Betreff
Haushalt 2016;
hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit,
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter und 53 - Gesundheitsamt
Vorlage
SV-9-0435
Aktenzeichen
50
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Die im Entwurf des Haushaltes 2016 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

Produktgruppen                                                                                                     ab Seite

 

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

50.10

Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

183

50.20

Ambulante Leistungen

189

50.30

Stationäre Pflege

200

50.40

Jobcenter

204

 

 

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

53.10

Amtsärztlicher Dienst

263

53.20

Gesundheitsförderung / -hilfe

269

53.30

Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

275

53.40

Gesundheitsschutz

283

53.50

Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

288

 

inkl. der bei den zugehörigen Produktgruppen dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

Anmerkung: Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit

                   ergebenden Änderungen werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem

                   AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistagtag zur weiteren Beratung vorgelegt

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Entwurf des Haushaltes 2016 wird am 16.12.2015 in den Kreistag eingebracht und von dort ggf. zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen werden. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.

II.  Lösung

 

1. Vorbemerkung

Nach dem Entwurf des Haushaltes 2016 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem

 

Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt               30.463.460 € ab.

Das sind                                                                    1.394.339 € mehr als in 2015.

 

Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.

      

Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.

 

Der Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt mit einem

 

Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt               2.917.034 € ab.

Das sind                                                                      91.728 € mehr als in 2015.

      

 

      2. Hinweise

      Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2015 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.

      Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.

     

      Denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen in 2016 haben bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung gefunden. Sie werden aber bei ihrer Realisierung Änderungen bei den Erträgen und Aufwendungen mit sich bringen können.

     

      Die Auswirkungen aufgrund des Flüchtlingszustroms sind in den jeweiligen Produktgruppen dargestellt.

 

 

      3. Budgetrahmen

      3.1 Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter

      Der Entwurf des Haushaltes 2016 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe von                                                         99.215.043 €,

      Erträge in Höhe von                                                                      68.751.583 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                                        30.463.460 €.

     

      Entsprechend der im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne teilt sich der Zuschussbedarf wie folgt auf die Produktgruppen auf:

     

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2015 zu 2016
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2014

2015

2016

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

 

 

 

50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

-2.661.643

-2.226.470

-2.009.265

217.204

50.20 Ambulante Leistungen

-5.902.868

-6.126.548

-7.263.800

-1.137.252

50.30 Stationäre Pflege

-11.904.734

-13.870.269

-13.553.562

316.707

50.40 Jobcenter

-6.457.611

-6.845.834

-7.636.833

-790.999

Summe Produktbereich 50

-26.926.856

-29.069.121

-30.463.460

-1.394.339

     

     

      3.1.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

      3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 -   Finanzen

      Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.

     

      Enthalten ist hier auch der Ertrag aus der sog. „Übergangsmilliarde“. Der Bund gewährt den Kommunen ab 2015, vor dem Inkrafttreten des geplanten Bundesteilhabegesetzes, eine Entlastung von insgesamt rd. 1 Mrd. €. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt zur Hälfte durch einen höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer und zur anderen Hälfte durch einen höheren Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II (KdU). Die Entlastung des Bundes wird aber zur allgemeinen Entlastung der Kommunen gewährt. Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Gewährung an den KdU-Schlüssel gekoppelt ist. Der Grund für diesen Verteilungsumweg ist, dass der Weg der direkten Beteiligung des Bundes an den entstehenden Aufwendungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach §§ 53 bis 60 SGB XII eine Grundgesetzänderung verlangt hätte, da es sich bei der Eingliederungshilfe im Wesentlichen nicht um ein Geldleistungsgesetz handelt (vgl. § 54 SGB XII). Dem Bund ist eine direkte Beteiligung jedoch allein an Geldleistungsgesetzen erlaubt (vgl. Art. 104a Abs. 3 GG). Durch § 46 Abs. 5, Satz 4 SGB II ist inzwischen geregelt, dass der Bund seine Beteiligung an den Leistungen der Kosten der Unterkunft für diesen Bereich um 3,7 Prozentpunkte erhöht. Entsprechend der für 2016 geplanten Kontenansätze ergibt sich daraus für den Kreis Coesfeld ein Ertrag von ca. 783.000€.

 

      Darüber hinaus enthält sie u. a. die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hier erstattet der Bund seit 2014 100 % der Nettoaufwendungen des laufenden Jahres. Die im Vergleich zu 2015 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.

     

      Auch wenn der Zuzug von Flüchtlingen auf ein neues Rekordhoch gestiegen ist, wurde hierfür im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt kein zusätzlicher Aufwand eingeplant. Unter Berücksichtigung der Personen, die den Kreis Coesfeld erreichen, ist davon auszugehen, dass diese Personen nach dem Verlassen des Asylbewerberleistungsgesetzes weit überwiegend in den Regelungsbereich des SGB II fallen werden.

     

      Die sonstigen Förderleistungen sind durch Beschlüsse der politischen Gremien bestimmt. Erfasst sind hier auch die Kreiszuschüsse für die Beratung Gehörloser. Hier hat „Parisozial Münsterland“ für das Jahr 2016 geltend gemacht, den jährlichen Kreiszuschuss zur Deckung der nicht gedeckten Kosten der Beratungsstelle um 750 € anzuheben. „Parisozial Münsterland“ hat eine entsprechende Kostensteigerung belegt. Der Zuschuss wurde seit 2009 nicht mehr angehoben. Diese Steigerung bedarf keiner gesonderten Beschlussfassung durch den Kreistag. Die bisherige Förderung wurde von 14.450 €/jährl. auf 15.200 €/jährl. angehoben.

     

      Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Produkthaushalts 2016 verwiesen.

 

 

       3.1.1.2 Produktgruppe 50.20 -  Ambulante Leistungen

       Die Produktgruppe 50.20 enthält im Wesentlichen die Aufwendungen für Leistungen der ambulanten Pflege sowie der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Auswirkungen spielen die übrigen Bereiche innerhalb der Produktgruppe (z.B. die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf, die Pflege-/Wohnberatung, Heimaufsicht, Ausbildungsförderung) eher eine untergeordnete Rolle, da hier zu Lasten des Kreises überwiegend nur Personal- und Sachkosten anfallen.

      

Im Rahmen der Eingliederungshilfe ist insbesondere ein rasanter Anstieg bei den Hilfen zur schulischen Bildung (Integrationshelfer) zu verzeichnen. Die Auswertung des Jahresergebnisses 2014 sowie die Prognose für das aktuelle Haushaltsjahr 2015 legen dar, dass auch im Jahr 2016 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen gerechnet werden muss. Bezogen auf einen jährlichen Gesamtaufwand von rd. 1,525 Mio. € stellt die vom Land zur Verfügung gestellte Inklusionspauschale in Höhe von 71.000 € nur einen geringfügigen Ersatz dar. Auch bei den Aufwendungen für die Frühförderung wird ein Anstieg der Leistungen um 80.000 € auf nunmehr 1.120.000 € erwartet.

 

Mögliche Auswirkungen eines angekündigten „Bundesteilhabegesetzes“ sind nicht in die Ansatzplanung eingeflossen. Es kann derzeit nicht vorhergesagt werden, ob es für die Kommunen Mehraufwendungen oder aber Einsparungen im Bereich der Eingliederungshilfe bringen wird. Auffällig ist aber, dass die zuvor öffentlich diskutierte und im Koalitionsvertrag aufgeführte beabsichtigte Entlastung der Kommunen auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe in Höhe von 5 Mrd. € bei den aktuellen Diskussionen in den Hintergrund getreten ist.

 

Nicht abzuschätzen ist derzeit auch, ob und wie sich eine verstärkte Anerkennung von Asylbewerbern als Asylberechtigte auf die Zahl der Leistungsberechtigten, hier insbesondere im Rahmen der Eingliederungshilfe, auswirken wird. Im Budget der Produktgruppe 50.20 sind hierfür im Jahr 2016 noch keine zusätzlichen Aufwendungen eingeplant worden.

 

Als örtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Kreis Coesfeld zur Erstellung eines Pflegebedarfsplans verpflichtet. Dieser soll, bezogen auf Daten zum Stichtag 31.12.2015, nach Beschluss des Kreistages vom 16.12.2015 (SV-9-0391) erstmalig im Jahr 2016 mit externer Unterstützung erstellt werden. Zu diesem Zweck sind im Haushaltsplan Sachmittel in Höhe von 50.000 € veranschlagt worden.

 

Bei den Transferleistungen im Rahmen der ambulanten Hilfe zur Pflege sind nach Einführung des Mindestlohngesetzes und der verpflichtend geforderten Anmeldung von Mini-Jobs Steigerungen bei den angemessenen Beihilfen, hier insbesondere für private Haushaltshilfen, von rd. 63.000 € auf 408.000 € zu erwarten. Während die Aufwendungen für Pflegegelder der Stufen 1 – 3 sogar leicht rückläufig sind, wird ein weiterer Anstieg der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse in der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege um 150.000 € auf 975.000 € erwartet. Bei der Ansatzplanung wurden die im Jahr 2015 sich abzeichnenden Steigerungen der Antragszahlen und Investitionskosten berücksichtigt. 

 

 

       3.1.1.3 Produktgruppe 50.30 -  Stationäre Leistungen (ohne 4. Kap. SGB XII)

       Die Produktgruppe enthält im Wesentlichen die Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen und das Pflegewohngeld.

 

       Dabei ist im Bereich der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Fallzahlen sowie der zu erwartenden Anpassung der Vergütungssätze der Pflegeeinrichtungen davon auszugehen, dass die Aufwendungen im Vergleich zu den einzelnen Ansätzen 2015 im Jahre 2016 um insgesamt ca. 264.000 € auf ca. 6,8 Mio. € sinken werden.

 

       Es wird erwartet, dass der Aufwand für das Pflegewohngeld im Vergleich zum Ansatz 2015 leicht rückläufig sein wird.

       Ursächlich hierfür ist die Tatsache, dass für 2016 mit einer geringeren Fallzahl kalkuliert wird als für 2015. Dies ist der tatsächlichen Entwicklung des Jahres 2015 geschuldet.

       Insgesamt wird der Ansatz im Vergleich zu 2015 um 163.000 € auf ca. 6,4 Mio. € reduziert.

      

       Die Planungen berücksichtigen, dass im Jahre 2016 im Kreis Coesfeld keine weiteren Heimpflegeplätze entstehen. Bei einer Erhöhung der Anzahl der Heimplätze werden voraussichtlich die Fallzahlen und somit die Aufwendungen steigen.

       Mehraufwand durch den Flüchtlingszustrom ist nicht kalkuliert.

 

       3.1.1.4 Produktgruppe 50.40 - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

       In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:

      

            50.40.01 –       Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

            50.40.02 –       Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

      

       Bei der Planung der Erträge und Aufwendungen für diese Produkte fand die aktuelle Flüchtlingsthematik insoweit Berücksichtigung, als das seitens der Kreisverwaltung davon ausgegangen wird, das sich sowohl die Zahl der Bedarfsgemeinschaften im SGB II als auch damit verbunden die Zahl der Personen im SGB II – Leistungsbezug um ca. 11 % im Jahresmittel erhöhen wird. Es erfolgte daher für die Regelsatzleistungen sowie die Kosten der Unterkunft eine entsprechende Anpassung nach oben.

      

       Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u.a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und Wohngeldersparnis des Landes.

      

       Die Leistungsbeteiligung des Bundes beträgt insgesamt ca. 29,7 Mio. €, abzüglich der dazugehörigen Erträge.

      

       Ferner erbringt der Bund noch Pauschalen für Sach- und Personalkosten i. H. v. rd. 5,5 Mio. €. Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaket werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen nicht wie bisher pauschal, sondern ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreie Städte weiterleitet. Für den Kreis Coesfeld wird eine Erstattung i. H. v. 1.091.510 € prognostiziert.

      

       Hinsichtlich der Pauschale für Sach- und Personalkosten wird die Höhe der tatsächlichen Zahlung frühestens im 1. Quartal 2016 feststehen. Insoweit wurde hier ein Ansatz auf Basis der Ist-Werte 2015 sowie interner Hochrechnungen geplant.

      

       Die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2016 mit 22 Mio. € prognostiziert. Das sind 2,5 Mio. € mehr als für 2015 veranschlagt. Hierbei gehe ich davon aus, dass die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften (pro Monat) im Jahre 2015 bei ca. 5.000 liegen wird. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen. Wie im Jahre 2015 wird die Quote hierfür 26,4 % betragen.

      

       Auch 2016 wird die Abrechnung der beim Kreis verbleibenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen, wie in den Vorjahren, auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags mit den Städten und Gemeinden erfolgen. 50 % der Kosten werden über die Kreisumlage und 50 % gemeindescharf abgerechnet.

           

       Das Produkt 50.40.02 umfasst die berufliche und soziale Eingliederung von erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten in Arbeit. Es wird erwartet, dass der Bund im EGT-Titel (inkl. der Sonderprogramme) für die berufliche Integration nach heutigem Stand mindestens Mittel in Höhe von 4,5 Mio. € bereitstellen wird.

  Von dieser Summe ist jedoch noch ein Betrag zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets in Abzug zu bringen. Diese Umschichtung ist erforderlich, um die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung auch in 2016 zu gewährleisten. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2016, die auch frühestens im 1. Quartal 2016 erwartet wird. Mangels konkreter Daten ist daher zunächst ein Betrag in Höhe des Vorjahres (600.000 €) eingeplant. Nähere Informationen zur geplanten Aufteilung des SGB II – Eingliederungsbudgets ist der gesonderten Sitzungsvorlage zu entnehmen.

      

       Zusätzlich wird der Kreis Coesfeld für die soziale Integration, wie im Vorjahr, Mittel in Höhe von ca. 426.000 € bereitstellen, und zwar zur Finanzierung der Sucht- und Schuldnerberatung, der Kinderbetreuung und für den Sozial Psychologischen Dienst.

      

       Es erfolgt der allgemeine Hinweis, dass bei den obigen Ausführungen zur den SGB II Verwaltungs- und Eingliederungsmitteln für das Jahr 2016 etwaige zusätzliche Mittel des Bundes aufgrund des Rechtskreiswechsels von bleibeberichtigten Asylbewerbern nach Anerkennung in das SGB II noch nicht berücksichtigt wurden, da hierzu bisher keine detaillierten Daten seitens des Bundes vorliegen.

      

 

      3.2 Produktbereich 53 – Gesundheitsamt

      Der Entwurf des Haushaltes 2016 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan

     

            Aufwendungen in Höhe                                                          4.254.641 €,

            Erträge in Höhe von                                                                1.337.607 € und somit einen

            Zuschussbedarf in Höhe von                                                  2.917.034 € .

 

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2015 zu 2016
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2014

2015

2016

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

 

 

 

53.10 Amtsärztlicher Dienst

-37.335

-59.131

-64.747

-5.617

53.20 Gesundheitsförderung / -hilfe

-697.042

-709.183

-726.107

-16.924

53.30 Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

-807.745

-832.973

-828.223

4.750

53.40 Gesundheitsschutz

-349.907

-359.535

-376.708

-17.173

53.50 Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

-731.912

-864.485

-921.249

-56.764

Summe Produktbereich 53

-2.623.941

-2.825.307

-2.917.034

-91.728

 

     

      3.2.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

      3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst (Fachdienst 1)

      In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte  Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet.

      

       3.2.1.2 Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe (Fachdienst 2)

       In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträgern (z.B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu Gute. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2016 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen rund 327.000 EUR betragen wird. Davon beträgt allein der geschätzte Untersuchungsaufwand für so genannte Seiteneinsteiger (im Besonderen asylbegehrende Kinder und Jugendliche in verschiedenen Altersgruppen) rund 38.000 EUR.

 

       3.2.1.3 Produktgruppe 53.30 –Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

                    (Fachdienst 3)

       In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang Leistungen für andere Abteilungen bzw. besondere Stellen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für die Abteilung 50 / nichtärztliche Stellungnahmen für die Betreuungsbehörde). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für das Jahr 2016 wird hier ein Volumen von rund 118.000 EUR angenommen.

 

       Ab dem Jahr 2016 wird die Landesförderung für die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Kreisgesundheitsamtes antragsgemäß ausgeweitet. Neben höheren Personalaufwendungen, die wegen der beabsichtigten Besetzung einer Sozialarbeiter-Stelle (Stellenumfang: 0,5) resultieren werden, steigen somit auch die Erträge aus der Landeszuweisung.

 

       3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz (Fachdienst 4)

       In der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten)  oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.

 

       3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesund-

                   heitskoordination und –planung (Fachdienst 5)

       In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang  mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können. 

 

       Im Weiteren werden in der Produktgruppe 53.50 u.a. wesentliche Transferaufwendungen des Gesundheitsamtes ausgewiesen. Die hier veranschlagten Mehraufwendungen betragen rund 31.000 EUR. Sie fußen auf den Kreistagsbeschlüssen vom 17.12.2014 (SV-9-0121-Förderung der Sucht- und Beratungsstellen, der Fachstelle für Suchtvorbeugung und der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen im Kreis Coesfeld) und 17.06.2015 (SV-9-0255-Förderung der Kontakt- und Beratungsstelle für Menschen mit psychischen Erkrankungen und psychischen Behinderungen). Im Wesentlichen berücksichtigen die Erhöhungen der Kreiszuschüsse tarifliche Personalkostensteigerungen der Träger.

 

III. Alternativen

 

Keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

 

Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter - und 53 -Gesundheitsamt - und deren Produktstandards zuständig.