hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit,
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter und 53 - Gesundheitsamt
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltes 2016 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den
Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen
Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen
im Budget 2
Produktgruppen ab Seite
|
Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
|
50.10 |
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt,
Abrechnung) |
183 |
50.20 |
Ambulante Leistungen |
189 |
50.30 |
Stationäre Pflege |
200 |
50.40 |
Jobcenter |
204 |
|
Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
|
53.10 |
Amtsärztlicher Dienst |
263 |
53.20 |
Gesundheitsförderung / -hilfe |
269 |
53.30 |
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst |
275 |
53.40 |
Gesundheitsschutz |
283 |
53.50 |
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR /
Gesundheitskoordination und -planung |
288 |
inkl. der bei den zugehörigen Produktgruppen dargestellten Ziele und
Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen
Änderungen anerkannt.
Anmerkung: Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales,
Senioren und Gesundheit
ergebenden Änderungen werden in einer
Änderungsliste zusammengestellt und dem
AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistagtag zur weiteren Beratung vorgelegt
Begründung:
I. Problem
Der Entwurf des Haushaltes 2016 wird am 16.12.2015 in den Kreistag eingebracht und von dort ggf. zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen werden. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.
II. Lösung
1. Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des Haushaltes 2016
schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem
Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt 30.463.460 € ab.
Das sind 1.394.339 € mehr als in 2015.
Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass
fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter
- aus Pflichtaufgaben resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt
möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig
obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld
so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben
bleiben wird.
Der Produktbereich 53 – Gesundheitsamt –
schließt mit einem
Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt 2.917.034 € ab.
Das sind 91.728 € mehr als in 2015.
2.
Hinweise
Die veranschlagten Erträge und
Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung
in 2015 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.
Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit
hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus
zu ermitteln.
Denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen
in 2016 haben bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung
gefunden. Sie werden aber bei ihrer Realisierung Änderungen bei den Erträgen
und Aufwendungen mit sich
bringen können.
Die Auswirkungen aufgrund des
Flüchtlingszustroms sind in den jeweiligen Produktgruppen dargestellt.
3.
Budgetrahmen
3.1 Produktbereich 50 – Soziales und
Jobcenter
Der Entwurf des Haushaltes 2016
berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter –
im Teilergebnisplan
Aufwendungen
in Höhe von 99.215.043
€,
Erträge
in Höhe von 68.751.583
€ und somit einen
Zuschussbedarf
in Höhe von 30.463.460
€.
Entsprechend der im Entwurf des
Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der
Teilergebnispläne teilt sich der
Zuschussbedarf wie folgt auf die Produktgruppen auf:
|
Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2015 zu 2016 |
2014 |
2015 |
2016 |
||
€ |
€ |
€ |
||
Produktbereich 50 - Soziales und
Jobcenter |
|
|
|
|
50.10 Finanzen (Unterhalt,
Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung) |
-2.661.643 |
-2.226.470 |
-2.009.265 |
217.204 |
50.20 Ambulante Leistungen |
-5.902.868 |
-6.126.548 |
-7.263.800 |
-1.137.252 |
50.30 Stationäre Pflege |
-11.904.734 |
-13.870.269 |
-13.553.562 |
316.707 |
50.40 Jobcenter |
-6.457.611 |
-6.845.834 |
-7.636.833 |
-790.999 |
Summe Produktbereich 50 |
-26.926.856 |
-29.069.121 |
-30.463.460 |
-1.394.339 |
3.1.1.
Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 - Finanzen
Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.
Enthalten ist hier auch der Ertrag aus der
sog. „Übergangsmilliarde“. Der
Bund gewährt den Kommunen ab 2015, vor dem Inkrafttreten des geplanten
Bundesteilhabegesetzes, eine Entlastung von insgesamt rd. 1 Mrd. €. Die
Auszahlung dieses Betrages erfolgt zur Hälfte durch einen höheren Anteil der
Gemeinden an der Umsatzsteuer und zur anderen Hälfte durch einen höheren
Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II (KdU). Die Entlastung
des Bundes wird aber zur allgemeinen Entlastung der Kommunen gewährt. Diese
Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Gewährung an den
KdU-Schlüssel gekoppelt ist. Der Grund für diesen Verteilungsumweg ist, dass
der Weg der direkten Beteiligung des Bundes an den entstehenden Aufwendungen
der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach §§ 53 bis 60 SGB
XII eine Grundgesetzänderung verlangt hätte, da es sich bei der
Eingliederungshilfe im Wesentlichen nicht um ein Geldleistungsgesetz handelt
(vgl. § 54 SGB XII). Dem Bund ist eine direkte Beteiligung jedoch allein an
Geldleistungsgesetzen erlaubt (vgl. Art. 104a Abs. 3 GG). Durch § 46 Abs. 5,
Satz 4 SGB II ist inzwischen geregelt, dass der Bund seine Beteiligung an den
Leistungen der Kosten der Unterkunft für diesen Bereich um 3,7 Prozentpunkte
erhöht. Entsprechend der für 2016 geplanten Kontenansätze ergibt sich daraus
für den Kreis Coesfeld ein Ertrag von ca. 783.000€.
Darüber hinaus enthält sie u. a. die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hier erstattet der Bund seit 2014 100 % der Nettoaufwendungen des laufenden Jahres. Die im Vergleich zu 2015 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.
Auch wenn der Zuzug von Flüchtlingen auf ein neues Rekordhoch gestiegen ist, wurde hierfür im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt kein zusätzlicher Aufwand eingeplant. Unter Berücksichtigung der Personen, die den Kreis Coesfeld erreichen, ist davon auszugehen, dass diese Personen nach dem Verlassen des Asylbewerberleistungsgesetzes weit überwiegend in den Regelungsbereich des SGB II fallen werden.
Die sonstigen Förderleistungen sind durch Beschlüsse der politischen Gremien bestimmt. Erfasst sind hier auch die Kreiszuschüsse für die Beratung Gehörloser. Hier hat „Parisozial Münsterland“ für das Jahr 2016 geltend gemacht, den jährlichen Kreiszuschuss zur Deckung der nicht gedeckten Kosten der Beratungsstelle um 750 € anzuheben. „Parisozial Münsterland“ hat eine entsprechende Kostensteigerung belegt. Der Zuschuss wurde seit 2009 nicht mehr angehoben. Diese Steigerung bedarf keiner gesonderten Beschlussfassung durch den Kreistag. Die bisherige Förderung wurde von 14.450 €/jährl. auf 15.200 €/jährl. angehoben.
Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Produkthaushalts 2016 verwiesen.
3.1.1.2 Produktgruppe 50.20 - Ambulante Leistungen
Die Produktgruppe 50.20 enthält im
Wesentlichen die Aufwendungen für Leistungen der ambulanten Pflege sowie der
Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen.
Hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Auswirkungen spielen die übrigen Bereiche
innerhalb der Produktgruppe (z.B. die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf,
die Pflege-/Wohnberatung, Heimaufsicht, Ausbildungsförderung) eher eine
untergeordnete Rolle, da hier zu Lasten des Kreises überwiegend nur Personal-
und Sachkosten anfallen.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe ist
insbesondere ein rasanter Anstieg bei den Hilfen zur schulischen Bildung
(Integrationshelfer) zu verzeichnen. Die Auswertung des Jahresergebnisses 2014
sowie die Prognose für das aktuelle Haushaltsjahr 2015 legen dar, dass auch im
Jahr 2016 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen gerechnet
werden muss. Bezogen auf einen jährlichen Gesamtaufwand von rd. 1,525 Mio. €
stellt die vom Land zur Verfügung gestellte Inklusionspauschale in Höhe von
71.000 € nur einen geringfügigen Ersatz dar. Auch bei den Aufwendungen für die
Frühförderung wird ein Anstieg der Leistungen um 80.000 € auf nunmehr 1.120.000
€ erwartet.
Mögliche Auswirkungen eines angekündigten
„Bundesteilhabegesetzes“ sind nicht in die Ansatzplanung eingeflossen. Es kann
derzeit nicht vorhergesagt werden, ob es für die Kommunen Mehraufwendungen oder
aber Einsparungen im Bereich der Eingliederungshilfe bringen wird. Auffällig
ist aber, dass die zuvor öffentlich diskutierte und im Koalitionsvertrag aufgeführte
beabsichtigte Entlastung der Kommunen auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe in
Höhe von 5 Mrd. € bei den aktuellen Diskussionen in den Hintergrund getreten
ist.
Nicht abzuschätzen ist derzeit auch, ob und
wie sich eine verstärkte Anerkennung von Asylbewerbern als Asylberechtigte auf
die Zahl der Leistungsberechtigten, hier insbesondere im Rahmen der
Eingliederungshilfe, auswirken wird. Im Budget der Produktgruppe 50.20 sind
hierfür im Jahr 2016 noch keine zusätzlichen Aufwendungen eingeplant worden.
Als örtlicher Träger der Sozialhilfe ist der
Kreis Coesfeld zur Erstellung eines Pflegebedarfsplans verpflichtet. Dieser
soll, bezogen auf Daten zum Stichtag 31.12.2015, nach Beschluss des Kreistages
vom 16.12.2015 (SV-9-0391) erstmalig im Jahr 2016 mit externer Unterstützung
erstellt werden. Zu diesem Zweck sind im Haushaltsplan Sachmittel in Höhe von
50.000 € veranschlagt worden.
Bei den Transferleistungen im Rahmen der
ambulanten Hilfe zur Pflege sind nach Einführung des Mindestlohngesetzes und
der verpflichtend geforderten Anmeldung von Mini-Jobs Steigerungen bei den
angemessenen Beihilfen, hier insbesondere für private Haushaltshilfen, von rd.
63.000 € auf 408.000 € zu erwarten. Während die Aufwendungen für Pflegegelder
der Stufen 1 – 3 sogar leicht rückläufig sind, wird ein weiterer Anstieg der
bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse in der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
um 150.000 € auf 975.000 € erwartet. Bei der Ansatzplanung wurden die im Jahr
2015 sich abzeichnenden Steigerungen der Antragszahlen und Investitionskosten
berücksichtigt.
3.1.1.3
Produktgruppe 50.30 - Stationäre
Leistungen (ohne 4. Kap. SGB XII)
Die Produktgruppe enthält im Wesentlichen die Aufwendungen für die
Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen und das Pflegewohngeld.
Dabei
ist im Bereich der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Fallzahlen sowie der zu erwartenden
Anpassung der Vergütungssätze der Pflegeeinrichtungen davon auszugehen, dass
die Aufwendungen im Vergleich zu den einzelnen Ansätzen 2015 im Jahre 2016 um
insgesamt ca. 264.000 € auf ca. 6,8 Mio. € sinken werden.
Es wird
erwartet, dass der Aufwand für das Pflegewohngeld im Vergleich zum Ansatz 2015
leicht rückläufig sein wird.
Ursächlich
hierfür ist die Tatsache, dass für 2016 mit einer geringeren Fallzahl
kalkuliert wird als für 2015. Dies ist der tatsächlichen Entwicklung des Jahres
2015 geschuldet.
Insgesamt
wird der Ansatz im Vergleich zu 2015 um 163.000 € auf ca. 6,4 Mio. € reduziert.
Die
Planungen berücksichtigen, dass im Jahre 2016 im Kreis Coesfeld keine weiteren
Heimpflegeplätze entstehen. Bei einer Erhöhung der Anzahl der Heimplätze werden
voraussichtlich die Fallzahlen und somit die Aufwendungen steigen.
Mehraufwand
durch den Flüchtlingszustrom ist nicht kalkuliert.
3.1.1.4 Produktgruppe 50.40 - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen
für die folgenden Produkte nachgewiesen:
50.40.01 – Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
50.40.02 – Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II
Bei
der Planung der Erträge und Aufwendungen für diese Produkte fand die aktuelle
Flüchtlingsthematik insoweit Berücksichtigung, als das seitens der
Kreisverwaltung davon ausgegangen wird, das sich sowohl die Zahl der
Bedarfsgemeinschaften im SGB II als auch damit verbunden die Zahl der Personen
im SGB II – Leistungsbezug um ca. 11 % im Jahresmittel erhöhen wird. Es
erfolgte daher für die Regelsatzleistungen sowie die Kosten der Unterkunft eine
entsprechende Anpassung nach oben.
Das Produkt 50.40.01
umfasst auf der Aufwandsseite u.a. die Regelleistungen, die Kosten der
Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und
Teilhabepakets. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen
des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie
Einnahmen aus Unterhalt und Wohngeldersparnis des Landes.
Die
Leistungsbeteiligung des Bundes beträgt insgesamt ca. 29,7 Mio. €, abzüglich
der dazugehörigen Erträge.
Ferner
erbringt der Bund noch Pauschalen für Sach- und Personalkosten i. H. v. rd. 5,5
Mio. €. Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaket werden die Mittel
vom Land Nordrhein-Westfalen nicht wie bisher pauschal, sondern
ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreie Städte weiterleitet. Für den
Kreis Coesfeld wird eine Erstattung i. H. v. 1.091.510 € prognostiziert.
Hinsichtlich
der Pauschale für Sach- und Personalkosten wird die Höhe der tatsächlichen
Zahlung frühestens im 1. Quartal 2016 feststehen. Insoweit wurde hier ein
Ansatz auf Basis der Ist-Werte 2015 sowie interner Hochrechnungen geplant.
Die Aufwendungen für
die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2016 mit 22 Mio. € prognostiziert. Das sind 2,5 Mio. € mehr als für 2015 veranschlagt. Hierbei
gehe ich davon aus, dass die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften
(pro Monat) im Jahre 2015 bei ca. 5.000 liegen wird. Diese
Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen. Wie im Jahre 2015 wird die Quote hierfür 26,4 % betragen.
Auch 2016
wird die Abrechnung der beim Kreis verbleibenden
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen, wie in
den Vorjahren, auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags mit den
Städten und Gemeinden erfolgen. 50 % der Kosten werden
über die
Kreisumlage und 50 % gemeindescharf abgerechnet.
Das
Produkt 50.40.02 umfasst die berufliche und soziale Eingliederung von
erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten in Arbeit. Es wird erwartet, dass
der Bund im EGT-Titel (inkl. der Sonderprogramme) für die berufliche
Integration nach heutigem Stand mindestens Mittel in Höhe von 4,5 Mio. €
bereitstellen wird.
Von
dieser Summe ist jedoch noch ein Betrag zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets
in Abzug zu bringen. Diese Umschichtung ist erforderlich, um die
Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten
und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung auch
in 2016 zu gewährleisten. Die endgültige Festlegung erfolgt in der
Eingliederungsmittel-Verordnung 2016, die auch frühestens im 1. Quartal 2016
erwartet wird. Mangels konkreter Daten ist daher zunächst ein Betrag in Höhe
des Vorjahres (600.000 €) eingeplant. Nähere Informationen zur geplanten
Aufteilung des SGB II – Eingliederungsbudgets ist der gesonderten
Sitzungsvorlage zu entnehmen.
Zusätzlich
wird der Kreis Coesfeld für die soziale Integration, wie im Vorjahr, Mittel in
Höhe von ca. 426.000 € bereitstellen, und zwar zur Finanzierung der Sucht- und
Schuldnerberatung, der Kinderbetreuung und für den Sozial Psychologischen
Dienst.
Es
erfolgt der allgemeine Hinweis, dass bei den obigen Ausführungen zur den SGB II
Verwaltungs- und Eingliederungsmitteln für das Jahr 2016 etwaige zusätzliche
Mittel des Bundes aufgrund des Rechtskreiswechsels von bleibeberichtigten
Asylbewerbern nach Anerkennung in das SGB II noch nicht berücksichtigt wurden,
da hierzu bisher keine detaillierten Daten seitens des Bundes vorliegen.
3.2 Produktbereich 53 – Gesundheitsamt
Der
Entwurf des Haushaltes 2016 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs
53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe 4.254.641
€,
Erträge in Höhe von 1.337.607
€ und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 2.917.034
€ .
|
Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2015 zu 2016 |
2014 |
2015 |
2016 |
||
€ |
€ |
€ |
||
Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
|
|
|
|
53.10 Amtsärztlicher Dienst |
-37.335 |
-59.131 |
-64.747 |
-5.617 |
53.20 Gesundheitsförderung / -hilfe |
-697.042 |
-709.183 |
-726.107 |
-16.924 |
53.30 Sozialpsychiatrischer Dienst /
Sozialer Dienst |
-807.745 |
-832.973 |
-828.223 |
4.750 |
53.40 Gesundheitsschutz |
-349.907 |
-359.535 |
-376.708 |
-17.173 |
53.50 Feststellungsverfahren nach dem
SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung |
-731.912 |
-864.485 |
-921.249 |
-56.764 |
Summe Produktbereich 53 |
-2.623.941 |
-2.825.307 |
-2.917.034 |
-91.728 |
3.2.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst (Fachdienst 1)
In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet.
3.2.1.2 Produktgruppe
53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe (Fachdienst 2)
In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und
Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen
kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträgern (z.B. im Rahmen
der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung
(z.B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu
Gute. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich
Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter
Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet.
Für das Jahr 2016 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen
rund 327.000 EUR betragen wird. Davon beträgt allein der geschätzte
Untersuchungsaufwand für so genannte Seiteneinsteiger (im Besonderen
asylbegehrende Kinder und Jugendliche in verschiedenen Altersgruppen) rund
38.000 EUR.
3.2.1.3 Produktgruppe 53.30 –Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst
(Fachdienst
3)
In
dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im
wesentlichen Umfang Leistungen für andere Abteilungen bzw. besondere Stellen
erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege,
Eingliederungshilfe für die Abteilung 50 / nichtärztliche Stellungnahmen für
die Betreuungsbehörde). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete
Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für das Jahr 2016 wird hier ein Volumen von
rund 118.000 EUR angenommen.
Ab dem Jahr 2016 wird die Landesförderung
für die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Kreisgesundheitsamtes
antragsgemäß ausgeweitet. Neben höheren Personalaufwendungen, die wegen der beabsichtigten
Besetzung einer Sozialarbeiter-Stelle (Stellenumfang: 0,5) resultieren werden,
steigen somit auch die Erträge aus der Landeszuweisung.
3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 –
Gesundheitsschutz (Fachdienst 4)
In der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
3.2.1.5 Produktgruppe 53.50
– Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesund-
heitskoordination und –planung (Fachdienst 5)
In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können.
Im Weiteren werden in der Produktgruppe 53.50 u.a. wesentliche Transferaufwendungen des Gesundheitsamtes ausgewiesen. Die hier veranschlagten Mehraufwendungen betragen rund 31.000 EUR. Sie fußen auf den Kreistagsbeschlüssen vom 17.12.2014 (SV-9-0121-Förderung der Sucht- und Beratungsstellen, der Fachstelle für Suchtvorbeugung und der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen im Kreis Coesfeld) und 17.06.2015 (SV-9-0255-Förderung der Kontakt- und Beratungsstelle für Menschen mit psychischen Erkrankungen und psychischen Behinderungen). Im Wesentlichen berücksichtigen die Erhöhungen der Kreiszuschüsse tarifliche Personalkostensteigerungen der Träger.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Aufgrund der
Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und
Gesundheit für die Beratung der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter - und 53 -Gesundheitsamt - und deren
Produktstandards zuständig.