Gesamtabschluss. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung eines Gesamtjahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.

 

II.      Lösung

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 07.12.2015 den vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegten „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 und des Gesamtlageberichtes des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014“ beraten und sich diesen einschließlich Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfung zu Eigen gemacht. Der Bestätigungsvermerk wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 07.12.2015 vom Ausschussvorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV-9-0397 verwiesen.

 

Der „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 und des Gesamtlageberichtes des Kreis Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-0397 übersandt worden.

 

Der Kreistag hat gem. § 26 Abs.1 Buchst. i) KrO NRW den Gesamtabschluss zu bestätigen. In Anlehnung an § 116 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW gelten für die Bestätigung des Gesamtabschlusses die für den Jahresabschluss anzuwendenden Bestimmungen entsprechend, so dass der Kreistag nach der Bestätigung des Gesamtabschlusses auch einen Beschluss über die Entlastung des Landrates und über die Verwendung des Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung des Gesamtjahresfehlbetrages zu fassen hat.

 

Der Gesamtjahresüberschuss 2014 beträgt 4.141.816,32 Euro. Es wird vorgeschlagen, diesen dem Eigenkapital, hier der allgemeinen Rücklage, zuzuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem in der Gesamtbilanz dargestellten Gesamtjahresüberschuss um eine rechnerisch ermittelte Größe handelt, welche nur eine deklaratorische Wirkung entfacht.

Der vom Kreistag bestätigte Gesamtabschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Bestätigung des folgenden Gesamtabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

 

III.    Alternativen

 

Keine

 

IV.   Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine

 

V.     Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gem. § 53 KrO NRW i.V.m. § 103 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig.