Beschlussvorschlag des
Rechnungsprüfungsausschusses
1. Der Kreistag nimmt den
„Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des
Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 und des Gesamtlageberichtes des Kreises
Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014“ vom 13.11.2015 zur Kenntnis.
2. Der Kreistag bestätigt den vom
Rechnungsprüfungsausschuss testierten Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld für
das Haushaltsjahr 2014 mit einer Bilanzsumme von 341.861.951,77 Euro.
3. Der Kreistag erteilt dem
Landrat für den Gesamtabschluss zum 31.12.2014 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m.
§ 116 Abs. 1 GO NRW u. § 96 GO NRW die Entlastung.
4. Der Kreistag beschließt, dass
der Gesamtjahresüberschuss 2014 in Höhe von 4.141.816,32 Euro dem in der
Gesamtbilanz ausgewiesenem Eigenkapital, hier: der allgemeinen Rücklage,
zugeführt wird.
In Vertretung
Begründung:
I.
Problem
Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in
Verbindung mit § 116 Abs. 5 GO NRW hat der Kreis innerhalb der ersten neun
Monate nach dem Abschlussstichtag einen Gesamtabschluss für den 31.12. des
Jahres aufzustellen. In diesem sind das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des
Kreises und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller
verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss muss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzgesamtlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der
Gesamtjahresabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz
und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Ferner ist
dem Gesamtabschluss ein Beteiligungsbericht beizufügen.
Nach Maßgabe des § 53 Abs.1
KrO NRW i.V.m. § 116 Abs. 5 und § 95 Abs. 3 GO NRW wird der vom Kämmerer
aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses dem
Kreistag zur Bestätigung zugeleitet. Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2014
wurde vom Kämmerer am 17.09.2015 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag
bestätigt.
Mit SV-9-0333 wurde der
Entwurf des fünften Gesamtabschlusses des Kreises Coesfeld in den Kreistag
eingebracht. Der Kreistag fasste den Beschluss, den Entwurf des
Gesamtabschlusses 2014 einschließlich der Anlagen dem
Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den
Prüfbericht aufzunehmen.
Zur Durchführung dieser
Aufgabe bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung
des Kreises Coesfeld (§ 101 Abs. 8 GO NRW).
Der Kreistag bestätigt den
vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Gesamtabschluss. Zugleich beschließt er über
die Verwendung des Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung eines Gesamtjahresfehlbetrages.
Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.
II.
Lösung
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 07.12.2015 den vom
Rechnungsprüfungsamt vorgelegten „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung
des Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 und des Gesamtlageberichtes des Kreises
Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014“ beraten und sich diesen einschließlich
Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfung zu Eigen gemacht. Der
Bestätigungsvermerk wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am
07.12.2015 vom Ausschussvorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag
beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage
SV-9-0397 verwiesen.
Der „Bericht der
Rechnungsprüfung über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 und des
Gesamtlageberichtes des Kreis Coesfeld für das Haushaltsjahr 2014“ ist allen
Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-0397 übersandt worden.
Der Kreistag hat gem. § 26
Abs.1 Buchst. i) KrO NRW den Gesamtabschluss zu bestätigen. In Anlehnung an §
116 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW gelten für die Bestätigung des
Gesamtabschlusses die für den Jahresabschluss anzuwendenden Bestimmungen
entsprechend, so dass der Kreistag nach der Bestätigung des Gesamtabschlusses
auch einen Beschluss über die Entlastung des Landrates und über die Verwendung
des Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung des Gesamtjahresfehlbetrages
zu fassen hat.
Der Gesamtjahresüberschuss
2014 beträgt 4.141.816,32 Euro. Es wird vorgeschlagen, diesen dem Eigenkapital,
hier der allgemeinen Rücklage, zuzuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass es sich bei dem in der Gesamtbilanz dargestellten
Gesamtjahresüberschuss um eine rechnerisch ermittelte Größe handelt, welche nur
eine deklaratorische Wirkung entfacht.
Der vom Kreistag bestätigte
Gesamtabschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, öffentlich bekannt zu
machen und danach bis zur Bestätigung des folgenden Gesamtabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.
III.
Alternativen
Keine
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Keine
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. § 53 KrO NRW i.V.m. §
103 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig.